{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-06-05_NA_AK_29_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050619BAK29.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-06-05","aktenzeichen":"AK 29/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 29/19\n\nvom\n5. Juni 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nalias:\n\nwegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen\nVereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050619BAK29.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 5. Juni 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte wurde am 23. November 2018 aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts München (Ermittlungsrichter) vom 5. November\n2018 (OGs 153/18) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in\nUntersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe\nsich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher durch zwei rechtlich selbständige Handlungen im Mai oder Juni 2013 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung \"Liwa Owais Al Qorani\" beteiligt, deren\nZwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag\n(§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu bege-\n\nhen, und in einem Fall zugleich über eine Kriegswaffe sonst die tatsächliche\nGewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder\n§ 26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1\nSätze 1 bis 3, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 37\nder Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, §§ 1, 3 JGG).\n\n3 Die Generalstaatsanwaltschaft München hat am 30. April 2019 wegen\nder dem Haftbefehl vom 5. November 2018 zugrundeliegenden Tatvorwürfe\nAnklage zum Oberlandesgericht München erhoben.\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten\nTaten dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 aa) Bei der \"Liwa Owais Al Qorani\" handelte es sich um eine selbständig\nagierende, im Jahr 2011 gegründete Rebellengruppe aus dem Ort Tabka. Sie\nwar nach dem Gefährten \"Owais Al Qorani\" des Propheten Mohammed benannt, der im Jahr 657 n.Chr. verstorben und in einer Moschee in Raqqa begraben sein soll.\n\n8 Die Gruppierung trat zunächst unter der Bezeichnung \"Katiba Owais\nAl Qorani\" auf. Das offizielle \"Gründungsvideo\" der Organisation wurde am\n13. April 2013 veröffentlicht. Ein Sprecher, der auf einer großen Lichtung vor\nca. 100 Kämpfern und schwerem Gerät zu sehen ist, verkündete darin, die\n\"Katiba Owais Al Qorani\" sei so stark angewachsen, dass sie nun die \"Liwa\n(Brigade) Owais Al Qorani\" gebildet habe, die aus mehreren Katibas (Bataillonen) bestehe.\n\n9 Die Gruppierung hatte zunächst am Aufstand in Idlib und Aleppo teilgenommen, war im Laufe des Jahres 2011 weiter nach Osten vorgerückt und im\nFebruar 2013 maßgeblich an der Eroberung von Tabka beteiligt.\n\n10 Zu ihren Mitgliedern zählten überwiegend, aber nicht ausschließlich Angehörige des Stammes N. , dem unter anderem die Familien K.\nund A. angehörten. Der Anführer der Miliz war der zum Stamm der\nN. gehörende H. (alias ) aus\nTabka. Die Organisation war streng hierarchisch strukturiert. Stellvertreter war\nB. (alias ). Der in der Führungshierarchie an dritter\nStelle stehende Militärchef der Organisation war Ha. , der im März\n2013 verstarb.\n\n11 Die Gruppierung war militärisch-islamistisch ausgerichtet. Sie verfolgte\nals oberstes Ziel, die bestehende Diktatur unter der Herrschaft des Machthabers Bashar Al-Assad zu beseitigen. Die Tötung von Angehörigen des Assad-Regimes wurde dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Im Anschluss an\nden Sturz des Assad-Regimes sollte ein islamischer Staat unter der Geltung der\nScharia errichtet werden. Die \"Liwa Owais Al Qorani\" verfügte über eine nicht\nunerhebliche Anzahl von Mitgliedern und unterhielt eine aktive Medienabteilung.\n\n12 Zur Erreichung ihrer Ziele verübte sie gezielt Anschläge und Attentate\nauf diverse Repräsentanten des syrischen Staates. So griff sie am 17. September 2012 einen Militärkonvoi auf einer Straße in der Nähe von Tabka an,\ntötete sieben Offiziere und beschlagnahmte deren Waffen. Ende 2012/Anfang\n2013 töteten Mitglieder der Vereinigung den Regierungsangestellten\nKh. in dessen Wohnung in Sa. . Dieser war für die Enteignung von\nLand der N. im Zuge der Errichtung des Assad-Staudamms verantwortlich.\n\n13 Neben diesen Einzelaktionen schloss die \"Liwa Owais Al Qorani\" im Verlauf des syrischen Bürgerkriegs zeitweise eine militärische Allianz mit der \"Jabhat al-Nusra\" und nahm mit dieser in einem gemeinsamen Kampfverband an\nmindestens vier Schlachten teil.