{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060219U5STR495.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-02-06","aktenzeichen":"5 StR 495/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 495/18\n\nvom\n\n6. Februar 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:060219U5STR495.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2019, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berger,\nProf. Dr. Eschelbach,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Juli 2018 mit Ausnahme des Freispruchs im Fall 4 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der gefährlichen\nKörperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, der Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen wegen Schuldunfähigkeit\nund im Fall 4 der Urteilsgründe aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten wegen\nSchuldunfähigkeit in den zwölf vorgenannten Anklagefällen wendet. Soweit sie\ninsofern ausdrücklich lediglich die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus beanstandet, ist eine Beschränkung der Revision unwirksam. Eine getrennte Prüfung der Maßregel gemäß § 63 StGB und\nder Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ist nicht möglich, weil das Bejahen\n\neines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB eine Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2011\n– 1 StR 341/11; vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17). Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 a) Der Angeklagte leidet jedenfalls seit 2015 an einer krankhaften seelischen Störung in Form einer Schizophrenie. Er ist vielfach und auch einschlägig\nvorbestraft. Zuletzt wurde er im Juli 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Anfang März 2016 verbüßte.\nWährend der Haftzeit, in der er anfangs mehrere Suizidversuche unternommen\nhatte, stabilisierte sich sein Zustand infolge medikamentöser Behandlung. Nach\nVollverbüßung wurde der Angeklagte in die Obdachlosigkeit entlassen. Medikamente nahm er nicht mehr. Daraufhin traten bei ihm als Symptome der Schizophrenie akustische Halluzinationen auf. Er hörte Stimmen, die ihn beleidigten und\nihn zu Handlungen aufforderten. Auch um seine Symptome zu dämpfen, nahm\ner – wie schon in den Jahren zuvor – alkoholische Getränke zu sich.\n\n4 In dem Zeitraum vom 7. Oktober 2016 bis zum 23. August 2017 beging\nder Angeklagte – soweit vom Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft noch erfasst – die folgenden zwölf rechtswidrigen Taten jeweils aufgrund seiner Erkrankung in einer psychotischen Verkennung der Realität:\n\n5 (1) Am 7. Oktober 2016 ließ der Angeklagte in einer Grünanlage eine Tüte\nneben einen Abfalleimer fallen. Die Bemerkung einer Passantin, er habe etwas\nverloren, nahm er dahingehend wahr, dass diese ihn angreifen wolle. Er rief ihr,\nals sie an ihm vorbeiging, etwas Unverständliches zu, fasste sie an der Schulter,\n\ndrehte sie zu sich herum und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht. Er traf ihre\nNase, aus der es heftig zu bluten begann. Die Geschädigte erlitt eine Nasenprellung und konnte deshalb ca. drei Wochen lang nicht arbeiten. Wegen ihrer psychischen Belastung durch den Vorfall nahm sie sechs Gespräche bei einem\nPsychologen wahr.\n\n6 (2) Gegen die Polizeibeamten, die ihn noch in Tatortnähe antrafen und zur\nPersonalienfeststellung auf ihre Dienststelle mitnehmen und zuvor durchsuchen\nwollten, wehrte er sich heftig. Er versuchte unter anderem, sich ihren Griffen zu\nentwinden, die Hand eines Beamten zu ergreifen und einen weiteren zu treten.\nBei seiner Ingewahrsamnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von\n1,29 Promille festgestellt.\n\n7 (3) Am 17. November 2016 ging der Angeklagte vor einem Café auf eine\nAngestellte zu, die dort Außendekoration wegräumen wollte. Sie bemerkte ihn,\nbekam ein ungutes Gefühl und drehte sich von ihm weg, um wieder in das Lokal\nzu gehen. In diesem Moment schlug ihr der Angeklagte mit der Faust oder einem\nGegenstand gegen den Hinterkopf. Sie erlitt eine blutende Platzwunde, die genäht werden musste. In den ersten Tagen nach dem Vorfall war sie wegen Kopfschmerzen krankgeschrieben und hatte Angstzustände und Schlafstörungen,\nweshalb sie fünf Gespräche bei einem Psychologen wahrnahm.\n\n8 (4) Während sich der Angeklagte vom Tatort entfernte, kam ihm auf dem\nBürgersteig eine Passantin entgegen, die einen Hund und ein Fahrrad bei sich\nführte. Er versetzte ihr unvermittelt einen Schlag ins Gesicht, der sie im Kinn- und\nWangenbereich traf und zu Boden fallen ließ. Infolge des Schlags hatte sie eine\nSchwellung im Gesicht und einige Tage lang Schmerzen.