{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919BAK49.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-05","aktenzeichen":"AK 49/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 49/19\n\nvom\n5. September 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050919BAK49.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 5. September 2019 beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Dresden übertragen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Angeschuldigte befindet sich nach seiner Festnahme am\n1. Oktober 2018 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018 (3 BGs 209/18) in Untersuchungshaft. Vom\n18. Oktober 2018 bis zum 13. März 2019 ist die Untersuchungshaft zur Vollstreckung zweier Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 147 Tagen unterbrochen\ngewesen. Am 7. Mai 2019 hat der Senat entschieden, dass eine Haftprüfung\nnach §§ 121, 122 StPO noch nicht veranlasst sei. Der Generalbundesanwalt\nhat die Akten nunmehr erneut dem Senat zur besonderen Haftprüfung vorgelegt.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zusammen mit den Mitangeschuldigten spätestens am 11. September 2018 die terroristische Vereinigung \"Revolution Chemnitz\" gegründet, sich in der Folge an dieser als Mitglied\n\nbeteiligt sowie tateinheitlich hierzu sich unter Mitführung gefährlicher Werkzeuge an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften\nbegangen werden, beteiligt (§ 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2\nNr. 2, § 52 StGB). Unter dem 11. Juni 2019 hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten und andere Anklage zum Oberlandesgericht Dresden\nwegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Vereinigung sowie wegen mitgliedschaftlicher\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 24. Juli 2019 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich\ngehalten.\n\n3 II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Nach den Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im\nWesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n5 a) Der Angeschuldigte gehört wie die Mitangeschuldigten der Hooligan-,\nSkinhead- sowie Neonaziszene im Raum Chemnitz an, in der die Angeschuldigten jeweils führende Rollen einnehmen und teilweise auch mit anderen Gruppierungen über Chemnitz hinaus vernetzt sind, so dass es ihnen möglich ist, für\nbestimmte \"Aktionen\" eine größere Zahl von Anhängern und Aktivisten zusammenzubringen. Ideologisch eint sie eine rechtsradikale Einstellung, die von Ausländerfeindlichkeit geprägt ist und bis zu offenen Bekenntnissen zu nationalsozialistischem Ideengut reicht. Nach vorbereitenden Kontakten zwischen dem\nMitangeschuldigten K. sowie den Mitangeschuldigten W. und E. bereits\n\nAnfang September 2018 schlossen sich alle Angeschuldigten einer von dem\nMitangeschuldigten K. eingerichteten und als \" \"\nbezeichneten Chatgruppe des Messenger-Dienstes \"Telegram\" an, die in ihrem\nProfilbild den Namen \"Revolution Chemnitz\" aufführte. Hier versandte der Mitangeschuldigte K. , der den Zusammenschluss der Chatgruppe initiiert\nund die Gruppenmitglieder ausgewählt hatte, am 10. September 2018 einen\n\"Einführungstext\" zu dem gemeinsamen Vorhaben, in dem er auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit hinwies und die Zielsetzung der Gruppe formulierte, die sich nicht mit kleineren Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner begnügen, sondern \"effektive Schläge gegen Linksparasiten, Merkel-zombi,\nMediendiktatur und deren Sklaven\" führen sollte. Am 10. und 11. September\n2018 erklärten die Mitangeschuldigten jeweils ihr Einverständnis mit der in der\nErklärung genannten Zielsetzung und den - auch die Sicherheit der Kommunikation und die Verschwiegenheit der Mitglieder betreffenden - Regeln. Der Angeschuldigte selbst gab zwar eine solche Einverständniserklärung im Chat nicht\nausdrücklich ab, beteiligte sich aber maßgeblich ab dem 12. September 2018\nam Chat und am 14. September 2018 an der ersten Aktion der Gruppierung\n(s.u. c)), was auf eine zumindest konkludent abgegebene Zustimmung schließen lässt. Dabei war ihm wie den anderen Gruppenmitgliedern bewusst, dass\nder Mitangeschuldigte K. ihn aufgrund seiner herausgehobenen Position\nin der entsprechenden\nSzene ausgewählt hatte. Auch in der Folge übernahm der Mitangeschuldigte\nK. die Führung der Gruppe und tat sich als maßgeblicher Ideengeber\nhervor. Er gab die planerischen Konzepte für einzelne Aktionen vor und organisierte die Bemühungen um die Beschaffung von Schusswaffen, die bereits bei\nmöglichen Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin (vgl. unten b)) zum Einsatz\nkommen sollten, und in die insbesondere die Mitangeschuldigten Wa. , W.