\n\n14 Infolge des ab April 2013 aufkommenden Konflikts zwischen der Jabhat\nal-Nusra und dem im Laufe des Jahres 2013 immer stärker werdenden \"ISIG\"\ngerieten auch die Mitglieder der \"Liwa Owais Al Qorani\" zunehmend unter\nDruck. Denn die \"Liwa Owais Al Qorani\" lehnte einen bewaffneten Kampf zwischen Muslimen ab. Als spätestens ab Januar 2014 der Konflikt zwischen den\nmuslimischen Gruppierungen auch mit Waffen ausgetragen wurde, löste sich\ndie \"Liwa Owais Al Qorani\" auf.\n\n15 bb) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai oder Juni 2013\nschloss sich der Angeschuldigte als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher\nder \"Liwa Owais Al Qorani\" unter Billigung deren Ziele und Methoden an und\ngliederte sich als Mitglied in deren hierarchische Struktur ein. Er verrichtete als\nVertreter dieser Organisation für ca. zwei Wochen zusammen mit weiteren Milizen eine Art \"Polizeidienst\" in der eroberten syrischen Stadt Tabka. Die Polizeieinheit agierte unter der Führung des anderweitig verfolgten Al. nach\n\nden Regeln der Scharia und unterstand den von der Vereinigung \"Jabhat\nal-Nusra\" eingesetzten Scharia-Richtern.\n\n16 In Ausübung dieses \"Polizeidienstes\" fuhr der Angeschuldigte im Auftrag\nder \"Liwa Owais Al Qorani\" zusammen mit vier bewaffneten Vertretern weiterer\nRebellengruppen, die an der Eroberung der Stadt Tabka beteiligt gewesen waren, auf einem mit Panzerabwehreinrichtungen ausgestatteten Pickup Streife\nund kontrollierte Fahrzeuge und deren Insassen. Dabei besaß er - wie er wusste - nicht die für den Umgang mit Panzerabwehreinrichtungen erforderliche Erlaubnis. Darüber hinaus nahm er zusammen mit zwei weiteren bewaffneten\nMitgliedern einen Dieb fest und übergab ihn Al. .\n\n17 Der Angeschuldigte war nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\nreif genug, das Unrecht seiner Taten einzusehen.\n\n18 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:\n\n19 aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung \"Liwa Owais Al\nQorani\" beruht er auf dem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom\n5. April 2017, der Zusammenfassung der Internetrecherche des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 21. März 2017, Propagandavideos sowie\ndem Gutachten des Islamwissenschaftlers Dr. St. vom 19. Februar 2018, das bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts zumindest insoweit\nVerwendung finden kann, als es nicht auf den Angaben des Zeugen S.\n, eines Bruders des Angeschuldigten, beruht. S. hatte\nin seinem eigenen Strafverfahren auch zum Aufbau und der Struktur der \"Liwa\nOwais Al Qorani\" Angaben gemacht. Er beruft sich zwischenzeitlich indes auf\nsein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO. Nachdem sich das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. St. in weiten Teilen (auch) auf andere Quellen\n\nstützt, kann es - ungeachtet der Frage der Verwertbarkeit der Angaben des\nS. und der vorsorglich durch die Generalstaatsanwaltschaft in\nAuftrag gegebenen neuen Begutachtung - zur Begründung des dringenden Tatverdachts weiterhin zumindest in dem genannten Umfang herangezogen werden.\n\n20 bb) Betreffend die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ergibt\nsich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus seinen eigenen Einlassungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung in der\nAnklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. April 2019 Bezug genommen. Auch anlässlich der Haftbefehlseröffnung vor dem Ermittlungsrichter\ndes Oberlandesgerichts München am 23. November 2018 räumte der Angeschuldigte ein, \"Teil dieser Einheit\" gewesen zu sein. Die Einlassung des Angeschuldigten wird gestützt durch die Ergebnisse der Auswertung seines am\n8. Juni 2017 sichergestellten Handys, auf dem unter anderem Bilder gespeichert sind, die ihn in Kampfpositionen zeigen. Auch insoweit wird - wie auch\nbetreffend die übrigen Beweismittel - auf die Ausführungen in der Anklageschrift\nverwiesen.\n\n21 Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeschuldigten\nergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem forensischen Gutachten des\nSachverständigen Dr. Hu. vom 13. April 2019.\n\n22 c) Der Angeschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung\nin zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1\nNr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6\n\nKrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 37 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG, §§ 1, 3\nJGG).\n\n23 aa) Bei der \"Liwa Owais Al Qorani\" handelte es sich um eine ausländische terroristische Vereinigung i.S.d. § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Satz 1 StGB.