{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-09-05_NA_AK_47_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919BAK47.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-05","aktenzeichen":"AK 47/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 47/19\n\nvom\n5. September 2019\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050919BAK47.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 5. September 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19) wurde der Beschuldigte am 12. Februar\n2019 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in\nUntersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in\nder Zeit vom 29. April 2011 bis Juli 2012 in mindestens vier Fällen, jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelnd, im Rahmen eines systematischen\nAngriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung Menschen gefoltert, indem er\nihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe,\ndie nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien,\n\nsowie eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem\nanderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, strafbar als vier Fälle des Verbrechens gegen die Menschlichkeit jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 7 Abs. 1\nNr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.\nIm Tatzeitraum sei der Beschuldigte Leiter der für die Vernehmungen zuständigen Unterabteilung \"Ermittlungen\" der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen\nGeheimdiensts gewesen. Im Rahmen der Unterdrückung der Protestbewegung\nin Syrien seien unter seiner Führung und Verantwortung im Gefängnis dieser\nAbteilung planmäßig und rücksichtslos Folterungen von tatsächlichen oder\nvermeintlichen oppositionellen Zivilisten durchgeführt worden. Namentlich seien\ndie drei Zeugen K. , H. und T. , teils wiederholt, massiv\nmisshandelt worden.\n\n3 Am 7. August 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs\ndie Akten zur Haftprüfung vorgelegt.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und\nderen Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Beschuldigte ist der ihm mit Haftbefehl vom 7. Februar 2019 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig, die rechtlich jedenfalls als ein Verbrechen\ngegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25\nAbs. 2, § 52 StGB) zu beurteilen ist.\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 aa) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen\ndes sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten\nBashar al-Assad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken, um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen\nSturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen\nDemonstration in den umliegenden Orten von Daraa bis zu 200 Menschen. In\nder Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit\nDemonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende\nDemonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden\nPersonen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder\ngänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel des Vorgehens\nwar es, einerseits Informationen über weitere Regimekritiker zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.\n\n8 Der syrische Allgemeine Geheimdienst war hierarchisch strukturiert und\n- anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der\nGouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland war die Abteilung 251\ndes Allgemeinen Geheimdiensts mit Sitz in Damaskus zuständig, die in sieben\n\nUnterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von\nParteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikalislamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie ein Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland aus.\n\n9 Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts wurden - selbst\nfür die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die\nFolterungen durch bestimmte schriftliche \"Codes\" an und waren über deren\nEinsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr\nohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine\nVernehmung, bei der nicht Folter angewandt wurde. Die Haftbedingungen im in\nder Bagdad-Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig. Die Gefangenen hatten keine Möglichkeit,\nsich medizinisch behandeln zu lassen.