{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:060219B2STR593.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-02-06","aktenzeichen":"2 StR 593/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 593/18\nvom\n6. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:060219B2STR593.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf seinen Antrag – und der Beschwerdeführerin am\n6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine\nEinziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 das zunächst mit einem umfassenden Aufhebungsantrag begründete Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mangels ausdrücklicher Ermächtigung der Angeklagten ist\n\ndiese Teilrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) jedoch unwirksam, so dass das Urteil\numfassend angefochten wird. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung\nnicht stand.\n\n2 1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass\ndas Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein\nsolcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte\nStrafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind\noder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,\nnach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1980\n– 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; KK-Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 25 mwN).\nGemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander\nabzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht,\ndass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für\ndie Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist\nweder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August\n2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n61. Aufl., § 267 Rn. 18). Ein Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde\n(vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1993 – 2 StR 127/93, StV 1994, 17; BGH,\n\nBeschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 581/11, StV 2012, 289;\nLR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 12).\n\n3 2. Gemessen daran sind die Strafzumessungserwägungen lückenhaft,\nda das Landgericht den strafmildernden Umstand unerörtert gelassen hat, dass\nsich die Angeklagte unter dem Eindruck von Drohungen für Leib und Leben zur\nTatbegehung entschlossen und die Tat somit auch aus dem verständlichen und\nnachvollziehbaren Motiv begangen hat, sich keinen Repressionen durch die\nHintermänner des Drogengeschäfts auszusetzen. Nach den Feststellungen, die\ndie Strafkammer auf die als glaubhaft bewertete Einlassung der Angeklagten\ngestützt hat, war diese zunächst nicht bereit, den ihr von ihrem Bekannten\n„G. “ vorgeschlagenen Drogentransport durchzuführen. Nach einem Besuch\ndes „G. “ ängstigte sie sich und gab daraufhin dessen Drängen nach. Als sie\nes sich etwa eine Woche vor dem geplanten Reiseantritt doch anders überlegte\nund absagen wollte, drohte ihr „G. “, sie andernfalls zu schlagen oder zu\ntöten, und äußerte, sie müsse nun fliegen, da er bereits ein Ticket für sie gekauft und die Reise gebucht habe. Daraufhin entschloss sie sich, den gebuchten Flug anzutreten und den ihr von einem Mittelsmann des „G. “ übergebenen Koffer mit Drogen nach Deutschland zu transportieren.\n\n4 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, da der Senat\nnicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte.\n\n5 4. Im Hinblick auf den genannten Rechtsfehler bedarf es keiner Entscheidung, ob es darüber hinaus durchgreifend rechtsfehlerhaft ist, dass das\nLandgericht straferschwerend bewertet hat, dass es sich bei Metamphetamin\n„um eine der gefährlichsten Drogen auf dem Markt“ handele (vgl. einerseits\nBGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283; vom\n\n26. April 2017 – 5 StR 87/17; Patzak in Körner/Patzak/Vollmer, BtMG, 9. Aufl.,\nvor §§ 29 ff. Rn. 207; andererseits BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR\n72/16, NStZ 2016, 614; vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 499/16).\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-06/2-str-593-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-06/2-str-593-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:23.012692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-06/2-str-593-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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