{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:051119BIIZB12.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-11-05","aktenzeichen":"II ZB 12/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 12/19\n\nvom\n\n5. November 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:051119BIIZB12.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n11. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\ndie Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 verworfen wurde. Die weitergehende\nRechtsbeschwerde wird verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nStreitwert: 1.756.706,26 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und betreibt seit 25 Jahren eine große Diskothek in D. . Gesellschafter\nzu je einem Drittel waren zunächst der jetzige Geschäftsführer R. B. , der\n2015 verstorbene Ha. und der im April 2016 verstorbene\nHe. . Die Beklagten zu 2 und 3 sind Erben des verstorbenen Gesellschafters Ha. . Der Beklagte zu 4 ist Nachlassverwalter über den Nachlass\n\ndes verstorbenen Gesellschafters He. . Bis 2010 waren alle drei Gesellschafter Geschäftsführer der Klägerin. Mit Wirkung ab Januar 2010 wurden die\nehemaligen Gesellschafter Ha. und He. als Geschäftsführer abberufen.\nAufgrund einer beim Hauptzollamt S. eingegangenen Anzeige vom\n15. August 2012 nahm die Steuerfahndung Ermittlungen wegen vorenthaltener\nSozialversicherungsbeiträge und Steuerhinterziehung auf. Im April 2014 fand\neine Betriebsprüfung statt. Wegen der Auszahlung von \"Schwarzlöhnen\" forderte das Finanzamt nachberechnete pauschalierte Lohnsteuer für die Jahre 2011\nbis 2013 in Höhe von 600.902,85 €. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ging\ndie Finanzbehörde von einer Manipulation des Kassensystems aus und schätzte für die Jahre 2002 bis 2012 die Mehreinnahmen. Überdies wurden Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer in Höhe von 228.177 € erhoben. Der Sozialversicherungsträger bezifferte die Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen 2004 und 2009 auf 103.817,50 €. Zinsen auf nachzuzahlende Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2009 wurden in Höhe von 89.916 € geltend gemacht. Im Hinblick auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren kam es zu Gesprächen in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. S. mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und den ehemaligen Gesellschaftern Ha. und\nHe. . Im Nachgang zu diesen Gesprächen reichten die ehemaligen Gesellschafter Selbstanzeigen beim Finanzamt ein. Im Februar 2016 trafen der jetzige\nGeschäftsführer der Klägerin und die Finanzbehörden eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der Mehrerlöse, \"Schwarzlöhne\" und verdeckten\nGewinnausschüttungen.\n\n2 Die Klägerin macht Haftungsansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3\nals Rechtsnachfolger des Gesellschafters Ha. und gegen den Beklagten zu 4\nals Nachlassverwalter über den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters\nHe. geltend. Mit dem Klageantrag zu 1 fordert sie 81.273,67 € im Hinblick\n\nauf die eingetretenen Zinsschäden und Säumniszuschläge betreffend die\nNachberechnung von Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Gewerbesteuer. Mit dem Antrag zu 2 macht sie Ersatzansprüche im Hinblick auf die\nverdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 505.466,62 € geltend. Mit den\nAnträgen zu 4 und 5 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten\nzu 2 bis 4 auch über die auf den Gesellschaftsanteil entfallende Stammkapitalziffer hinaus zur Rückzahlung von Ausschüttungen, Gewinnen, Dividenden\nund vergleichbaren Leistungen an die Klägerin sowie zum Ersatz von einem\nDrittel des entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sind,\nsoweit Nachzahlungen und Schäden zu decken seien. Zuletzt macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Steuerberaterkosten\nfür den ehemaligen Gesellschafter He. in Höhe von 7.820,68 € geltend.