\n\n10 Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich\nunbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts verbracht. Das stark überbelegte Gefängnis im Keller\ndes Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von\ntatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Das Gefängnisgebäude verfügte zu diesem Zweck eigens über Räumlichkeiten, in denen nicht\nnur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) ein-\n\ngesetzt wurden, sondern beispielsweise auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.\n\n11 Für die Vernehmungen von (vermeintlichen) Oppositionellen unter Einsatz von Folter war in der Abteilung 251 die Unterabteilung \"Ermittlungen\" zuständig. Die Mitarbeiter dieser Unterabteilung wandten im Zuge der von ihnen\ndurchgeführten Vernehmungen systematisch verschiedene Foltermethoden an;\ndabei misshandelten sie die Inhaftierten massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmungsbeamte oder bei den\nVerhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen vorgesehen. Folter wurde jedenfalls immer dann eingesetzt, wenn ein Gefangener auf\ndie Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab.\n\n12 bb) Im Tatzeitraum vom 29. April 2011 bis Juli 2012 leitete der Beschuldigte im Rang eines Obersts die Unterabteilung \"Ermittlungen\" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts.\n\n13 Das Büro des Beschuldigten befand sich im ersten Obergeschoss des\nGefängnisgebäudes der Abteilung 251, während die Vernehmungsbeamten im\nErdgeschoss - oberhalb des im Keller gelegenen Gefängnisses - untergebracht\nwaren. Dem Beschuldigten unterstanden insgesamt 30 bis 40 Mitarbeiter, darunter sechs oder sieben Vernehmungsbeamte, des Weiteren Protokollführer\nsowie der Direktor und die Wärter des der Unterabteilung angegliederten Gefängnisses.\n\n14 Die Folterungen im Gefängnisgebäude der Abteilung 251 wurden unter\nder Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt. Die Vernehmungsbeamten unterstanden seiner Befehlsgewalt. Infolge der organisatori-\n\nschen Angliederung des Gefängnisses war er ebenso militärischer Vorgesetzter\ndessen Personals. Der Beschuldigte teilte die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter zum Dienst ein und überwachte ihre Tätigkeiten. Er bestimmte\ndie Arbeitsabläufe und hierbei auch die systematische Anwendung der Foltermethoden. Die Mitarbeiter setzten seine Befehle und Weisungen um. Der Beschuldigte trug somit wissentlich und willentlich maßgebend dazu bei, dass die\nVernehmungsbeamten und Gefängniswärter planmäßig und rücksichtslos folterten.\n\n15 cc) Im Einzelnen wurden im Tatzeitraum - neben zahlreichen anderen\nGefangenen - die syrischen Staatsbürger K. , H. und T.\nin den folgenden fünf Fällen (K. sowie H. jeweils zweifach) massiv misshandelt:\n\n16 (1) K. wurde im Mai 2011 wegen seiner politischen Aktivitäten von\nsyrischen Sicherheitskräften an seiner Arbeitsstelle bei G. in\nDamaskus festgenommen und mit einem Bus - nach vorübergehendem Aufenthalt in Douma - zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Nachdem\ner bereits während des Bustransports sowie auf dem weiteren zu Fuß zurückgelegten Weg in das unterirdische Gefängnis geschlagen worden war, fanden\nwährend seiner 35 bis 45 Tage andauernden Inhaftierung zwei Vernehmungen\nstatt, anlässlich derer er wie folgt misshandelt wurde:\n\n17 Schon auf dem Weg zum Vernehmungsraum schlugen Wärter jeweils\nauf K. ein. Vor seiner ersten Einvernahme durfte er den Vernehmungsraum nicht sofort betreten, sondern musste vor diesem warten; auch dort wurde\ner von vorbeilaufenden Wärtern geschlagen. Während beider Vernehmungen\nmusste er auf Anweisung des Vernehmungsbeamten den Raum mehrfach für\nkurze Zeit verlassen. Dies nutzten die den Flur entlanggehenden Wärter, um\n\nihm - absprachegemäß - weitere Schläge zu versetzen. Auf dem Flur musste er\nzudem schwere Misshandlungen Mitgefangener ansehen. All dies sollte ihn\neinschüchtern. Im Vernehmungsraum selbst wurde der - angesichts der zuvor\ngegen ihn angewendeten und von ihm wahrgenommenen Gewalt entmutigte -\nGefangene nicht körperlich misshandelt. Ihm stand allerdings stets vor Augen,\nwas geschehen würde, wenn er nicht aussagen würde.