{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:051219BIIIZB23.19.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2019-12-05","aktenzeichen":"III ZB 23/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZB 23/19\nvom\n\n5. Dezember 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:051219BIIIZB23.19.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und\nDr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\nLandgerichts Halle vom 18. Februar 2019 - 1 S 12/19 - aufgehoben.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger,\nwobei Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens übersteigt 500 € nicht.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Im August 2009 wurde dem Beklagten ein vom Kläger erwirkter Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 139,22 € unter der Anschrift\nBrühl 3 in Merseburg durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Im Oktober\n2018 erhob der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit der\nBegründung, dieser sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Hierzu legte er\neine Meldebescheinigung vor, nach der er zum Zustellungszeitpunkt bereits\nverzogen war. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 machte der Kläger geltend, dass der Zustellungsmangel geheilt worden sei, da der Vollstreckungsbescheid im\n\nNovember 2011 dem zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigten\nSchuldnerberater des Beklagten übermittelt worden sei. Hierauf verwarf das\nAmtsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 den Einspruch als unzulässig,\nda er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Das Urteil wurde dem Beklagten\nam 7. Januar 2019 zugestellt.\n\n2 Am 16. Januar 2019 erhob der Beklagte \"Anhörungsrüge gemäß § 321a\nZPO\" und \"hilfsweise Gegenvorstellung\" und beanstandete, keine Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 erhalten zu haben. Hierauf legte das Amtsgericht die Akten dem Landgericht vor. Dieses wies\nden Beklagten darauf hin, dass sein Rechtsbehelf als - mangels Einlegung\ndurch einen Rechtsanwalt unzulässige - Berufung auszulegen sei. Daraufhin\nteilte der Beklagte mit, dass er bewusst Anhörungsrüge erhoben habe, da eine\nBerufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme nicht eröffnet sei.\n\n3 Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 hat das Landgericht den von ihm\ngleichwohl als Berufung ausgelegten Rechtsbehelf als unzulässig verworfen.\nZur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass nach § 514 Abs. 2 Satz\n2 ZPO ein zweites Versäumnisurteil unabhängig von der Erreichung der Berufungssumme mit der Berufung anfechtbar sei. Um ein solches handele es sich\nnach §§ 700 Abs. 1 und 6, 345 ZPO bei dem den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verwerfenden Urteil. Eine nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nZPO subsidiäre Anhörungsrüge sei daher nicht eröffnet.\n\n4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\n5\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert\n(vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, NJOZ 2012,\n1415 Rn. 5) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten und aus dem\nRechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und\nein faires Verfahren.\n\n7 Das Berufungsgericht hat den Rechtsbehelf des Beklagten unzutreffend\nals Berufung ausgelegt und über diese entschieden. Tatsächlich hat der Beklagte keine Berufung eingelegt, sondern eine statthafte Anhörungsrüge erhoben, über die das Amtsgericht unter Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens hätte befinden müssen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist ihm durch den\nangefochtenen Beschluss abgeschnitten worden.\n\n8 Im vorliegenden Fall war eine Berufung nicht eröffnet, weil der Wert des\nBeschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so\ndass dem Beklagten - worauf er zu Recht hingewiesen hat - nur die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf verblieb. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift § 514 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht ein. Denn das Urteil vom 20. Dezember 2018 ist kein zweites Versäumnisurteil nach §§ 700 Abs. 1 und 6, 345\nZPO, das aufgrund erneuter Säumnis des Beklagten in einem gemäß § 341a\nZPO auf seinen Einspruch anberaumten Termin ergangen wäre, sondern ein\nUrteil nach § 700 Abs. 1, § 341 Abs. 1 und 2 ZPO, dem keine mündliche Ver-\n\nhandlung vorausgegangen ist, in der der Beklagte hätte säumig sein können.\nGegen eine solche Entscheidung ist die Berufung nur zulässig, wenn die Berufungssumme erreicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2011, aaO\nRn. 6).\n\n9 Der angefochtene Beschluss, der zwar wirkungslos ist, soweit damit eine\nvom Beklagten nicht eingelegte Berufung als unzulässig verworfen worden ist,\naber eine ihm nachteilige Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO trifft, ist\nmithin aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW\n1996, 1969, 1970 zur Aufhebung von wirkungslosen Urteilen). Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren, zu dem es bei\nrichtiger Sachbehandlung nicht gekommen wäre, sieht der Senat gemäß § 21\nAbs. 1 Satz 1 GKG ab. Das Landgericht hat die Akten an das Amtsgericht zur\nEntscheidung über die Anhörungsrüge zurückzuleiten.\n\nHerrmann Liebert Arend\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nAG Merseburg, Entscheidung vom 20.12.2018 - 10 C 159/18 (X) -\nLG Halle, Entscheidung vom 18.02.2019 - 1 S 12/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-05/iii-zb-23-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341a","ref_norm":"341a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-05/iii-zb-23-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:17.572936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-05/iii-zb-23-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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