\nund Wo. einbezogen waren.\n\n6 b) Ziel des Zusammenschlusses sollte es nach dem von allen Gruppenmitgliedern gebilligten Einführungstext vom 10. September 2018 sowie der\nnachfolgenden Chatkommunikation sein, die bisher von den Vereinigungsmitgliedern in führenden Tätigkeiten der rechtsradikalen Szene gemachten Erfahrungen zu bündeln, um \"etwas zu bewegen\". Hierzu zählte insbesondere die\nPlanung und Durchführung gewalttätiger Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin,\nwo, wie es der Mitangeschuldigte K. ausdrückte, \"die Leute\" sitzen, die\n\"abgesetzt werden müssen\". Diese Gewalttätigkeiten waren als symbolträchtiger Auftakt für das weitere Vorgehen gedacht, in das auch \"normale Bürger\"\nund die Polizei einbezogen werden sollten und das darauf abzielen sollte, \"das\nRegime (zu) stürzen\". Sie sollten einen \"Stein ins Rollen bringen\", um eine\nWende in der Geschichte Deutschlands einzuleiten und einen \"Systemwechsel\"\nherbeiführen. Ob die Gruppe bereits ein konkretes Vorhaben - und gegebenenfalls welches - ins Auge gefasst hatte, ist nicht bekannt. Weitere Planungen der\nGruppe wurden möglicherweise durch die Durchsuchungen und Beschlagnahmen insbesondere auch der Mobilfunkgeräte der an der Aktion vom\n14. September 2018 (s.u. c)) beteiligten Angeschuldigten E. , H. ,\nK. , Wa. und W. verhindert.\n\n7 c) Unter maßgeblicher Führung des Angeschuldigten K. planten\ndie Mitglieder der Vereinigung eine Art \"Probelauf\" für künftige Aktionen am\n14. September 2018, der im Anschluss an eine Demonstration in Chemnitz\nstattfinden sollte. Dabei sollten zwar gefährliche Gegenstände wie Quarzhandschuhe, nicht aber todbringende Waffen (Messer und Schusswaffen) benutzt\nwerden. In Vorbereitung der Aktion waren unter anderem durch den Angeschuldigten weitere gewaltbereite Personen hinzugezogen worden. Die -\n\neinheitlich in schwarz gekleideten - Beteiligten wurden in Gruppen eingeteilt,\ndie sich zur Schlossteichinsel in Chemnitz begaben, wo sie Mitglieder der Antifa-Bewegung vermuteten. Einige - unter anderem der Angeschuldigte - führten\nQuarzhandschuhe mit sich. Bereits auf dem Weg zur Insel kam es zu einem\nVorfall, bei dem der Mitangeschuldigte E. einen Passanten mit der flachen\nHand ins Gesicht schlug. An der\nSchlossteichinsel angekommen, kontrollierte der Mitangeschuldigte E. mit\nzwei gesondert Verfolgten zunächst eine Gruppe Jugendlicher, wobei sie sich\nals Mitglieder einer \"Bürgerwehr\" vorstellten. Danach lief die gesamte Gruppe\neinschließlich des Angeschuldigten auf die Jugendgruppe zu, umkreiste sie und\nschubste die männlichen Mitglieder, ohne dass es zu Verletzungen kam. Nachdem die Jugendlichen geflohen waren, wandten sich die Angeschuldigten und\ndie übrigen Beteiligten einer siebenköpfigen Gruppe zu, in der sich auch Personen iranischer und pakistanischer Herkunft befanden, die sich zum Grillen zusammengefunden hatte. Auf diese stürmten sie ein, wobei sie zum Teil zerbrochene Bierflaschen trugen. Einige riefen dabei \"Ausländer raus\". Als sich die\nPolizei näherte, ergriffen die Angeschuldigten zusammen mit ihren Mittätern die\nFlucht, wobei einige der Beteiligten Bierflaschen bzw. Scherben in Richtung der\nGruppe warfen. Ein iranischer Staatsbürger wurde am Hinterkopf getroffen, ging\nzu Boden und erlitt eine blutende Kopfplatzwunde.\n\n8 2. Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO\nergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln, unter anderem aus der Auswertung der Mitteilungen im Gruppenchat \" \". Er gründet\nzudem auf den Einlassungen der Angeschuldigten E. , Wa. und W. sowie den Aussagen der Zeugen zu dem Geschehen am 14. September 2018.