\n\n9 (5) Der Angeklagte setzte seinen Weg fort. Ein ihm folgender Augenzeuge\ndes Geschehens forderte ihn auf, stehen zu bleiben, und fragte ihn, warum er\ndas getan habe. Der Angeklagte drehte sich daraufhin zu ihm um, bewegte sich\nauf ihn zu und erfasste ihn am Oberkörper. Er versuchte, ihn wegzuschieben,\nwogegen sich der Zeuge wehrte. Schließlich machte der Angeklagte eine Greifbewegung unter seine Jacke und sagte zu ihm: „Ich knall euch ab!“. Der Zeuge\nwich zurück und verzichtete darauf, ihn weiter zur Rede zu stellen.\n\n10 (6) Gegenüber den beiden ihn kurz darauf festnehmenden Polizeibeamten\nwehrte sich der Angeklagte heftig. Er schlug wild um sich und stieß einen Beamten von sich, der dadurch zu Boden fiel und im Laufe des Geschehens Schürfwunden erlitt. Der Angeklagte ließ sich erst nach dem Einsatz von Pfefferspray\nfixieren und hatte bei seiner Ingewahrsamnahme eine Blutalkoholkonzentration\nvon 0,58 Promille.\n\n11 (7) Am 13. April 2017 drängte sich der Angeklagte auf einem Wochenmarkt an einem Stand, an dem einige Kunden in einer Schlange anstanden, nach\nvorne und stellte sich neben eine Kundin. Diese drehte sich zu ihm um und blickte\nihn kurz an, woraufhin er Iaut zu ihr sagte: „Glotz mich nicht so an!“. Sie erwiderte,\ndass sie doch gar nichts mache, und bewegte ihre Hand kurz vor ihrer Stirn hin\nund her. Der Angeklagte schrie daraufhin unverständliche Worte und stieß gegen\nihren Oberkörper, so dass sie rücklings auf den Boden fiel. Sie erlitt hierdurch\nnoch tagelang schmerzhafte Prellungen.\n\n12 (8) Nach diesem Vorfall begab sich der Angeklagte in das Treppenhaus\neines Mehrfamilienhauses. Die herbeigerufenen Polizeibeamten trafen auf ihn im\noberen dunklen Bereich des Treppenhauses und forderten ihn auf, zwecks Identitätsfeststellung mit nach draußen zu kommen. Er hob eine Glasflasche drohend\n\nin Richtung der Polizisten und ging auf diese zu. Deren Aufforderung, stehen zu\nbleiben, ignorierte der Angeklagte. Zwei Beamte ergriffen ihn daraufhin, wogegen\ner sich – um sich schlagend – wehrte. Er wurde in einen Streifenwagen gebracht,\nwo er insbesondere die weiblichen Beamten vor Ort beschimpfte und äußerte, er\nhasse Frauen und habe deshalb auch die Frau auf dem Markt umgeschubst. Bei\nseiner Ingewahrsamnahme hatte er eine Atemalkoholkonzentration von 1,84 Promille.\n\n13 (9) Am 19. Juli 2017 überquerte der Angeklagte an einer Ampel für Fußgänger und Radfahrer eine Straße und kam auf eine Radfahrerin zu, die dort mit\nihrem sechsjährigen Sohn das Grünsignal abwartete. Dabei schrie der Angeklagte, der einen etwa 60 cm langen und 5 cm dicken Ast in der Hand hielt, unverständlich und schlug ihr, als er auf ihrer Höhe war, unvermittelt mit dem Ast in\nRichtung ihres Kopfes. Der Schlag traf ihre zum Schutz erhobene Hand, an der\nsie einige Tage lang Schmerzen hatte. Ihr Sohn war von dem Geschehen sehr\nmitgenommen und von ihr erst nach einer Weile zu beruhigen.\n\n14 (10) Der Angeklagte setzte seinen Weg fort und schlug einer vor ihm gehenden Passantin mit dem Ast gegen den Hinterkopf und die Schulter, wobei er\nfür sie unverständlich schimpfte. Sie erlitt durch den schmerzhaften Schlag Rötungen und Hautabschürfungen an der Schulter sowie eine Prellmarke am Hinterkopf. Ein kurz darauf bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest\nergab eine Alkoholkonzentration von 1,48 Promille.\n\n15 (11) Am 21. August 2017 saß der Angeklagte auf einer Bank in einer Grünanlage und hatte eine Zeitung und eine Glasflasche bei sich. Als sich eine Passantin auf eine gegenüber stehende Bank setzte, machte er ein Zeichen in ihrer\nRichtung, dass sie verschwinden solle. Sie fragte ihn nach dem Grund, woraufhin\n\nsich der Angeklagte erhob, und an einem Zaun neben der Bank, auf der die Geschädigte saß, seine Flasche zerschlug. Sodann ging er zu ihr und schlug ihr mit\nder Zeitung ins Gesicht. Er traf sie an der Wange, was ihr Schmerzen bereitete.\nVor Angst schrie sie laut. Bevor sich der Angeklagte entfernte, legte er seine\nHand an seinen Hals und deutete zu ihr gewandt mit einer Geste an, ihr den Kopf\nabzuschneiden. Die Geschädigte war durch den Vorfall noch einige Zeit psychisch mitgenommen.