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es\n- soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass\nder Klageantrag zu 1 gegen die Beklagten zu 2 bis 4 unbegründet sei, da die\nKlägerin eine fragliche Vereinbarung im September 2014 zwischen ihr und den\ndamaligen Gesellschaftern nicht habe beweisen können. Sonstige mögliche\nAnspruchsgrundlagen schieden aus, weil sie verjährt und/oder aus materiellrechtlichen Gründen nicht gegeben bzw. die Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen seien. Auf die Beweisaufnahme über die Frage, ob die ehemaligen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer an einer Steuerhinterziehung\noder dem Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt gewesen\nseien oder diese zumindest mit zu verantworten gehabt hätten, komme es nicht\nan. Im Einzelnen führt das Landgericht sodann aus, dass der Beweis einer vertraglichen Vereinbarung nicht gelungen sei. Bereits aus dem Vortrag der Klägerseite ergebe sich nicht eindeutig, was vereinbart worden sein solle, insbesondere, dass auch ein Direktanspruch der Klägerin gegen die (ehemaligen)\n\nGeschäftsführer habe begründet werden sollen. Auch die Formulierungen in\nvorgelegten Dokumenten, welche nach dem Vortrag der Klägerseite Entwürfe\nfür entsprechend schriftliche Vereinbarungen hätten darstellen sollen, seien\nnicht eindeutig. Die Angaben des Geschäftsführers B. bei seiner Anhörung\nseien ebenfalls nicht klar gewesen. Hieraus lasse sich jedenfalls keine Verpflichtung gegenüber der Klägerin begründen. Auch der Zeuge Bo.\nhabe nicht erhellen können, wie eine etwaige Beteiligung der früheren Gesellschafter Ha. und He. an Steuerschäden hätte stattfinden sollen. Aus\ndem Schreiben des Zeugen Dr. S. an das Finanzamt R. ergäben sich ebenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der\nMitgesellschafter unmittelbar gegenüber der Klägerin. Überdies habe die Klägerin insgesamt nicht den Beweis zu führen vermocht, dass sich die ehemaligen\nGesellschafter zur anteiligen Tragung sämtlicher Nachzahlungsschäden aus\nSteuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in\nzum damaligen Zeitpunkt nicht bekannter Höhe verpflichtet hätten.\n\n4 Selbst wenn man eine Mitverantwortung der ehemaligen Mitgeschäftsführer für etwaige Steuerhinterziehungen und der unterlassenen Abführung von\nSozialversicherungsbeiträgen annähme, scheide ein Anspruch aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 1967 BGB aus Rechtsgründen\naus. Die Beklagten hätten bestritten, dass es Eingriffe in das Stammkapital gegeben habe. Die Klägerseite habe hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich\npauschal behauptet, die Eingriffe seien existenzgefährdend gewesen. Das neue\nVorbringen in dem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerseite vom 29. September 2017 sei gemäß § 296a\nZPO nicht zu berücksichtigen.\n\n5 Auf § 823 Abs. 1, § 1967 BGB könne die Klägerin etwaige Ansprüche\nnicht stützen. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 370 AO,\n§ 266a StGB bzw. § 24 SGB IV scheide ebenfalls aus.\n\n6 Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch kein Anspruch aus §§ 826,\n1967 BGB wegen einer Existenzvernichtungshaftung zu. Voraussetzung sei,\ndass der Eingriff zur Existenzvernichtung und damit zur Insolvenz der Gesellschaft geführt oder diese vertieft habe. Daran fehle es. Ohne dass es hierauf\nnoch entscheidungserheblich ankomme, habe die Klägerseite die subjektive\nVoraussetzung für eine solche Haftung ebenfalls nicht hinreichend substantiiert\ndargetan. Voraussetzung der Existenzvernichtungshaftung sei, dass der Gesellschafter zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Der Schriftsatz vom 29. September 2017 sei\ngemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch aus einer Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung scheide aus Rechtsgründen aus.\n\n7 Für weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sei nichts ersichtlich.