\nDen Äußerungen des Mitangeschuldigten K. im Gruppenchat, aber auch\nin mit dem Mitangeschuldigten Wa. ausgetauschten Einzelchats ist zu entnehmen,\n\ndass der Mitangeschuldigte K. die Gründung der Gruppe initiierte und als\nIdeengeber auftrat. Ebenso ergibt sich aus den Äußerungen im Gruppenchat,\ndass die einzelnen Mitglieder deshalb ausgewählt worden waren, weil sie in\nihren jeweiligen rechtsradikalen \"Szenen\" Führungspositionen einnahmen und\nteilweise über den Raum Chemnitz hinaus gut vernetzt waren. Schließlich verhalten sich die Chatnachrichten zu der geplanten Beschaffung scharfer\nSchusswaffen. Dabei ist dem Chatverkehr sowie den Vernehmungen der Mitangeschuldigten V. am 4. Oktober 2018 und We. am 1. Oktober und\n6. Dezember 2018 zu entnehmen, dass die Schusswaffen, die besorgt werden\nsollten, auch im Zusammenhang mit der ins Auge gefassten Aktion in Berlin am\n3. Oktober 2018 zum Einsatz gebracht werden sollten. Ebenso belegt der Chatverkehr die Planungen für den \"Probelauf\" am 14. September 2018. Das Verhalten der Angeschuldigten bei diesem Vorfall wird insbesondere durch die\nAussagen der - zum Teil selbst betroffenen - Zeugen und die Einlassungen des\nMitangeschuldigten E. bei seiner Vernehmung am 20. September 2018 belegt. Die rechtsradikale Einstellung des Angeschuldigten ergibt sich ebenfalls\naus Äußerungen im Chatverkehr, seiner Einlassung gegenüber der Polizei,\naber auch dem von den Zeugen zum Geschehen vom 14. September 2018 geschilderten Auftreten der Gruppe. Wegen der weiteren Einzelheiten der den\ndringenden Tatverdacht begründenden Beweismittel wird auf die ausführlichen\nDarlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und\nin der Anklage des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2019, insbesondere\ndort im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, Bezug genommen.\n\n9 3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte -\nals Heranwachsender - zusammen mit den Mitangeschuldigten auf Initiative\ndes Mitangeschuldigten K. eine terroristische Vereinigung im Sinne des\n§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gründete und sich tateinheitlich hierzu an dieser Vereinigung als Mitglied beteiligte sowie sich darüber hinaus in einem weiteren -\n\ntatmehrheitlichen - Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch schuldig gemacht hat.\nIm Einzelnen:\n\n10 a) Die unter dem Chatnamen \"Revolution Chemnitz\" agierende Gruppe\nstellt eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1\nStGB dar.\n\n11 § 129 Abs. 2 StGB in der durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 48, S. 2440) eingeführten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung definiert den Begriff der Vereinigung in Anlehnung an den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als einen auf längere Dauer angelegten, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der\nStruktur unabhängigen organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich\nzu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er\nin der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom\n20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 -\n3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an\ndie Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Es sollen\nnunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären\nAnführerwillens ohne \"Gruppenidentität\" (BT-Drucks. 18/11275, S. 7, 11). Auch\n\nnach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (BT-Drucks.\n18/11275, S. 7 f., 11). Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der\nGrundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das \"Verbandsleben\" der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so\nsetzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der\nLegaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, Beschluss vom 22. März\n2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).\n\n12 aa) Die unter dem Namen \"Revolution Chemnitz\" agierende Gruppe sollte auf Dauer angelegt sein. Den Beteiligten ging es nicht etwa nur darum, am\n3. Oktober 2018 in Berlin gewaltsame Aktionen durchzuführen. Die zum Einigungstag vorgesehenen Aktionen sollten vielmehr der Auftakt sein, dem langfristig weitere Gewaltakte folgen sollten, die dem Sturz der Regierung und der\nBeseitigung des demokratisch verfassten Rechtsstaats dienen sollten.