\n\n18 (2) H. wurde am 24. Oktober 2011 von Sicherheitskräften\nfestgenommen und nach einem kurzen Aufenthalt in den Räumlichkeiten der\nUnterabteilung 40 der Abteilung 251 in deren Gefängnisgebäude verlegt. Dort\nwar er mindestens zehn Tage zusammen mit zirka 20 bis 25 anderen Gefangenen in einer rund neun Quadratmeter großen Zelle eingesperrt.\n\n19 Am 25. Oktober 2011 verbrachte ein Wärter H. in einen\nVernehmungsraum, in dem bereits ein Vernehmungsbeamter zugegen war.\nDort musste H. seine Socken ausziehen und sich mit nach oben\nangewinkelten Beinen auf den Bauch legen. Sodann schlug ihm der Wärter,\nnoch bevor die Vernehmung begonnen hatte, auf Befehl des Vernehmungsbeamten mit einem dicken Gürtel ungefähr 20-mal auf die entblößten Fußsohlen, bis der Vernehmungsbeamte befahl, aufzuhören. Während der anschließenden Vernehmung wurde H. nicht mehr körperlich misshandelt. Durch die vorausgegangenen Schläge schwollen seine Füße an. Er konnte\nnur unter starken Schmerzen zurück zu der Zelle gehen.\n\n20 Noch am selben Tag oder am Folgetag brachte ein Wärter H.\nerneut in den Vernehmungsraum. Derselbe Vernehmungsbeamte bezichtigte ihn dort der Lüge. Er musste sich abermals mit angewinkelten Beinen auf\nden Boden legen und erhielt mindestens 20 Schläge mit einem dicken Gürtel\nauf seine entblößten Fußsohlen. Wenn der Vernehmungsbeamte bei der\n\nanschließenden Vernehmung mit den Angaben nicht zufrieden war, schlug\nihm der Wärter weitere Male auf die entblößten Füße. Hierdurch empfand\nH. unerträgliche Schmerzen, so dass er kaum noch stehen\nkonnte. In der Folgezeit machte er - eingeschüchtert durch die Schläge und die\nMitteilung, seine Ehefrau sei gleichsam inhaftiert - umfangreiche Angaben.\n\n21 (3) T. wurde Ende Juni/Anfang Juli 2012 bei einer von bewaffneten\nAnhängern des Assad-Regimes in Damaskus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zusammen mit weiteren 28 Personen in das Gefängnisgebäude\nder Abteilung 251 verbracht. Einige Tage nach seiner Einlieferung wurde er\nvernommen:\n\n22 Ein Wärter holte ihn aus der Sammelzelle ab und brachte ihn in den Vernehmungsraum. In diesem Raum waren ein Vernehmungsbeamter und ein weiterer Mitarbeiter anwesend. T. musste sich mit verbundenen Augen und auf\nden Rücken gefesselten Händen vor den Vernehmungsbeamten hinknien, derweil die andere Person hinter ihm stehen blieb. Während der halbstündigen\nVernehmung erhielt T. von dieser Person mit einem Kabel Schläge auf seine\nbarfüßigen Fußsohlen und Zehen, wenn er eine Frage nicht zur Zufriedenheit\ndes Vernehmungsbeamten beantwortet hatte. Er versuchte daraufhin seine\nFüße schützend unter seinen Körper zu ziehen; der hinter ihm stehende Mitarbeiter zog diese indes immer wieder hervor, um sie besser treffen zu können.\nDurch die insgesamt mindestens vier Schläge waren die Fußsohlen geschwollen. Auf dem Weg zurück in die Zelle stolperte T. , weshalb ihn der ihn begleitende Wärter schlug. In der überfüllten Zelle musste T. aufgrund der räumlichen Enge in einer Sitzposition verharren, durch die er weitere Schmerzen\nerlitt.\n\n23 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:\n\n24 aa) Der Beschuldigte hat sich als solcher nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Als Zeuge ist er zweifach nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO polizeilich einvernommen worden, nämlich am 27. Februar 2015 und am 26. Oktober 2017.\nNach derzeitigem Ermittlungsstand bestehen gegen die Verwertung der Angaben keine Bedenken.