\n\n16 (12) Am 23. August 2017 wühlte der Angeklagte im Abfalleimer eines\nWurststands nach Essensresten. Die Verkäuferin des Standes, die dieses Verhalten des Angeklagten früher geduldet, es ihm dann aber wegen der von ihm\nverursachten Verunreinigungen untersagt hatte, forderte ihn auf, es zu unterlassen. Daraufhin schlug er ihr unvermittelt mit der Faust auf ihr Auge, wobei er sie\nbeschimpfte. Die Geschädigte erlitt eine Prellung mit Hämatom.\n\n17 b) Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass dem\nAngeklagten, der in dem gesamten Tatzeitraum psychotisch gewesen sei, aufgrund seiner Erkrankung bei den elf Taten vom 7. Oktober und 17. November 2016 sowie vom 13. April, 19. Juli und 21. August 2017 die Einsicht fehlte,\nUnrecht zu tun; bei der letzten Tat vom 23. August 2017 hat es eine Aufhebung\nder Unrechtseinsichtsfähigkeit nicht ausschließen können. Gleichwohl hat das\nLandgericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß\n§ 63 StGB abgelehnt, weil nicht zu erwarten sei, dass der Angeklagte in Zukunft\nrechtswidrige Taten begehen werde, die in ihrem Gewicht über dasjenige der\nfestgestellten Taten hinausgehen würden. Die Opfer seien durch diese Anlasstaten weder erheblich geschädigt noch erheblich gefährdet worden; insofern sei es\nnicht nur „glücklichen Zufällen“ zu verdanken gewesen, dass die Taten keine\nschwereren Folgen gehabt hätten.\n\n18 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB beruht auf einem Wertungsfehler.\n\n19 a) Der vom Landgericht gehörte Sachverständige hat prognostiziert, dass\nbei dem Angeklagten nach einem mit erneutem Leben auf der Straße einhergehenden Absetzen der medikamentösen Behandlung sehr wahrscheinlich wieder\nverstärkt psychotische Symptome in Form von Halluzinationen oder Fehlwahrnehmungen bzw. Fehldeutungen der Realität auftreten würden. Diese Symptome\nwürden wahrscheinlich auch zu Fehlreaktionen in Form von ähnlichen Taten wie\nden Anlasstaten führen. Dieser Gefährlichkeitsprognose hat sich das Landgericht\nzwar angeschlossen, jedoch – offenbar unter Anwendung der für geringfügige\nAnlasstaten geltenden Regelung des § 63 Satz 2 StGB – gemeint, die zukünftig\nvom Angeklagten zu erwartende Kriminalität sei nicht geeignet, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen. Damit hat es einen\nzu strengen Maßstab an die Gefährlichkeitsprognose angelegt.\n\n20 b) Auch nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des § 63\nStGB ist davon auszugehen, dass nur solche Taten als erheblich im Sinne des\n§ 63 Satz 1 StGB anzusehen sind, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden\nempfindlich zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung\nerheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 18). Insoweit wollte der\nGesetzgeber (anders als bei Vermögensdelikten) bei Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, insbesondere bei Körperverletzungsdelikten, mit der vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten\nzu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt oder „erheblich“ gefährdet werden, die Anforderungen für\n\neine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anheben (vgl.\nBT-Drucks. aaO, S. 18, 42; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18 mwN).\n\n21 Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu\nden erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht\nder konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18 f. mwN.;\nBVerfG, NJW 2012, 513, 514; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017\n– 2 BvR 2039/16; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18 mwN; Beschluss\nvom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für\neine einfache Ohrfeige, einen Fußtritt gegen das Bein, Ziehen an den Haaren,\neinen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (vgl. BT-Drucks. aaO,\nmwN; BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18 mwN; Beschlüsse vom\n22. Juli 2010 – 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12, 13; vom 28. August 2012\n– 3 StR 304/12). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind,\ndurch welche die Opfer körperlich oder seelisch „schwer“ geschädigt werden\n(BT-Drucks. aaO, S. 19). Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht\nin der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen, insbesondere wenn sie\nVerletzungen zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (BGH, Urteil\nvom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18; Beschluss vom 10. August 2010\n– 3 StR 268/10).