\n\n8 Die Klageanträge 2 und 3 wegen behaupteter Gewinnausschüttung seien\nebenfalls unbegründet. Die Klägerin habe weder die Voraussetzung eines Anspruchs nach §§ 30, 31 GmbHG hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen, noch sei eine sonstige Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Rückzahlungsanspruch sei in zweierlei Hinsicht nicht substantiiert dargetan. Erstens fehle es an der Darlegung, welche Absprache zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausgezahlten Gelder bestanden haben solle und wann\nkonkret welche Zahlung an die einzelnen Gesellschafter erfolgt sei. Zweitens\nfehle jede schlüssige Darlegung, dass durch die jeweilige Auszahlung in das\nStammkapital eingegriffen worden sei. Es sei nicht vorgetragen worden, an wen\n\nwann welche Zahlung erfolgt sein solle. Ein entsprechender Vortrag sei nicht\nnur geboten, weil die Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG an die Gewinnausschüttung anknüpfe, sondern auch notwendige Voraussetzung für den weiter von\nKlägerseite darzulegenden Umstand sei, dass die jeweilige Auszahlung einen\nEingriff in das Stammkapital dargestellt habe. Im Übrigen obliege der Klägerin\nauch der Beweis deren Höhe. Eine Schätzung nach § 287 ZPO setze voraus,\ndass hinreichende Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer eine Schätzung erfolgen könne. Daran fehle es. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich\nvielmehr hinsichtlich des Umfangs der verdeckten Gewinnausschüttung weitgehend darauf, die von der Steuerfahndung aufgrund einer tatsächlichen Verständigung mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin geschätzten verdeckten\nGewinnausschüttung in Bezug zu nehmen und ansonsten vorzutragen, wie die\nZahlungen von den ehemaligen Gesellschaftern Ha. und He. durchgeführt worden seien. Die Behauptungen zur Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge decke sich bereits nicht mit den Schätzungen der Steuerfahndung. Die\nvon der Beklagtenseite nicht anerkannte Schätzung der Steuerfahndung ersetze einen Beweis der Schadenshöhe in Zivilverfahren nicht. Auch habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Daten die Schätzungen\nvorgenommen seien. Weiterhin hätte die Klägerin für einen Rückzahlungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG substantiiert darlegen müssen, dass im Zeitpunkt der jeweiligen, einzeln zu benennenden Auszahlung der Betrag des\nStammkapitals nicht mehr durch das Gesamtvermögen gedeckt gewesen bzw.\ndarunter abgesunken sei. Die Klägerin habe insoweit nichts vorgetragen. Selbst\nwenn spätere Gewinnausschüttungen vorlägen, würde der Klägerin nicht der\nBeweis gelingen, dass diese einen Eingriff in das Stammkapital darstellten.\nWeder einen Eingriff in das Stammkapital noch eine Existenzgefährdung durch\ndie Auszahlung habe die Klägerin substantiiert vorgetragen.\n\n9 Für die Feststellungsanträge zu 4 und 5 seien keine anderen Anspruchsgrundlagen zu erkennen als die bereits geprüften.\n\n10 Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung gezahlter Steuerberaterkosten (Klageantrag zu 6) gegen den Beklagten zu 4 fehle\nsubstantiierter Vortrag. Die Klägerseite habe lediglich vorgetragen, eine Steuerberaterrechnung des Gesellschafters bezahlt zu haben, ohne dass dieser den\nBetrag an die Klägerin zurückbezahlt habe. Einem möglichen Anspruch aus\n§ 812 BGB stehe § 814 BGB entgegen. Der Beklagte zu 4 habe dies geltend\ngemacht und damit konkludent Kenntnis der Nichtschuld behauptet. Dies sei\nunbestritten geblieben. Im Übrigen ergebe sich eine Kenntnis der Klägerin über\ndie Nichtschuld daraus, dass die Rechnung eindeutig an den Gesellschafter\nHe. gerichtet und überdies an seine Privatanschrift adressiert gewesen\nsei, nicht etwa an die Anschrift der Klägerin.\n\n11 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.\n\n12 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der\nRechtsbeschwerde.