\n\n25 Bei diesen Vernehmungen hat der Beschuldigte geäußert, im Jahr 2008\nin die Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts versetzt worden\nzu sein. Er habe die Leitung der Unterabteilung \"Untersuchungen\" übernommen\nund sei am 1. Januar 2011 in dieser Funktion zum Oberst befördert worden. Es\nsei seine Aufgabe gewesen, sich persönlich an Vernehmungen von Regimegegnern zu beteiligen oder diesen jedenfalls beizuwohnen. Die Vernehmungen\nseien sowohl mit Gewalt als auch friedlich durchgeführt worden. Es seien \"hunderte Vernehmungen täglich\" gewesen. Deshalb habe \"man nicht immer höflich\nbleiben können\". Bei Personen, die \"bewaffneten Gruppen\" angehört hätten,\nseien \"strenge Vernehmungen durchgeführt\" worden. Einen Befehl, Gewalt anzuwenden, habe es nicht gegeben. Letztlich hätten sie friedlich bleiben wollen.\n\n26 bb) Die konkreten Folterungen der drei inhaftierten syrischen Staatsbürger K. , H. und T. werden bestätigt durch deren detaillierte zeugenschaftliche Bekundungen. Zu einer Beteiligung des Beschuldigten\nan diesen Misshandlungen haben die Zeugen allerdings keine konkreten Erklärungen abgegeben.\n\n27 cc) Die Stellung und Tätigkeit des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts lässt sich insbesondere den Angaben\nder Zeugen A. und Al. sowie des gesperrten Zeugen\n\" \" entnehmen, ferner denjenigen des Mitbeschuldigten Alg. .\nSo hat etwa der Zeuge A. den Beschuldigten als \"Chef\" bezeichnet und dessen persönliche Beteiligung an seiner Vernehmung bekundet.\nDer Beschuldigte habe das Verhör wegen einer irrtümlichen Verwechselung der\nzu vernehmenden Person abgebrochen; er - der Zeuge - habe anschließend\ngesehen, wie der Gefangene, dessen Verhör von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, anschließend massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Der Zeuge\nhat weiterhin geschildert, wie die Vernehmungsbeamten und Wärter den Beschuldigten mit der Respektsbezeichnung \"Sidi\" angesprochen hätten. Auch\nhätten die Wärter vor dem Beschuldigten salutiert.\n\n28 Die seit dem Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 durchgeführten weiteren Ermittlungen haben den insoweit bestehenden dringenden Verdacht noch verfestigt. Von Bedeutung sind vor allem\nfolgende Aussagen: Die Zeugen R. und Alz. sowie die Zeugin\nM. haben insbesondere zur Position des Beschuldigten innerhalb der\nAbteilung 251 Angaben gemacht, welche die Verdachtslage erhärten. Der gesperrte Zeuge \" \" hat ausgesagt, der bei seiner Vernehmung anwesende Beschuldigte habe seine Folterung befohlen. Der Zeuge Als. hat bekundet, er habe im Stehen einen dreitägigen Schlafentzug durchlitten, den der\nBeschuldigte persönlich angeordnet gehabt habe. Von dessen persönlicher Beteiligung an einer unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt durchgeführten Vernehmung hat der Zeuge Ha. berichtet. Der Zeuge F. hat geäußert, mutmaßlich der Beschuldigte habe ihm als Folteropfer bei einer Vernehmung gedroht, er werde \"das Leben nicht wiedersehen\"; von anderen Ge-\n\nfangenen aus seiner Zelle habe er erfahren, dass sie durch den Beschuldigten\ngefoltert worden seien.\n\n29 dd) Das Ermittlungsergebnis belegt außerdem den systematischen Einsatz der Folter. Der Zeuge \" \" und der Mitbeschuldigte Alg. haben angegeben, nach Ausbruch der Unruhen sei von Mitarbeitern der Abteilung 251 verstärkt gefoltert worden, ohne dass es in jedem Fall noch einer individuellen Anweisung bedurft hätte.\n\n30 ee) Die angeführten Beweismittel begründen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die systematischen Folterungen - wie dargestellt - unter der Führung\nund Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt wurden. Er hat selbst angegeben, Leiter der Unterabteilung \"Untersuchungen\" gewesen zu sein, die\nandere Zeugen Unterabteilung \"Ermittlungen\" genannt haben. In dieser Funktion hatte der Beschuldigte, wie der Mitbeschuldigte Alg. berichtet hat, die\nLeitung des Gefängnisses der Abteilung 251 inne. Das wird bestätigt durch weitere Zeugenaussagen.\n\n31 Infolgedessen war der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der\nmilitärischen Hierarchie des Geheimdiensts der Vorgesetzte der Vernehmungsbeamten wie der Wärter. Diese hochrangige Stellung und die damit einhergehende Verantwortung für die Vernehmungsbeamten und Wärter lassen auf der\nGrundlage der Sachakten nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Arbeitsabläufe in seiner Abteilung bestimmte und somit die Durchführung der systematischen Folterungen anordnete.