{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919BSTB22.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-05","aktenzeichen":"StB 22/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 22/19\n\nvom\n5. September 2019\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\nWahlverteidigerin: Rechtsanwältin G.\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nhier: Beschwerde der Wahlverteidigerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2019\n\nECLI:DE:BGH:2019:050919BSTB22.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2019 nach Anhörung der Wahlverteidigerin des Angeklagten gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde der Wahlverteidigerin des Angeklagten gegen\nden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2019\n(5-2 StE 9/18) wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart der Wahlverteidigerin des Angeklagten die Kosten auferlegt, die durch die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß Beschluss vom\n19. März 2019 verursacht worden sind. Dagegen richtet sich die Beschwerde\nder Wahlverteidigerin des Angeklagten, mit der sie geltend macht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei objektiv willkürlich. Zur Zulässigkeit der\nBeschwerde vertritt sie die Auffassung, § 304 Abs. 4 StPO müsse \"verfassungsund konventionskonform\" so ausgelegt werden, dass analog der in der Vorschrift aufgeführten Ausnahmetatbestände eine Rechtsschutzmöglichkeit in\nForm einer Beschwerde zu gewähren sei.\n\nII.\n\n2 Das Rechtsmittel ist unzulässig.\n\n3 Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese\nim ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen zur\nKostentragungspflicht von Verteidigern für Kosten einer ausgesetzten Hauptverhandlung unterfallen diesem Katalog ersichtlich nicht.\n\n4 Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April\n2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht\nkommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl.\netwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671\nRn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB\n2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist,\nwenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen\nwird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit\noberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).\n\n5 Eine die Beschwerdemöglichkeit eröffnende verfassungskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil es gegen den Beschluss\nansonsten kein Rechtsmittel gibt; dies ist vielmehr die regelmäßige Folge der\ndie Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnden Ausnahmevorschrift des\n\n§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2). Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil dessen\nGarantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzuges fordern (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, juris Rn. 33 mwN).\n\nIII.\n\n6 Die hilfsweise beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und\nVorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, \"ob sich die\nVersagung einer Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen OLG-Verfahren gegen einen Verteidiger mit Art. 19 Abs. 4 GG und\nArt. 13 EMRK vereinbaren\" lasse, kommt nicht Betracht. Eine Vorlage zur bloßen Klärung verfassungsrechtlicher Fragestellungen sieht Art. 100 GG nicht\nvor. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein konkretes Normenkontrollverfahren vielmehr nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält; das Gericht\nmuss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 47/19, juris mwN). Dies ist vorliegend nicht der\nFall.\n\nGericke Spaniol Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/stb-22-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/stb-22-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.447821+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-05/stb-22-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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