{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-09-05_3_StR_307_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR307.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-05","aktenzeichen":"3 StR 307/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 307/19\n\nvom\n5. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR307.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2019\ngemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 26. März 2019 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls und\ndes räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ndadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und\neine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; es führt indes zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.\n\n2 Nach den vom Landgericht zu Fall II. 2. der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen begaben sich der Angeklagte und der Mitangeklagte S. gemeinsam mit dem Nebenkläger nachts in einen Park, um dort alkoholische Getränke zu konsumieren. Der Angeklagte und der Nebenkläger setzten sich auf\neine Bank, während S. davor stehen blieb. Spätestens zu diesem Zeitpunkt\nbeschlossen der Angeklagte und S. , dem Nebenkläger dessen Mobiltelefon\nzu entwenden, um es zu behalten und anschließend gemeinsam zu Geld zu\nmachen oder zu nutzen. Um die Wegnahme zu ermöglichen, bat der Angeklagte den Nebenkläger, ihm das Handy zu übergeben; er gab vor, seine Telefonnummer darin speichern zu wollen. Nachdem ihm der Nebenkläger das Mobiltelefon zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, tippte der Angeklagte darauf herum und warf es dann plötzlich S. zu, der es in seine Jackentasche steckte.\nDer Nebenkläger stand auf, wandte sich an S. und bat ihn, ihm das Handy\nzurückzugeben. Daraufhin umfasste der Angeklagte - dem gemeinsamen Tatplan mit S. entsprechend - von hinten den Hals des Nebenklägers, umklammerte ihn mit einem Arm und drückte den Hals mehrere Sekunden lang zu.\nWährend der Nebenkläger nach Luft rang, schlug S. ihm mit der Faust mindestens dreimal ins Gesicht und trat auf ihn ein.\n\n3 Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB), sondern wegen räuberischen Diebstahls\n(§ 252 StGB). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom\n5. Juli 2019 ausgeführt:\n\n\"Ausweislich der Urteilsgründe war die Wegnahme des Mobiltelefons\nzum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen den Geschädigten bereits\nvollendet, wenn auch nicht beendet, weil der Mitangeklagte S. das\nSmartphone des Geschädigten in seine Jackentasche gesteckt hatte (UA\nS. 10). Die Wegnahme in Zueignungsabsicht ist dann vollendet, wenn\nfremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist.\n\nFür die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt,\ndass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist,\nrichtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens. Einen bereits\ngesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus. Hiervon\nausgehend genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen,\nwenn der Täter diese in seiner Kleidung verbirgt (Senat, NStZ 2015,\n276). Damit hat er nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des\nbisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen\nfreie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Daran ändert auch eine etwaige Beobachtung\nnichts. Weder ist Diebstahl eine 'heimliche' Tat, noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, dass der Täter endgültigen und\ngesicherten Gewahrsam erlangt (BGHR StGB § 242 Abs. 1, Wegnahme 5 - Vollendung trotz Beobachtung; vgl. ebenso BGH, NJW 1961,\n2266; Senat, NStZ 2011, 158, Rn. 10 - 13). Demnach brach der Angeklagte G. nach der Verkehrsauffassung zwar den Gewahrsam des\nGeschädigten nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis\ndas Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei - scheinbar kurzfristiger - Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss\nvom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris). Indem er aber das\nMobiltelefon ohne Absprache mit dem Geschädigten dem Mitangeklagten S. zuwarf, der dieses in seine Jackentasche steckte, wurde der\nGewahrsam des Geschädigten gebrochen; nach der Verkehrsauffassung\nwäre eine Rückholung des Mobiltelefons aus der Jackentasche des Mitangeklagten S. sozial rechtfertigungsbedürftig gewesen.\n\nAuf Grund der eingetretenen Vollendung des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls kam ein Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschluss vom 24. September\n1990, 4 StR 384/90, Rn. 2, juris). Vielmehr wollten sich beide Angeklagte\nals Mittäter den Besitz an dem Mobiltelefon erhalten, indem sie gegen\nden Geschädigten Gewalt anwendeten, sodass sie sich wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) strafbar gemacht haben (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer verteidigen können, und eine\nAuswirkung auf die Strafzumessung ist ebenfalls auszuschließen, weil sich die\nFrage des Vorliegens schädlicher Neigungen durch die Schuldspruchänderung\nnicht in anderer Weise stellt als auf der Grundlage der von der Strafkammer\nvorgenommenen Würdigung der Tat als Raub.\n\nGericke Spaniol Tiemann\n\nBerg Anstötz","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/3-str-307-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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