\n\n13 II. Die Rechtsbeschwerde hat überwiegend Erfolg und führt in diesem\nUmfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n14 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass\ndie Klägerin ihre Berufung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichend\nbegründet habe. Die Berufungsbegründung setze sich mit der Entscheidung\ndes Landgerichts nicht in allen Punkten auseinander, soweit das Landgericht\n\nvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 bis 4 als\nRechtsnachfolger der vormaligen Gesellschafter und Geschäftsführer Ha. und\nHe. abgelehnt habe. In der Berufungsbegründung setze sich die Klägerin\nnicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, es sei nicht ersichtlich,\ndass der Klägerin eigene Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung zustehen sollten. Die Berufungsbegründung beschränke sich darauf, die auszugsweise zitierte Beweiswürdigung des Landgerichts unter anderem mit dem\nEinwand als fehlerhaft zu rügen, das Landgericht habe ein unzutreffendes und\nverfahrensfremdes Beweismaß angewandt und in Bezug genommene Berichte\nder Steuerfahndung und die tatsächliche Verständigung außer Betracht gelassen, ohne aufzuzeigen, dass gerade der Klägerin aus dieser Vereinbarung\neigene Ansprüche zustehen sollten.\n\n15 Zudem habe die Klägerin nicht wenigstens in wesentlichen Grundzügen\nzu einem konkreten Inhalt der behaupteten vertraglichen Vereinbarung vorgetragen sowie sich mit dem vom Landgericht im Einzelnen aufgezeigten unergiebigen Ergebnis der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte die Klägerin den Beweis einer entsprechenden Vereinbarung auch dann nicht geführt, wenn man die Angaben des Geschäftsführers zumindest für ebenso glaubwürdig hielte wie die der Zeugen Hae. Und\nM. .\n\n16 Auch soweit sich die Klägerin mit der Berufung dagegen wende, dass\ndas Landgericht deliktische Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Schäden\naus Säumniszuschlägen und Zinsen, Rückzahlung verdeckter Gewinnausschüttung sowie auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden verneine, stelle\nsich die Berufung mangels ausreichender Begründung als unzulässig dar. Die\nKlägerin setze sich mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Ent-\n\nscheidung nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Mit der vom Landgericht\naufgeführten Erwägung, dass der Klägerin keine Ansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB zustünden, da es sowohl am Vortrag\nder Klägerin zum Eintritt der Insolvenz als auch an der Darlegung der subjektiven Tatseite fehle, setze sich die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht\nauseinander. Die Klägerin stelle mit der Berufung in erster Linie darauf ab, dass\ndie Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB einen Verzicht auf das Kausalitätserfordernis vorsehe und damit die Funktion einer haftungsbegründenden\nNorm erlange, weshalb die Gesellschafter schon allein aufgrund ihrer Mittäterschaft hafteten, ohne dass es ihrer Ansicht nach auf weitere deliktische Tatbestände ankäme. Es reiche aber nicht aus, nur die Anwendung einer bestimmten\nVorschrift als irrig zu rügen, vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit den\nGründen erforderlich, aus denen das Landgericht Ansprüche der Klägerin nicht\nals begründet angesehen habe. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entbinde den Gläubiger zwar vom Nachweis, wer von diesen Beteiligten kausale Handlung verursacht habe, nicht indes vom Beweis der jeweiligen Beteiligung an der unerlaubten Handlung. Auf die gerade hierzu vom Landgericht ausgeführten tragenden\nErwägungen, die einer Schlüssigkeit der geltend gemachten Ansprüche entgegenstünden, gehe die Berufungsbegründung nicht ein. Soweit das Landgericht\nzur Beteiligung der vormaligen Gesellschafter nach §§ 826, 830 BGB sowohl\ndie existenzvernichtende Qualität des Eingriffs als auch die subjektive Tatsache\nals nicht dargestellt angesehen habe, genüge der Angriff der Berufung ebenfalls\nnicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stelle schon nicht\nhinreichend dar, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs von ihr vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen sei, dass dieser Vortrag zu\neiner anderen Entscheidung des Erstgerichts geführt hätte. Hinreichende Anhaltspunkte für konkrete existenzvernichtende