\n\n22 c) Daran gemessen hat das Landgericht die Anlasstaten jedenfalls in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der Passantin im Fall 1, die durch den\nFaustschlag ins Gesicht eine heftig blutende und zu längerer Arbeitsunfähigkeit\nführende Nasenprellung erlitt, die Körperverletzung zum Nachteil der Cafémitarbeiterin im Fall 3, die durch den Schlag gegen ihren Hinterkopf eine blutende\nPlatzwunde davontrug, die genäht werden musste, die Körperverletzung zum\nNachteil der Passantin im Fall 4, die durch den Schlag ins Gesicht zu Boden fiel\nund eine tagelang schmerzende Schwellung im Gesicht hatte, die Körperverletzung zum Nachteil der Marktkundin im Fall 7, die durch den Stoß gegen ihren\nOberkörper rücklings auf den Boden fiel und hierdurch tagelang schmerzende\nPrellungen erlitt, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Radfahrerin\nim Fall 9, die der in Richtung ihres Kopfes ausgeführte Schlag mit dem Ast an\nihrer zur Abwehr erhobenen Hand traf, die infolgedessen tagelang schmerzte,\ndie gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Passantin im Fall 10, die durch\nden schmerzhaften Schlag mit dem Ast Hautabschürfungen an der Schulter sowie eine Prellmarke am Hinterkopf erlitt, und in Bezug auf die Körperverletzung\nzum Nachteil der Standverkäuferin im Fall 12, die durch den Faustschlag auf ihr\nAuge eine Prellung mit Hämatom erlitt, zu Unrecht als nicht erheblich im Sinne\nvon § 63 Satz 1 StGB angesehen. Schon allein wegen der körperlichen Folgen\nhandelt es sich bei diesen Taten nicht um nur „niedrigschwellige“ Gewaltdelikte.\n\n23 Das Landgericht hat zudem bei der Bewertung der Anlasstaten nicht hinreichend bedacht, dass der Angeklagte es bei Taten, bei denen er sich in einer\npsychotischen Verkennung der Realität, wie etwa einer wahnhaften Bedrohungssituation, befindet und ihm die Unrechtseinsichtsfähigkeit fehlt, nicht in der Hand\nhat, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern (vgl. BGH,\nUrteil vom 30. November 2011 – 1 StR 341/11). Der Umfang der Verletzungen\nbleibt vielmehr – wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt hat – dem Zufall\n\nüberlassen, insbesondere bei Schlägen mit der Faust oder einem gefährlichen\nWerkzeug gegen bzw. in Richtung des Kopfes und somit gegen eine besonders\ngefährdete Körperregion. Welche konkreten körperlichen Verletzungsfolgen eintreten, hängt hier maßgeblich von der körperlichen Konstitution des jeweiligen\nOpfers ab. Im Übrigen birgt auch ein Sturz zu Boden, wie er in den Fällen 4 und\n7 eine weitere Folge des Schlages bzw. Stoßes gewesen ist, die unkontrollierbare Gefahr zusätzlicher Verletzungen, deren Eintritt davon abhängt, ob und wie\nein Opfer auf den unerwarteten Angriff reagieren kann. Die Unwägbarkeit dieser\nFolgen hat das Landgericht außer Acht gelassen. Entsprechendes gilt für den\nEintritt psychischer Folgen der Tat bei den Opfern, die auch von deren psychischer Konstitution abhängen und deren Verarbeitung ein individueller Prozess\nist.\n\n24 Nicht zuletzt hat das Landgericht bei der Bewertung der Erheblichkeit der\nvorgenannten in hoher Frequenz begangenen Anlasstaten mit zumindest tagelangen körperlichen Folgen für die Geschädigten nicht erkennbar berücksichtigt,\ndass sich die Gewaltanwendungen des Angeklagten in Alltagssituationen im öffentlichen Raum wahllos gegen arglose weibliche und mithin körperlich oft\nschwächere Opfer richteten. Vorsätzliche Körperverletzungen gegen dem Täter\nvöllig unbekannte Personen stören in der Regel den Rechtsfrieden erheblich (vgl.\nBGH, Urteil vom 30. November 2011 – 1 StR 341/11; siehe auch Beschluss vom\n25. April 2017 – 5 StR 78/17).\n\n25 d) Das Urteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers im tenorierten Umfang aufzuheben. Auch die an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nzum Tatgeschehen können nicht bestehen bleiben, da der Angeklagte das Urteil,\n\nobwohl die Begehung rechtswidriger Taten durch ihn festgestellt ist, mangels Beschwer nicht hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000\n– 3 StR 595/99; vom 9. Januar 2019 – 5 StR 466/18).\n\nSander Schneider Berger\n\nEschelbach Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-06/5-str-495-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-06/5-str-495-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:29.674605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-06/5-str-495-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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