{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919BIIIZR29.19.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2019-09-05","aktenzeichen":"III ZR 29/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 29/19\nvom\n\n5. September 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:050919BIIIZR29.19.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen\nDr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen\n\nbeschlossen:\n\nDie von der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert unter dem\n9. Juli 2019 angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit.\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Beschwer der Beklagten werden auf 10.000,84\n€ festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung mehrerer Handlungen\nin Anspruch. Das Oberlandesgericht ist von einer Beschwer der Beklagten\ndurch das Berufungsurteil in Höhe von 15.000,84 € ausgegangen. Die Beklagte\nmacht geltend, die Beschwer betrage 20.000,84 €, unter anderem weil sie\ndurch die in zwei Anträgen beschriebene Praxis allein im Mai 2019 Schäden in\neiner 100.000 € übersteigenden Höhe liquidiert habe. Zur Glaubhaftmachung\nhat sie die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters vorgelegt.\n\n2 Die Richterin Dr. Liebert hat angezeigt, diesen Mitarbeiter persönlich zu\nkennen. Er sei der Trainer der Jugendfußballmannschaft ihres Sohnes. Sie habe mit ihm den in diesem Rahmen üblichen regelmäßigen Kontakt. Die Parteien\nhaben hierzu eine Stellungnahme nicht abgegeben.\n\nII.\n\n3 1. Die Bekanntschaft zwischen der Richterin und dem Mitarbeiter der Beklagten, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, begründet die Besorgnis der Befangenheit der Richterin im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO nicht. Der\nUmstand, der durch die Erklärung glaubhaft gemacht werden soll, ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich, so dass es einer Würdigung der eidesstattlichen Versicherung nicht bedarf.\n\n4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich\ndie Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei\nVerbraucherrechts- und anderen Verstößen regelmäßig an dem Interesse der\nAllgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die\nVerbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu\nschützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu\nverwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders. Dieser Wert beträgt 2.500 € je\nangegriffener Teilklausel (vgl. zum Ganzen zuletzt Senat, Beschluss vom 19.\n\nJanuar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4 f mwN). Gleiches gilt, wenn nicht ein\nVerstoß gegen ein Klauselverbot, sondern dessen Umgehung nach § 306a\nBGB geltend gemacht wird. Voraussetzung des § 306a BGB ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass die angegriffene Gestaltung wirkungsgleich gegenüber einer Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nist. Bei gleicher Wirkung ist aber auch das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben der fraglichen Maßnahme gleich zu bewerten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 6 U 84/13, juris Rn. 93). Dass die\nBeklagte einwendet, es liege kein Fall des § 306a BGB vor, ändert an der Beurteilung nichts. Ob dies der Fall ist, ist gerade Gegenstand des Streits der Parteien. Gleiches gilt bei der vorliegenden Verurteilung nach § 1 UKlaG, §§ 307\nbis 309 BGB hinsichtlich der hier ebenfalls in Bezug auf eine Klausel streitigen\nFrage, ob eine Inhaltskontrolle überhaupt eröffnet ist.\n\n5 Nach diesen Grundsätzen beträgt die Beschwer für die angegriffenen\nVerurteilungen zu 1. a) (1) bis (3) und 1. b) (2) jeweils 2.500 €, mithin 10.000 €,\nzu denen 0,84 € (Verurteilung zu 2.b) hinzuzurechnen sind. Die Verurteilung zu\n2. a) bleibt gemäß § 4 Abs. 1, Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.\n\n6 Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung\nmit einem höheren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die\nWirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die\nVertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung\nist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über\n\nderen Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. Senat, aaO mwN).\n\n7 Solche Gründe sind jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte zur Begründung einer höheren Beschwer unter Vorlage der\neidesstattlichen Versicherung des mit der Richterin bekannten Mitarbeiters geltend macht, durch die Verurteilung an ihrer Praxis zur Liquidierung von Schäden in Höhe von mehr als 100.000 € monatlich gehindert zu sein, handelt es\nsich allein um wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus oben dargelegten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem\nUnterlassungsklagengesetz keine entscheidende Rolle spielen; auf die Erklärung des fraglichen Mitarbeiters kann es also nicht ankommen. Soweit die Beklagte auf entsprechende Probleme aller größeren Unternehmen mit Privatkundenkontakt verweist, ist jedenfalls nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass\ndiese sich derselben Praxis wie hier streitgegenständlich bedienen.\n\n8 2. Über die Festsetzung der Beschwer und des Streitwertes des Rechtsmittelverfahrens entscheidet der Senat ungeachtet von Nummer 1 ohne Beteiligung der Richterin Dr. Liebert, weil sie urlaubsabwesend und daher an der Mitwirkung gehindert ist. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt aus den unter\n1.) dargelegten Gründen 10.000,84 €.\n\nHerrmann Reiter Arend\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 19.03.2018 - 6 O 351/15 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 07.02.2019 - 2 U 5/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/iii-zr-29-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/iii-zr-29-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:17.438175+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-05/iii-zr-29-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2019-09-05","dockets":["III ZR 29/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919BIIIZR29.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919BIIIZR29.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – III ZR 29/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/iii-zr-29-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die von der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert unter dem\n9. Juli 2019 angezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit.\n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Beschwer der Beklagten werden auf 10.000,84\n€ festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/306a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"306a","label":"§ 306a BGB","mentions":3},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":1},{"id":"UKlaG/1","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"1","label":"§ 1 UKlaG","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1},{"id":"UKlaG/4","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"4","label":"§ 4 UKlaG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:17.438175+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}