Tatbeiträge der damaligen Ge-\n\nschäftsführer und Gesellschafter und zur subjektiven Tatseite trage die Klägerin\nmit der Berufungsbegründung nicht vor. Es wäre eine auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Darlegung und Auseinandersetzung mit den Gründen\ndes landgerichtlichen Urteils erforderlich gewesen. Die allgemeine Bezugnahme\nauf die Korrespondenz der Rechtsanwälte Dr. S. mit der ermittelnden\nBehörde (Anlage K 3) und auf die Selbstanzeigen im Steuerstrafverfahren genüge daher zum Vortrag eines existenzvernichtenden Eingriffs ebenso wenig\nwie der Hinweis auf in erster Instanz vorgelegte Ergebnisse und Schätzungen\nder Steuerfahndung (Anlagen K 4, K 5, K 16, K 17, K 19), auf Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung und die sogenannte \"tatsächlichen Verständigung\". Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die\nkonkreten Substantiierungsanforderungen des Landgerichts pauschal als\n\"überspitzt\" rüge. Mangels entsprechenden Sachvortrages lägen daher auch\ndie Voraussetzungen für die Einholung des geforderten Sachverständigengutachtens nicht vor. Auch setze sich die Klägerin damit, dass ihr Vortrag zur subjektiven Tatseite der ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer nicht ausreichend sei, nicht konkret auseinander. Soweit die Klägerin rüge, das Landgericht habe die Trihotel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt, weil es\nden tatsächlichen Eintritt der Insolvenz voraussetze, während nach der Entscheidung es ausreichend sei, dass durch den Entzug von Gesellschaftsvermögen die Insolvenzreife der Gesellschafter herbeigeführt werde oder eine Vertiefung der Insolvenz eintrete, habe sie nicht vorgetragen, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt gewesen seien. Auch damit setze sich die Klägerin\ntrotz Hinweises nicht auseinander. Soweit sie rüge, das Landgericht habe eine\nweitere Vernehmung des Zeugen Bo. verhindert, zeige sie nicht auf,\nzu welcher konkreten Behauptung der Zeuge Bo. habe vernommen\nwerden sollen und wieweit sich dies auf die Entscheidung auswirke. Zur Ableh-\n\nnung der Ansprüche aus Durchgriffshaftung trage die Berufungsbegründung\nnichts vor. Soweit das Landgericht die Voraussetzung für Rückzahlungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG in zweierlei Hinsicht nicht als erfüllt angesehen\nhabe, weil es an der Darlegung einerseits fehle, welche Absprache zwischen\nden Gesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausbezahlten Gelder bestanden\nhabe, und andererseits, dass ein Eingriff in das Stammkapital erfolgt sei, gehe\ndie Berufungsbegründung auch hierauf nicht weiter ein.\n\n17 Gegen die Begründung des Landgerichts, verdeckte Gewinnausschüttungen seien wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsinterne Zuständigkeitsordnung nicht zurückzuzahlen, da nach dem Vortrag der Klägerin die Ausschüttungen im Einvernehmen aller Gesellschafter erfolgt seien, erinnere die Berufungsbegründung ebenfalls nichts.\n\n18 Zum selbständigen Streitgegenstand des Anspruchs auf Rückerstattung\nbezahlter Steuerberaterkosten und die diesbezügliche Klageabweisung verhalte\nsich die Berufungsbegründung nicht.\n\n19 2. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 zulässig,\nweil das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz\n(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG) verletzt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Zugang zur Berufungsinstanz insoweit in unzumutbarer\nWeise erschwert.\n\n20 Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 gegen den Beklagten zu 4 ist unzulässig, weil die Sache insoweit keine grundsätzliche Be-\n\ndeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und keine Verfahrensgrundrechte verletzt\nwurden.\n\n21 a) Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit die Berufung gegen die\nAbweisung der Klageanträge zu 1 bis 5 als unzulässig verworfen worden ist.\nDer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen nach\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge.\n\n22 aa) Die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind geklärt. Nach\n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände\nbezeichnen, aus denen sich nach Ansicht eines Berufungsklägers die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, in welchen bestimmten Punkten der Berufungskläger das angefochtene Urteil bekämpft und\nwelche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er im Einzelnen entgegensetzt.\nBesondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich\nschlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung\nauf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts\nangreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Berufung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das\ngesamte Urteil in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der\n\nkonkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der\ntatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb\neine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; st. Rspr. zuletzt\nBGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - II ZB 10/17, juris Rn. 11 mwN). Wenn das\nGericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, muss der Berufungskläger in der\nBerufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach\nseiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist\ndas Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018\n- II ZB 10/17, juris Rn. 11).\n\n23 bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.\n\n24 (1) Die Berufungsbegründung der Klägerin hat sich mit hinreichenden\nGründen gegen die Abweisung ihrer Klageanträge zu 1 bis 5, gestützt auf eine\nvertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführern, gewandt. Die Berufungsbegründung greift die Beweiswürdigung konkret wegen der angenommenen Beweisfälligkeit der Klägerin\nbezüglich der behaupteten Vereinbarung an und rügt eine falsche Anwendung\nder Grundsätze zum Beweismaß im Zivilprozess.\n\n25 Die Berufungsbegründung führt aus: Im Zivilprozess müsse man im Gegensatz zum Strafprozess auch mit Indizien arbeiten, weil relevante Sachverhalte aus dem praktischen, täglichen Geschäfts- und Privatleben entstammen\nund sich keine professionelle Ermittlungsbehörde um die Tatsachenfeststellung\nkümmere. Das Berufungsgericht habe die Beweise jedoch wie ein Strafrichter\ngewürdigt. Das Berufungsgericht habe eine hinreichende Grundlage mit An-\n\nknüpfungstatsachen ignoriert, indem es bewusst und willkürlich die Berichte der\nSteuerfahndung und die tatsächliche Verständigung außer Betracht gelassen\nhabe. Die Aussage des im Lager der Beklagten verordneten Zeugen\nBo. , wonach die Parteien sich einig gewesen wären, die bevorstehenden Schäden intern auszugleichen, werde vom Berufungsgericht für unglaubhaft oder unglaubwürdig erklärt. Die Aussage der Zeugen halte das Gericht\ntrotz des widersprüchlichen Aussageverhaltens für glaubhaft. Den Zeugen\nMe. habe das Gericht trotz bestimmter in der Berufungsbegründung aufgezählter Umstände für glaubwürdig gehalten. Das sei objektiv willkürlich. Es sei\nkeine Begründung erkennbar, warum ausgerechnet die beiden teilweise widersprüchlichen Aussagen der Zeugen glaubhafter und glaubwürdiger sein sollten,\nals der Zeuge, der widerspruchsfrei ausgesagt habe. Es würden im Urteil keine\nsachlichen Gründe genannt, warum dem Zeugen Bo. nicht zumindest\ngenauso geglaubt werden könne wie den anderen Zeugen.\n\n26 Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts für fehlerhaft hält und hat auch die dazu aus seiner Sicht anzuführenden Umstände genannt. Darauf, ob diese Gründe inhaltlich zutreffen,\nschlüssig oder gar haltbar sind, kommt es nicht an. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung\nauch deutlich gemacht, dass sie eigene Ansprüche aus dieser Vereinbarung\nableite. Sie stützt ihre Auffassung insbesondere auf die Aussage des Zeugen\nBo. . Weitere Substantiierungen, die für eine anderweitige Beweiswürdigung erforderlich wären, die das Berufungsgericht vermisst, sind nicht Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Berufungsrüge. Ob der Beweis\nangesichts der Aussagen und des Angriffs der Berufungsbegründung als geführt anzusehen ist, was das Berufungsgericht verneint, ist erst für die Begründetheit relevant.