{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-09-05_3_StR_306_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR306.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-05","aktenzeichen":"3 StR 306/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 306/19\n\nvom\n5. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR306.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n5. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 12. Februar 2019 in Ziffer 2 zum Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass die\nAngeklagten verurteilt werden, an den Adhäsionskläger\n\nGü. , , 27.500 €\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 21.500 €\nab dem 7. Juli 2018 und aus einem Betrag in Höhe von\n6.000 € ab dem 5. Februar 2019 als Gesamtschuldner zu\nzahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den im\nAdhäsionsverfahren angebrachten Zins- und Schmerzensgeldanspruch abgesehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel,\ndie insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen\nbesonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger und den\nNebenklägern im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten C. wegen Beihilfe hierzu zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen\nden Angeklagten C. in Rumänien vollzogene Auslieferungshaft hat es auf\ndie Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet. Ferner hat die Strafkammer die Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger Gü. 27.500 € nebst Zinsen\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem\nBetrag in Höhe von 21.500 € ab dem 6. Juli 2018 und aus einem Betrag in Höhe von 6.000 € ab dem 1. Februar 2019 als Gesamtschuldner zu zahlen. Es hat\nüberdies festgestellt, dass es sich bei den Ansprüchen des Adhäsionsklägers\num solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, und den\nausgeurteilten Zahlungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %\ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit den jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen\nsind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Adhäsions- und Nebenkläger hat Anspruch auf Verzugszinsen aus\ndem rechtsfehlerfrei zuerkannten Schadenersatzanspruch in Höhe von\n21.500 € gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB ab\ndem Tag nach dem Schadensereignis, mithin ab dem 7. Juli 2018. Zutreffend\nist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagten betreffend den\nSchadenersatzanspruch auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in\nVerzug geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08,\n\nNStZ 2009, 109; BeckOK BGB/Lorenz, § 286 Rn. 38). Indes ist hier der Zinsbeginn entgegen dem Urteil der Strafkammer nicht der Tag des Schadensereignisses, sondern der Tag, der diesem folgt (BeckOK BGB/Lorenz, § 288 Rn. 7).\n\n3 Soweit der Generalbundesanwalt in seinem geänderten Antrag vom\n1. August 2019 davon ausgegangen ist, der Zinsanspruch ergebe sich aus\n§§ 849, 246 BGB, und infolgedessen beantragt hat, die Adhäsionsentscheidung\ndes Landgerichts dahin zu ändern, dass Zinsen aus dem Schadenersatzanspruch lediglich in Höhe von \"4 Prozentpunkten\" geschuldet sind, steht dieser Teilaufhebungsantrag einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349\nAbs. 2 StPO nicht entgegen (siehe BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 -\n4 StR 368/13, NStZ-RR 2014, 90; vom 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09, juris Rn. 4;\nvom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5 jew. mwN).\n\n4 Aus dem des Weiteren rechtsfehlerfrei zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 € hat der Adhäsions- und Nebenkläger Anspruch auf\nProzesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog\nBGB erst ab dem dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs\nfolgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18,\nNStZ-RR 2019, 96). Rechtshängigkeit ist vorliegend erst mit der Antragstellung\nin der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2019 eingetreten, sodass Prozesszinsen ab dem 5. Februar 2019 zu zahlen sind. Auf die durch die Angeklagten erhobenen Revisionen war die Adhäsionsantragstellung des Verletzten\nals Verfahrensvoraussetzung für den Ausspruch über die Entschädigung von\nAmts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 -\n3 StR 426/07, juris Rn. 2). Ein Eingang des auf den 1. Februar 2019 datierenden Antrags bei Gericht vor dem 4. Februar 2019 ergibt sich aus den Akten\n\nnicht. Somit ist die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs erst durch mündliche Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. Februar 2019 eingetreten.\n\n5 Soweit es das Landgericht mit Blick darauf, dass der Adhäsionskläger\nSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 € gefordert, es jedoch lediglich\n6.000 € zugesprochen hat, versäumt hat, insofern von einer Entscheidung im\nAdhäsionsverfahren abzusehen, hat der Senat dies nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 4 StR 531/18, juris Rn. 2 mwN).\n\n6 Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nAngeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den notwendigen\nAuslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für\ndie durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).\n\nGericke Wimmer Berg\n\nAnstötz Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/3-str-306-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-05/3-str-306-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.200741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-05/3-str-306-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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