\n\n13 bb) Es handelt sich bei der Vereinigung auch um einen organisierten Zusammenschluss. Dem Mitangeschuldigten K. , der Initiator des Zusammenschlusses war, ging es darum, die verschiedenen Erfahrungen der Gruppenmitglieder zu bündeln, um planvoll agieren zu können. Dieses organisierte\nVorgehen zeigt sich auch in dem Bemühen, sich Schusswaffen zu besorgen,\nsowie in der Organisation des \"Vorlaufs\" am 14. September 2018.\n\n14 cc) Dass die Handlungen aller Angeschuldigter der Verfolgung eines\nübergeordneten Zieles dienten, ergibt sich schon aus den unter aa) gemachten\n\nAusführungen. Ihnen ging es darum, die Unruhen in Chemnitz im September\n2018 zu nutzen, um mit gewaltsamen Aktionen am 3. Oktober 2018 in Berlin\neinen Systemwechsel im Sinne ihrer rechtsradikalen Ideologie einzuleiten.\n\n15 dd) Zweck und Tätigkeit der Vereinigung waren zudem darauf gerichtet,\nMord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Die Angeschuldigten wollten sich Schusswaffen besorgen, die auch im Zusammenhang mit\neiner Aktion in Berlin am 3. Oktober 2018 zum Einsatz gebracht werden sollten.\nDamit nahmen sie aber auch den Tod von Personen durch den Einsatz von\nSchusswaffen zumindest in Kauf.\n\n16 b) Der Angeschuldigte hat zusammen mit den Mitangeschuldigten diese\nterroristische Vereinigung mit der Zustimmung zu dem \"Einführungstext\" des\nMitangeschuldigten K. gegründet.\n\n17 Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die\nden Gründungsakt \"führend und richtungsweisend\" bewirken (BGH, Urteil vom\n19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254\nabgedruckt und in BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 (S),\nBGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben). Dies bedeutet aber nicht, dass allein die\nGründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird\nnur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von\nlediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar\n2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604). Demnach ist nicht nur der Mitangeschuldigte K. , der die Vereinigung initiierte und den am 10. September\n2018 versandten Gründungstext verfasste, als Gründer anzusehen, sondern\nauch der Angeschuldigte, der jedenfalls konkludent seine Zustimmung zu dem\n\nText erteilte und sich der Chatgruppe anschloss. In der Folge - nämlich anlässlich des \"Probelaufs\" vom 14. September 2018 - gewann er zudem andere Personen dazu, sich an den Aktionen der Gruppe zu beteiligen.\n\n18 c) Darüber hinaus ist der Angeschuldigte auch dringend verdächtig, sich\ntateinheitlich an dieser Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt zu haben. Er\nnahm ab dem 12. September 2018 am Gruppenchat teil und gliederte sich in\ndie Organisation ein (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01 u.a.,\nBGHSt 46, 349, 356). Im Vorfeld der für den 14. September 2018 geplanten\nAktion bemühte er sich im Rahmen seiner bestehenden Kontakte um eine Erhöhung der Teilnehmerzahl. Schließlich nahm er selbst in führender Position an\ndem \"Probelauf\" am 14. September 2018 teil.\n\n19 d) Gegen den Angeschuldigten besteht zudem der dringende Verdacht,\ndass er sich mit seiner Teilnahme an der Aktion in Chemnitz am 14. September\n2018 wegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht hat.\n\n20 Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an\nGewalttätigkeiten gegen Menschen (Nr. 1) oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit (Nr. 2), die aus einer Menschenmenge in einer\ndie öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen\nwerden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.\n\n21 aa) Der Begriff der Menschenmenge im Sinne des § 125 StGB bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, dass die Zahl nicht sofort überschaubar ist. Der zur Menschenmenge\ngehörende Personenkreis muss so groß sein, dass es auf das Hinzukommen\noder Weggehen Einzelner - und zwar aus Sicht eines Außenstehenden - nicht\nmehr ankommt. Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusam-\n\nmenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom\n29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 308). Eine Ansammlung von\n15 bis 20 Personen kann eine solche Menschenmenge sein (BGH, Urteil vom\n29. August 1985 - 4 StR 397/85, aaO), wobei dies keine Festlegung einer Untergrenze bedeutet. Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen,\nwenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden\nunmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr\nzu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125\nMenschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR\n199/02, NStZ 2002, 538).\n\n22 Nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen besteht jedenfalls der\ndringende Verdacht, dass die geschlossen auf der Schlossteichinsel auftretende Gruppe das Tatbestandsmerkmal einer Menschenmenge erfüllt. Wie viele\nPersonen aus dem Umfeld der Angeschuldigten dort auftraten, lässt sich den\nZeugenaussagen nicht eindeutig entnehmen. Während etwa die Zeugen M.\nund Wal. von etwa zehn Personen ausgehen, schätzen die Zeugen Ke.\nund P. die Teilnehmerzahl auf (mindestens) 15 Personen, der Zeuge\nC. sogar auf 15 bis 20 Personen. Der Angeschuldigte E. nennt in seiner Vernehmung vom 1. Oktober 2018 eine Gruppe von zunächst zehn, später\nvon 15 Personen. Diese Gruppe stellte unter den gegebenen äußeren Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Menschenmenge im Sinne der genannten Vorschrift dar. Die Anwesenden traten in der Dunkelheit geschlossen\nin schwarzer Kleidung auf, so dass Außenstehende - wie auch die Schätzungsschwankungen in den Zeugenaussagen zeigen - sie als eine für die Tatbestandserfüllung ausreichende nicht überschaubare Anzahl wahrnahmen.\n\n23 bb) Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 125 Abs. 1 StGB sind\nnach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand erfüllt. Aus der Gruppe um den Angeschuldigten sowie die Mitangeschuldigten heraus kam es zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen sowohl gegenüber den Jugendlichen als auch gegenüber\nden sieben ausländischen Staatsangehörigen. Indem die Gruppenmitglieder\nsowohl auf die Jugendlichen als auch auf die ausländischen Staatsbürger losstürmten und diese umzingelten, wobei sie schon durch ihr Auftreten eine bedrohliche Wirkung entfalteten, beteiligten sie sich jedenfalls an der Bedrohung\nmit einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zudem wurde\naus der Menschenmenge heraus auch eine Gewalttätigkeit begangen, indem\nBierflaschen und Glasscherben in Richtung der letztgenannten Gruppe geworfen wurden (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB,\n30. Aufl., § 125 Rn. 6 mwN). Indem durch das Vorgehen der Gruppe um die\nAngeschuldigten eine unbestimmte Zahl von Menschen um ihre körperliche Integrität fürchten musste, lag auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nvor.\n\n24 cc) Der Angeschuldigte beging den Landfriedensbruch auch unter den\nerschwerenden Bedingungen des § 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Einige der\nGruppenmitglieder - so auch der Angeschuldigte - führten Quarzhandschuhe\nmit sich. Andere trugen beim Losstürmen auf die pakistanischen und iranischen\nStaatsbürger zerbrochene Bierflaschen mit sich, die sie teilweise auch als\nWurfgeschosse verwendeten. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatplan.\n\n25 e) Hinsichtlich der Konkurrenzen zwischen der Gründung einer terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung hieran sowie dem\nLandfriedensbruch gilt Folgendes:\n\n26\n\naa) Die Gründung einer terroristischen Vereinigung steht mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser jedenfalls dann in Tateinheit, wenn sich\ndie Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an die Gründung der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt\n54, 216, 235), so dass der Angeschuldigte, der nach der Gründung der Vereinigung durch Zustimmung zu dem Vorschlag des Mitangeschuldigten K.\nseine Teilnahme am Chatverkehr zur Planung der verabredeten Aktivitäten unmittelbar fortsetzte, der tateinheitlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung und der Beteiligung hieran als Mitglied dringend verdächtig ist.\n\n27 bb) Darüber hinaus ist der Angeschuldigte tatmehrheitlich hierzu dringend einer weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen\nVereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch verdächtig.