\n\n32 ff) Dass die Folterungen der inhaftierten Zivilisten mit hoher Wahrscheinlichkeit Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung\nder Opposition und Einschüchterung der Zivilbevölkerung waren, wird belegt\n\ndurch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n7. Februar 2019 hierzu benannten Beweise. Bestätigt wird die Sachlage durch\ndas Sachverständigengutachten der Ethnologin Th. vom 1. Juni 2019.\n\n33 gg) Zu weiteren Einzelheiten einer voraussichtlichen Beweisführung wird\nergänzend auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und dem zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 verwiesen.\n\n34 c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nin Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung\nsowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5\nVStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) schuldig\nist. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend\nverdächtig ist, ergibt sich diese Strafbarkeit aus nachfolgenden Erwägungen:\n\n35 aa) Die tätlichen Übergriffe auf die drei syrischen Staatsbürger K. ,\nH. und T. erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB.\n\n36 (1) Die jeweiligen Misshandlungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB\nvorausgesetzte Gesamttat eingebunden. Denn sie waren Teil eines vorsätzlich\ndurchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als\nauch systematisch zu qualifizieren ist. Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt\n- nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese Tatbestandsmerkmale\nspätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden\nOrten von Daraa stattfanden (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom\n6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 55 ff.).\n\n37 (2) Im Rahmen dieses Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten die der\nUnterabteilung \"Ermittlungen\" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts angehörigen Wärter - dem Beschuldigten zurechenbar - jedenfalls in\nzwei Fällen an K. sowie in zwei Fällen an H. und in einem\nFall an T. Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen,\nwelche § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB an die Einzeltaten stellt.\n\n38 (a) Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger\nWeise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder\nseelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich\nzulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze. Anders als dort\nwerden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 63\nmwN; ferner MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen]).\n\n39 Die von den Wärtern vorgenommenen Misshandlungen des H.\nund des T. erfüllen diese Voraussetzungen unzweifelhaft. Die zahlreichen Schläge mit dem dicken Gürtel auf die entblößten Fußsohlen, die neben\nSchwellungen zu starken Schmerzen führten, bzw. die wiederholten Schläge\nmit einem Kabel auf die barfüßigen Fußsohlen und Zehen, die merkliche\nSchwellungen zur Folge hatten, erreichen diese Erheblichkeitsschwelle.\n\n40 Für die Schläge, die K. versetzt wurden, ergibt sich die Erheblichkeit nach Aktenlage aus dem Gesamtzusammenhang. Er hat zwar angegeben,\ner habe die - nicht näher bestimmten - Schläge nicht als Folter empfunden.\n\nAuch hat er diejenigen, die er jeweils auf dem Weg zum Vernehmungsraum\nerhalten habe, als \"leichtere Schläge\" bezeichnet. Jedoch lässt sich bereits dem\nUmstand, dass er hinsichtlich der übrigen Schläge keinen solchen die Wirkung\neinschränkenden Zusatz erklärt hat, entnehmen, dass sie ein beträchtliches\nGewicht hatten. Unter ergänzender Berücksichtigung dessen, dass er auf diese\nWeise anlässlich der Vernehmungen vielfach von verschiedenen Wärtern absprachegemäß geschlagen wurde, die Misshandlungen schon zuvor begonnen\nhatten (während des Bustransports und weiter auf dem Weg zum Gefängnisgebäude) und er in dem stark überbelegten unterirdischen Gefängnis, in dem er\nmindestens 35 Tage inhaftiert war, einer von systematischer Gewaltanwendung\ngeprägten Atmosphäre ausgesetzt war, ist im Rahmen der Entscheidung über\ndie Haftfortdauer auch insoweit von der Verursachung erheblicher körperlicher\noder seelischer Schäden oder Leiden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB\nauszugehen.