{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050619U2STR40.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-06-05","aktenzeichen":"2 StR 40/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 40/19\n\nvom\n5. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050619U2STR40.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Verhandlung vom\n5. Juni 2019, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Eschelbach,\nMeyberg,\nWenske,\n\nRichter am Amtsgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger des Angeklagten F. ,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung\nals Verteidiger des Angeklagten W. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 18. Oktober 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Außerdem hat es zwei Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:\n\n3 Der Angeklagte F. hatte Möbel, Elektrogeräte und Kleidungsstücke für\ndie Dauer einer Wohnungssuche in der Wohnung des Zeugen R. , der ihm\nfrüher Drogen verkauft hatte, untergestellt. Nachdem F. eine Wohnung ge-\n\nfunden hatte, wollte er seine Sachen abholen und stellte verärgert fest, dass\nR.\nTeile seiner Stereoanlage in seinem Wohnzimmer aufgebaut hatte. Auch\nglaubte F. , dass R. einige seiner Sachen unterschlagen habe. Er suchte\nihn in der Folgezeit mehrfach auf. Am 16. Mai 2018 wollte er erneut Sachen\nabholen und außerdem 50 Euro von dem Geschädigten fordern, weil er diesem\neinen solchen Betrag für Haschisch gezahlt, aber keines erhalten hatte. Er fragte den Angeklagten W. , ob dieser ihn begleiten wolle. Damit war W.\ntrotz erheblicher Alkoholisierung einverstanden. Die Angeklagten begaben sich\nzu der Wohnung des Geschädigten und drängten diesen nach Öffnen der Wohnungstür ins Wohnzimmer. F. sprach den Geschädigten wegen „seiner Anlage“ an, der jedoch beteuerte, alle Sachen seien bereits abgeholt worden.\nF.\nglaubte, dass der Geschädigte ihn belüge und forderte die Herausgabe von\nBargeld und Betäubungsmitteln. Der Angeklagte W. erkannte dessen Absicht und beteiligte sich an der Tat. Die Angeklagten drohten dem Geschädigten: „heute schneiden wir Dich“, worauf er seine Geldbörse hervorholte, die ihm\nF.\naus der Hand riss und das Geld entnahm. Die Angeklagten waren mit dieser\nBeute in Höhe von 15 Euro nicht zufrieden und versetzten dem Geschädigten\njeweils einen Faustschlag ins Gesicht. F. durchsuchte die Wohnung und entdeckte ein ihm gehörendes Küchenmesser, das er auch als Drohmittel einsetzte. W. zog ein mitgeführtes Taschenmesser und drohte dem Geschädigten\ndamit. Daraufhin übergab R. dem Angeklagten F. eine Plombe mit\n10,5 g Haschisch. Auch hiermit waren die Angeklagten nicht zufrieden und\ndurchsuchten die Wohnung weiter. Dabei nahm F. zwei Feinwaagen, zwei\nTeleskopschlagstöcke und einen Faustdolch an sich, während W. eine Dose mit Betäubungsmitteln und das Mobiltelefon des Geschädigten wegnahm.\nF.\nübergab W. noch vor Verlassen des Anwesens einen der Schlagstöcke.\n\nII.\n\n4 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n5 1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten F. weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Vorteil auf, weil die Gleichbehandlung der\nAngeklagten bei der Strafrahmenwahl nicht nachzuvollziehen ist.\n\n6 a) Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten jeder nach dem Maß seiner\nSchuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung hinsichtlich verschiedener Täter gestützt werden\nkann. Anders liegt es jedoch ausnahmsweise, wenn es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine Gleichbehandlung verschiedener Täter trotz erheblich\nunterschiedlicher Strafzumessungssachverhalte geht und die Berechtigung dieses Ergebnisses auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann (vgl. für den umgekehrten Fall der Ungleichbehandlung bei\ngleicher Sachlage Senat, Beschluss vom 11. August 2010 – 2 StR 318/10, StV\n2010, 677, 678).\n\n7 b) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB auf\nden Angeklagten F. rechtsfehlerhaft.\n\n8 aa) Das Landgericht hat ausgeführt, erst „unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte W. bei der Begehung der\nTaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war“, sei die Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB gerechtfertigt. Danach\nbleibt unverständlich, warum dies bei dem Angeklagten F. möglich sein soll,\nobwohl bei diesem die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen.\n\n9 bb) Auch die sonstigen Feststellungen vermögen die Anwendung von\n§ 250 Abs. 3 StGB auf den Angeklagten F. trotz Fehlens eines vertypten Milderungsgrundes nicht zu erklären. Der zur Tatzeit 54-jährige Angeklagte F.\nwar Initiator der Tat, er ist deutlich älter als der zur Tatzeit 23-jährige Angeklag-\n\nte W. und wesentlich stärker vorbestraft; auch hat er die Tat kurz nach seiner letzten Haftentlassung begangen und war bei allen Teilakten der Tatbegehung führend. Demgegenüber reicht der Hinweis des Landgerichts, dem Angeklagten W. sei der Geschädigte bis zur Tat „völlig unbekannt“ gewesen\nund er habe seinen Tatentschluss „ohne jeden nachvollziehbaren Grund“ gefasst, nicht aus, um die Gleichbehandlung bei der Anwendung des § 250 Abs. 3\nStGB trotz unterschiedlicher Sachlagen hinsichtlich des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zu erklären.\n\n10 2. Die Strafzumessung im engeren Sinne begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wesentliche, im Sinne von\n§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmende Strafzumessungstatsachen zum Vorteil\nder Angeklagten außer Betracht gelassen.\n\n11 Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass\nder Angeklagte F. dem Geschädigten nicht nur Geld und Drogen weggenommen hat, sondern auch Waffen, nämlich zwei Teleskopschlagstöcke und\neinen Faustdolch. Dem Angeklagten W. , der sich seinerseits Drogen verschafft hat, hat der Angeklagte F. noch „vor Verlassen des Anwesens“ einen Teleskopschlagstock übergeben. Nach diesen Feststellungen verschafften\nsich beide Angeklagten Betäubungsmittel (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und sie\nführten bei der Tatbegehung Waffen mit sich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\nStGB). Darin liegt jeweils ein bestimmender Strafzumessungsgrund, den das\nLandgericht nicht in seine Abwägung einbezogen hat.\n\n12 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagten auf den genannten Rechtsfehlern beruht.\n\nFranke Appl Eschelbach\n\nMeyberg Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-05/2-str-40-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-05/2-str-40-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.095420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-05/2-str-40-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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