\n\n27 (2) Die Berufungsbegründung genügt auch den Erfordernissen für die\nZulässigkeit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soweit sie sich\ngegen die Abweisung der auf § 826 BGB gestützten Klageanträge richtet.\n\n28 Die Berufungsbegründung führt insoweit aus, dass sich die Haftung aus\n§§ 830, 840 BGB ergebe. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen seien nicht\nerforderlich. Es sei auch im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nur die\nInsolvenzreife der Gesellschaft für die Ersatzhaftung nach § 826 BGB erforderlich, nicht, wie das Landgericht meine, der Eintritt der Insolvenz. Des Weiteren\nhabe das Berufungsgericht die weitere Befragung des Zeugen Bo.\nverwehrt, den sie zu seiner Tätigkeit als Geldkurier habe befragen wollen. Den\nweiteren Vortrag der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach § 296a\nZPO habe es zurückgewiesen. Es habe den Bericht der Steuerfahndung in der\nsogenannten tatsächlichen Verständigung mit dort erhaltenen Daten und konkreten festgestellten Beträgen weder als Parteivortrag noch als Indiz für den\nentstandenen Schaden, geschweige denn für die Eingriffe der Gesellschaft in\ndas Kapital gelten lassen. Dies sei nicht nachzuvollziehen und willkürlich. Der\nSteuerfahndung und der Staatsanwaltschaft hätten die Umstände genügt, um\nentsprechende Tatbestände festzustellen. Dass im hiesigen Fall darin keinerlei\nIndiz oder auch nur substantiierter Parteivortrag gesehen werde, sei willkürlich,\nzumal die Entscheidungsgründe darüber kein Wort verlören, sondern nur die\nvermeintlich fehlende Substantiierung der Frage rügten. Der Substantiierungsanforderung des Landgerichts stehe auch § 830 BGB entgegen, der gerade für\ndiese offensichtlichen Fälle der Beweisnot eine Leistung vorsehe. Außerhalb\ndes § 830 BGB gelte, dass ein Kläger gerade nicht schildern müsse, wer, wann,\nwo und was mit wem getan oder unterlassen habe. Das Gericht hätte unter Berücksichtigung der vorgelegten und von der Steuerfahndung erhobenen Daten\nein Sachverständigengutachten einholen müssen. Dass die Gesellschafter aus\n\nder Gesellschaft Schwarzgelder entnommen hätten, ergebe sich mindestens\nprima facie aus den Ergebnissen und Schätzungen der Steuerfahndung (Anlagen K 4, K 5, K 16, K 17, K 19). Die der Gesellschaft entzogenen Gelder würden als verdeckte Gewinnausschüttung aus den hinterzogenen Steuerbeträgen\nabgeleitet und seien als Besteuerungsgrundlage zu Lasten der verbliebenen\nGesellschafter festgesetzt worden. Danach greife § 830 BGB ein und entbinde\ndie Klägerin davon, den Kausalzusammenhang mit den Einzeltaten nachzuweisen. Ihr sei die Vernehmung des Zeugen Bo. verwehrt worden, der\nhätte bestätigen können, dass er regelmäßig und zwar mindestens monatlich\nBriefumschläge mit unbekanntem Inhalt in D. am Verwaltungssitz\nder Klägerin abgeholt und bei seinem Arbeitgeber, dem Gesellschafter Ha.\nvorbeigebracht habe. Mit diesem Vortrag habe sie Anhaltspunkte dargelegt,\nwarum sie die Auffassung des Landgerichts zu den Substantiierungsanforderungen als rechtswidrig ansehe und dass sie den Sachvortrag mit den von ihr\nvorgelegten Unterlagen, die konkret bezeichnet seien, als vorgetragen ansehe.\n\n29 Unbeschadet der Frage, ob diese Angriffe ausreichen, um die Würdigung\ndes Landgerichts in Frage zu stellen, und ob die Ausführungen schlüssig oder\nhaltbar sind, hat die Klägerin mit diesem Vortrag jedenfalls zum Ausdruck gebracht, in welchen Punkten sie die Abweisung der Ansprüche aus § 826 BGB\nfür rechtsfehlerhaft, sogar für willkürlich hält. Der Klägerin kann im Gegensatz\nzur Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden, sie habe sich\nmit dem Inhalt des Urteils nicht auseinandergesetzt. Die Berufungsbegründung\nbeschränkt sich insoweit auch nicht auf die schlichte Behauptung der irrigen\nAnwendung des Rechts. Ob die Ausführungen zu § 830 BGB haltbar sind, ist\nunerheblich. Soweit das Berufungsgericht die Angabe hinreichend konkreter\nAnhaltspunkte für existenzvernichtende Tatbeiträge und zur subjektiven Tatseite vermisst, betrifft dies die Ebene der Schlüssigkeit des Vorbringens und damit\n\ndie Begründetheit der Berufung. Darauf, ob die in der Berufungsbegründung\ngegebene Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht,\nkommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an.