\n\n41 (b) Dass die bei den drei Opfern eingetretenen Schäden und/oder Leiden\nnicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner\nBegründung.\n\n42 (c) Für die Haftfrage kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf\nan, inwieweit - entsprechend der vom Generalbundesanwalt im Haftbefehlsantrag vertretenen Auffassung - die Schläge, die K. bereits auf dem Weg\nin das Gefängnis versetzt wurden, ebenfalls den Tatbestand des § 7 Abs. 1\nNr. 5 VStGB erfüllen und der Beschuldigte hierfür mutmaßlich strafrechtlich\nverantwortlich ist. Ebenso wenig besteht Anlass, dem Beschuldigten weitere\nFolterungen von Zivilisten vorzuwerfen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit während des Tatzeitraums in dem Gefängnis der Abteilung 251 durchgeführt wurden. Die oben beschriebenen konkreten Misshandlungen der drei benannten\n\nOpfer tragen als in die Gesamttat eingebettete Einzeltaten die Fortdauer der\nUntersuchungshaft.\n\n43 bb) Die tätlichen Übergriffe auf H. (zweifach) und T.\n(einfach) sind zugleich als gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1\nNr. 2 und 4 StGB zu beurteilen. Zum einen verwendeten die Wärter gefährliche\nWerkzeuge, nämlich einen dicken Gürtel sowie ein Kabel. Zum anderen handelten sie gemeinschaftlich mit dem Vernehmungsbeamten. Denn dieser war bei\nden Schlägen anwesend, ordnete sie jeweils an und wäre jederzeit zu einem\nEingreifen in der Lage gewesen (s. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2018\n- 3 StR 585/17, juris Rn. 46 mwN).\n\n44 Demgegenüber stellen die Misshandlungen des K. (zweifach) nicht\nohne weiteres gefährliche Körperverletzungen, zumindest aber Körperverletzungen nach § 223 Abs. 1 StGB dar. Es besteht kein dringender Verdacht im\nSinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass auch nur in einem der Fälle ein Wärter\nihm die Schläge mit einem gefährlichen Werkzeug versetzt hätte. Solches lässt\nsich der Zeugenaussage des K. nicht - mit dem notwendigen Verdachtsgrad - entnehmen. Ob ein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4\nStGB gegeben ist, dass die Körperverletzungen an K. von dem jeweils\ntatausführenden Wärter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurden, ist hier für die Haftfrage ohne Bedeutung.\n\n45 Im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB liegt zwar\nweder ein von K. gegen den Beschuldigten gestellter Strafantrag vor\n(§ 230 Abs. 1 StGB), noch hat der Generalbundesanwalt ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Auch verkennt der\nSenat nicht, dass im Fall einer Anklageerhebung wegen des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 StGB diese nicht ohne weiteres als konkludente Be-\n\njahung des besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 230 Abs. 1\nSatz 1 StGB zu verstehen ist (s. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR\n79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 Besonderes öffentliches Interesse 1\nmwN). Indes kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein, dass\nder Generalbundesanwalt jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium die Misshandlungen des K. ebenso unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer\n(einfachen) Körperverletzung verfolgen wollte. Das gilt umso mehr, als die\nStaatsanwaltschaft im Grundsatz erst mit der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1\nStPO) gehalten ist, sich zum besonderen öffentlichen Interesse auf hinlänglich\nsicherer Tatsachengrundlage zu erklären (s. MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl.,\n§ 230 Rn. 45). Der Frage, unter welchen Umständen im Ermittlungsverfahren\nbehebbare Verfahrenshindernisse daran hindern können, Maßnahmen der\nWahrheitserforschung und Verfahrenssicherung zu treffen (vgl. - speziell zum\nbesonderen öffentlichen Interesse gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB - BeckOK\nStGB/Eschelbach, § 230 Rn. 14), braucht der Senat daher nicht nachzugehen.