{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060219U5STR598.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-02-06","aktenzeichen":"5 StR 598/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 598/18\n\nvom\n\n6. Februar 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:060219U5STR598.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2019, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger,\nProf. Dr. Eschelbach,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 23. Juli 2018 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe und mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Freisprechung im Übrigen zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es eine Sperre für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie ausweislich der Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. In der Nacht zum 17. November 2017 fuhr der Angeklagte, der keine\nFahrerlaubnis besitzt, mit seinem Pkw an einem „Straßenstrich“ in Berlin-Schöneberg entlang. Als der Angeklagte an der später Geschädigten\nD. , die der Prostitution nachging, vorbeikam, winkte sie ihm vom Straßenrand aus zu. Kurzentschlossen drehte der Angeklagte um, hielt bei der Geschädigten an und fragte sie, was es koste. Als sie ihm die Preise genannt hatte, erklärte er sich einverstanden und ließ sie einsteigen, obgleich er nicht ausreichend Geld bei sich hatte, um eine Prostituierte zu bezahlen. Er fuhr mit ihr in\neine in der Nacht unbelebte Straße und entschied sich auf ihre Frage, was er\nvon ihr konkret wolle, für Oralverkehr. Beide setzten sich auf die Rückbank des\nPkw. Auf ihre Lohnforderung hin fragte der Angeklagte, ob er nicht erst hinterher zahlen könne. Dies lehnte sie ab und bot ihm lediglich eine Ermäßigung an.\n\n4 Daraufhin nahm der Angeklagte aus einer Türablage eine geladene\nSchreckschusspistole, für die er nicht den erforderlichen Waffenschein besaß.\nEr hielt sie ihr vor den Kopf und forderte sie auf, es umsonst zu machen. Unter\ndem Eindruck der vorgehaltenen Pistole erklärte sie sich schließlich bereit, auf\neine Bezahlung zu verzichten, verlangte aber, er solle sie nach der Verrichtung\nzurückbringen. Der Angeklagte legte nunmehr die Pistole für ihn in Griffweite in\ndie Ablage zurück. Die Geschädigte befriedigte ihn unter Einsatz eines Kondoms oral bis zum Samenerguss. Anschließend fuhr er mit ihr zurück in Richtung Berlin-Schöneberg. Als sie einen S-Bahnhof passierten, bat die Geschädigte, aussteigen zu dürfen, was der Angeklagte ihr ohne weiteres gestattete.\n\n5 2. Das Landgericht hat die sexuelle Handlung als besonders schwere\nVergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Satz 2\nNr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB bewertet. Es ist bei der Strafrahmenwahl von einem\nminder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB ausgegangen. In seine\nhierzu vorgenommene Gesamtwürdigung hat es unter anderem zu Lasten des\nAngeklagten eingestellt, dass er – wenngleich nicht einschlägig – vorbestraft sei\nund die Tat während laufender Bewährungszeit begangen habe. Strafmildernd\nhat es angeführt, dass der noch junge, unausgereifte Angeklagte sich – wenn\nauch erst gegen Ende der Beweisaufnahme – geständig eingelassen, Reue\ngezeigt, bei der Tat lediglich eine Schreckschusspistole eingesetzt sowie die\nVerwendung eines Kondoms durch die Geschädigte zugelassen habe, die weder körperliche Verletzungen noch psychische Folgen davongetragen habe.\nFerner hat die Strafkammer – „allerdings nur mit geringem Gewicht“ – mildernd\nberücksichtigt, dass sich die Geschädigte bei Bezahlung grundsätzlich mit dem\nOralverkehr einverstanden erklärt gehabt habe; insoweit sei die Hemmschwelle\ndes Angeklagten herabgesetzt gewesen.\n\nII.\n\n6 Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zeigt in Bezug auf die von ihr in erster Linie angegriffene Strafrahmenwahl einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\n7 Das Landgericht hat sich bei seinen Ausführungen zur Strafrahmenwahl\nnicht mit einer möglichen „Sperrwirkung“ der Strafrahmenuntergrenze des § 177\nAbs. 6 Satz 1 StGB befasst und nicht dargelegt, ob aufgrund der den minder\nschweren Fall des § 177 Abs. 9 StGB begründenden Gesichtspunkte auch die\nRegelbeispielswirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB entfallen ist (vgl. zu\n\n§ 177 Abs. 2 StGB aF BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 – 3 StR 60/03, NStZ 2004,\n32, 33; zur Neuregelung minder schwerer Fälle der Qualifikation Fischer, StGB,\n66. Aufl., § 177 Rn. 193).\n\n8 Da die erkannte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, kann\nder Senat nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht sie\nhöher festgesetzt hätte, wenn es statt von der Mindeststrafe des § 177 Abs. 9\nStGB (ein Jahr Freiheitsstrafe) von der Strafrahmenuntergrenze der Strafzumessungsregel des § 177 Abs. 6 StGB (zwei Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen wäre.\n\n9 Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden von\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen\nbleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu\ntreffen, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nSander Schneider Berger\n\nEschelbach Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-06/5-str-598-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-06/5-str-598-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:29.837828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-06/5-str-598-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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