\n\n30 Die Klägerin hat mit der Rüge, das Landgericht habe die Grundsätze der\nTrihotel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkannt, weil es nicht den Eintritt der Insolvenzreife bereits als hinreichend für eine entsprechende Haftung\ngesehen habe, das landgerichtliche Urteil unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit der Berufung hinreichend angegriffen. In der Berufungsbegründung waren\nkeine weiteren Ausführungen zu machen, da weitergehende Feststellungen des\nLandgerichts nicht vorlagen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, wäre\naufgrund des gesamten Vortrags auch in erster Instanz in der Begründetheit zu\nprüfen gewesen.\n\n31 Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Bo. hat die Klägerin\nim Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts deutlich gemacht, wozu\nsie den Zeugen befragen wollte, und welche Antworten sie sich erwartete. Unbeschadet der Frage, ob sie damit den Beweis führen kann, ist jedenfalls ein\nhinreichender Berufungsangriff geführt.\n\n32 (3) Bezüglich der Voraussetzung zur Rückforderung von verdeckten Gewinnausschüttungen nach §§ 30, 31 GmbHG, genügt die Berufungsbegründung\nebenfalls den Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung nach § 520\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass sich die Eingriffe der ehemaligen Gesellschafter in das Eigenkapital\naus den Dokumenten der tatsächlichen Verständigung, der Steuerfahndung und\nden Schätzungen beziehungsweise den konkret hinterzogenen Steuerbeträgen\nergäben. Damit greift die Berufungsbegründung die Rechtsauffassung des\n\nLandgerichts an, es müsse dargelegt werden, welche Absprache zwischen den\nGesellschaftern hinsichtlich der schwarz ausbezahlten Gelder bestanden hätten\nund welche konkreten Zahlungen an welche Gesellschafter erfolgt seien. Letzteres meint die Berufungsbegründung mit § 830 BGB überwinden zu können.\nUnbeschadet der rechtlichen Haltbarkeit dieser Auffassung ist jedenfalls deutlich gemacht, in welchen Punkten und in welchem Umfang die Klägerin das Berufungsurteil angreifen will. Weitere Ausführungen waren für die Zulässigkeit\nder Berufung nicht erforderlich.\n\n33 b) Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Berufung gegen die\nAbweisung des Klageantrags zu 6 als unzulässig verworfen worden ist. Das\nLandgericht hat die Klageabweisung damit begründet, dass ein möglicher Bereicherungsanspruch nicht bestehe, da diesem § 814 BGB entgegenstehe. Mit\ndiesem Klageanspruch und der Begründung des Landgerichts setzt sich die\nBerufungsbegründung mit keinem Wort auseinander. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Klageabweisung auch nicht mit den Argumenten angegriffen, die hinsichtlich der übrigen Klageabweisungsanträge von\nder Klägerin in der Berufungsbegründung vorgebracht worden sind. Es handelt\n\nsich hier um einen selbständigen Streitgegenstand. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung dieser Steuerberaterkosten ist erstmals mit der Rechtsbeschwerde und damit zu spät vorgetragen worden.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Freiburg, Entscheidung vom 08.11.2017 - 6 O 4/16 -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2019 - 13 U 169/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-05/ii-zb-12-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-05/ii-zb-12-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:41.141279+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-05/ii-zb-12-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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