\n\n46 cc) Die einzelnen Folterungen, welche die Wärter jeweils auf konkreten\nBefehl des anwesenden Vernehmungsbeamten durchführten, sind dem Beschuldigten aufgrund Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) zuzurechnen.\n\n47 Als Leiter der Unterabteilung \"Ermittlungen\", der die systematische Anwendung der Foltermethoden bestimmte, ist er nach den allgemeinen Grundsätzen als Mittäter anzusehen, auch wenn er im Ausführungsstadium nicht persönlich mitwirkte und nicht jede einzelne Folterung befahl. Er war einer der\nvor Ort tätigen Verantwortlichen und setzte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Unterabteilung die zentrale Anordnung\nder Regierung in deren Sinne um. Ähnlich einem \"Bandenchef\" erbrachte er\n\nplanende und organisatorische Beiträge im Vorfeld der jeweiligen Tatausführung, aufgrund derer er diese beherrschte (s. Schönke/Schröder/Heine/Weißer,\nStGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67 mwN). Dass er nicht immer Kenntnis davon gehabt\nhaben muss, wer wann mit welchen der vorgesehenen Methoden gefoltert wurde, schadet insoweit nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984\n- 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).\n\n48 Eines Rückgriffs auf die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft kraft\norganisierter Machtapparate bedarf es infolgedessen nicht.\n\n49 dd) Was die Konkurrenzen betrifft, so spricht Vieles dafür, dass der Beschuldigte als Mittäter nur eine materiellrechtliche Tat beging. Hinsichtlich des\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit kommt eine tatbestandliche Handlungseinheit in Betracht, welche die zugleich verübten Körperverletzungsdelikte - drei\ngefährliche Körperverletzungen zum Nachteil von H. und T.\nsowie zwei (einfache) Körperverletzungen zum Nachteil von K. - zu Tateinheit (§ 52 StGB, § 2 VStGB) verklammert. Im Einzelnen:\n\n50 (1) Für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, dass im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten deren\nfunktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1\nVStGB grundsätzlich zu einer Bewertungseinheit führt (vgl. - mit Nachweisen\naus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141). Unter\ndiesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat, dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder\nReal- noch Idealkonkurrenz begründet wird (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni\n2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 69).\n\n51 Der sachliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Einzeltaten\nergibt sich hier daraus, dass es sich um im Kern gleichartige Ausführungshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB handelte und diese stets in demselben Gebäudeteil stattfanden. Dass verschiedene Opfer betroffen waren,\nsteht dem nicht entgegen. Ob ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, ist\nhingegen fraglich. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat zum\nNachteil des K. und denjenigen zum Nachteil des H. eine\nZeitspanne von mehr als drei Monaten liegt und bis zu denjenigen zum Nachteil des T. sogar weitere zirka acht Monate vergingen. Andererseits waren\n- nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen - die Misshandlungen Teil der\nsystematischen Folter, die während des gesamten Tatzeitraums auch gegen\nzahlreiche andere Gefangene auf vergleichbare Weise unter der Führung und\nVerantwortung des Beschuldigten eingesetzt wurde. Dies könnte es nahelegen,\nUnrecht und Schuld der einzelnen Misshandlungen der drei benannten Opfer im\nHinblick auf § 7 VStGB nicht isoliert voneinander zu betrachten, zumal eine entsprechende Erweiterung des Vorwurfs denkbar wäre.\n\n52 (2) Bei Annahme nur eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit besteht zwischen diesem und den fünf Körperverletzungsdelikten wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein\nTäter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des\nallgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hier\nkommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht dringend verdächtig ist, zu jeder einzelnen Misshandlung einen individuellen Tatbeitrag erbracht zu haben; vielmehr\nwirkte er - mit hoher Wahrscheinlichkeit - auf der Organisationsebene mittels\neiner Vielzahl einzeltatübergreifender Beiträge bestimmend mit.