\n\n28 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung handelt es sich bei mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen im Sinne von §§ 129, 129a StGB, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, materiellrechtlich um Taten, die - soweit sich nach\nallgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch\nzu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli\n2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.).\n\n29 Wie oben bereits aufgezeigt, beging der Angeschuldigte neben für sich\nnicht strafbaren Beteiligungsakten am 14. September 2018 einen Landfriedensbruch, der seinerseits eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung darstellt,\nzugleich aber einen weiteren Straftatbestand erfüllt. Diese Tat steht als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit\nmit Landfriedensbruch zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung durch andere\n\nnicht strafbare Aktivitäten in Tatmehrheit, so dass der Angeschuldigte der\nGründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher\nBeteiligung an ihr sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch dringend verdächtig ist.\n\n30 4. Es liegt wegen des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1\nNr. 1 StGB auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (s.\nhierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) jedenfalls\nder Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Danach ist der\nErlass eines Haftbefehls zulässig, wenn Umstände gegeben sind, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Angeschuldigten die alsbaldige\nAufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Es genügt schon die\nzwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen\ndes Falls doch nicht auszuschließende - auch verhältnismäßig geringe oder\nentfernte - Fluchtgefahr (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18,\njuris Rn. 31 mwN). Hier lässt bereits die zu erwartende Strafe auch unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen des Angeschuldigten einen erheblichen\nFluchtanreiz als nicht fernliegend erscheinen. Auch die bestehenden sozialen\nund beruflichen Bindungen im Inland genügen nicht, dem sich aus der Straferwartung ergebenden Anreiz zur Flucht maßgeblich entgegen zu wirken. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung\ndes Angeschuldigten vereitelt werden kann.\n\n31 Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116\nAbs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck\nder Untersuchungshaft erreicht werden kann.\n\n32 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die\n\nSchwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Bereits im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizeidirektion Chemnitz nach den Straftaten vom 14. September 2018 sind 16 Mobiltelefone und bei\ninsgesamt 13 Durchsuchungen 126 Asservate sichergestellt worden. Im Zusammenhang mit den Festnahmen am 1. Oktober 2018 sind weitere Durchsuchungen durchgeführt worden, die ihrerseits zu Sicherstellungen geführt haben,\nso dass schon zu diesem Zeitpunkt 247 Asservate, die unter anderem 900.000\nDaten umfassen, auszuwerten gewesen sind. Zuletzt sind bei einer Durchsuchung im Februar 2019 erneut elektronische Datenträger sichergestellt worden.\nDarüber hinaus sind die Angeschuldigten und zehn gesondert Verfolgte -\nteilweise auch mehrfach - sowie 75 Zeugen vernommen worden. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 11. Juni 2019 Anklage zum Oberlandesgericht\nDresden erhoben. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts\nhat am 24. Juni 2019 deren Zustellung verfügt und eine Frist zur Stellungnahme\nvon sechs Wochen eingeräumt, die wegen Verhinderungen einzelner Verteidiger für alle Angeschuldigten auf den 20. August 2019 verlängert worden ist.\nGleichzeitig hat der Vorsitzende mit den Verteidigern - vorbehaltlich einer Zulassung der Anklage - Termine für die Durchführung einer möglichen Hauptverhandlung ab dem 30. September 2019 abgesprochen.\n\n33 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer\nVerhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nGericke Spaniol Wimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/ak-49-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/ak-49-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.376249+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-05/ak-49-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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