\n\n53 ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 1 Satz 1 VStGB, für die - in Syrien ebenfalls strafbewehrten (s. Art. 540 bis 542 des syrischen Strafgesetzbuchs) - tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikte jedenfalls aus einer Annexkompetenz zum dort geregelten Weltrechtsprinzip (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni\n2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 71).\n\n54 2. Neben dem dringenden Verdacht liegen die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.\n\n55 a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO.\n\n56 Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer hohen\nGesamtfreiheitstrafe zu rechnen, wobei der für § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB normierte Regelstrafrahmen für die Tat eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren\nvorsieht. Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Der\nBeschuldigte lebt erst seit wenigen Jahren in Deutschland und verfügt über\nzahlreiche Verbindungen ins Ausland.\n\n57 b) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.\n\n58 c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden\nStrafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n59 3. Desgleichen sind die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer\nder Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) gegeben.\n\n60 a) Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere\nSchwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem\n12. Februar 2019 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.\n\n61 Nach der Festnahme des Beschuldigten an diesem Tag sind weitere\numfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Das Bundeskriminalamt hat\nseither 27 Zeugen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen\nAusland vernommen. So haben zahlreiche Vernehmungen in Norwegen und\nFrankreich stattgefunden. Darüber hinaus ist bei der am Tag der Festnahme\nvollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten eine Vielzahl von\nschriftlichen Dokumenten und elektronischen Speichermedien sichergestellt\nworden, etwa ein Ringheft in arabischer Sprache sowie ein Notebook, ein\nSmartphone, USB-Sticks und CD-ROMs. Diese Asservate sind bereits weitgehend ausgewertet. Ferner sind nach der Festnahme Anfragen an die International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) sowie zwei Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu Erkenntnissen über die Abteilungen 251\nund 285 des syrischen allgemeinen Geheimdiensts und speziell den Beschuldigten gestellt worden. Während die umfangreiche Antwort der CoI in englischer\nund arabischer Sprache bis zum 12. Juli 2019 ins Deutsche übersetzt worden\nist, stehen die Antworten der NGOs noch aus. Schließlich hatte der Generalbundesanwalt bereits vor der Festnahme die Ethnologin Th. mit einem\nSachverständigengutachten zur Lage in Syrien in den Jahren 2011 und 2012\n\nbeauftragt, das seit dem 7. Juni 2019 vorliegt. Eine gutachterliche Rechtsauskunft zum syrischen Strafrecht, das von dem am Max-Planck-Institut in Freiburg\ntätigen Privatdozenten Dr. Ko. erstellt worden ist, ist ebenfalls zwischenzeitlich beim Generalbundesanwalt eingegangen.\n\n62 b) Der Generalbundesanwalt ist ersichtlich auch weiterhin um den zügigen Fortgang und Abschluss der Ermittlungen bemüht. So hat er mitgeteilt, die\nnoch ausstehenden weiteren Zeugenvernehmungen würden voraussichtlich\nMitte September \"2018\" (gemeint: 2019) abgeschlossen sein und mit der Beendigung der Auswertung der Asservate sei gegen Ende September 2019 zu\nrechnen.\n\nGericke Wimmer Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/ak-47-19","cited_norms":[{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/ak-47-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.287320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-05/ak-47-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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