\n\n24 Anwendung findet dabei der Vereinigungsbegriff der §§ 129, 129a StGB\nin der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 22. Dezember 2003 (§ 2 Abs. 1, 3\nStGB). Unter einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB aF ist ein auf\ngewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter\nsich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen\n(st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78, BGHSt 28,\n147 ff.; Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - 3 StR 313/82, BGHSt 31, 239, 240;\nvom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504). Mit Blick auf die hierarchische Struktur der \"Liwa Owais Al Qorani\" und das gemeinsame Ziel ihrer Mitglieder, das Assad-Regime zu stürzen, stellt diese eine Vereinigung i.S.d.\n§§ 129, 129a StGB aF dar. Nachdem die \"Liwa Owais Al Qorani\" zur Erreichung ihrer Ziele die Tötung von Angehörigen des Assad-Regimes zumindest\nbilligend in Kauf nahm, liegt auch die terroristische Ausrichtung nach § 129a\nAbs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni\n1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504).\n\n25 Spätestens durch seine Tätigkeit bei der \"Polizeieinheit\" beteiligte sich\nder Angeschuldigte als aktives Mitglied der \"Liwa Owais Al Qorani\". Ihm war\ndabei bewusst, dass er für eine Rebellenorganisation tätig ist, die staatliche\nStellen unter anderem durch die Begehung von Tötungsdelikten bekämpft.\n\n26 bb) Die auf dem Pickup montierten Panzerabwehreinrichtungen stellen\nKriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 37 der Anlage\nzu § 1 Abs. 1 KrWaffKG dar. Auf diese konnte der Angeschuldigte jederzeit Zugriff nehmen und hatte deshalb insoweit jedenfalls Mitbesitz.\n\n27 cc) Zwischen den Straftatbeständen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG) und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a,\n129b StGB) besteht Tateinheit (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129\nRn. 144). Die weiteren in einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Angeschuldigten in\nForm seiner über die Patrouillenfahrt hinausgehenden Tätigkeit für den \"Polizeidienst\" der \"Liwa Owais Al Qorani\" sind rechtlich als weiterer hierzu in Tatmehrheit stehender Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu werten (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015\n- 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308).\n\n28 Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Hinsichtlich des Vereinigungsdelikts\nfolgt dies jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil sich der\nBeschuldigte in Deutschland befindet (zum Strafanwendungsrecht einer Straftat\nnach § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016\n- AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 22a Abs. 1\nNr. 6 KrWaffKG folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2\nNr. 2 Alternative 2 StGB. Das Führen und Besitzen von Waffen ohne die dazu\nerforderliche Genehmigung ist gemäß § 41 des Präsidialerlasses Nr. 51 vom\n24. September 2011 auch in Syrien unter Strafe gestellt. Sofern eine Waffe besessen wird, um damit einen Terrorakt zu begehen, stellt § 5 des syrischen\nAnti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 den Besitz von Waffen unter\n\nStrafe. Entsprechend dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 19. Mai\n2016 (III 1 - 9351 E - S 9 - B 2 1091/2016) findet derzeit ein Auslieferungsverkehr mit Syrien nicht statt. Sollte der Tatort keiner Strafgewalt unterliegen,\nda aufgrund des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung keine effektive\nHoheitsgewalt mehr ausgeübt werden kann, ergäbe sich die Anwendbarkeit des\ndeutschen Strafrechts aus der zweiten Alternative des ersten Halbsatzes von\n§ 7 Abs. 2 StGB.\n\n29 Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur\nstrafrechtlichen Verfolgung der Vereinigung \"Liwa Owais Al Qorani\" liegt vor.\n\n30 Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ist gemäß § 120\nAbs. 1 Nr. 6 GVG, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB gegeben.\n\n31 2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß\n§ 112 Abs. 3 StPO. Der Angeschuldigte ist einer Straftat nach § 129a Abs. 1,\n§ 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Es sind ferner Umstände gegeben,\nwelche die Gefahr begründen, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer\nder Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt werden kann (BGH,\nBeschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar\n2019 - AK 57/18, juris Rn. 33 ff.).\n\n32 Der Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung\neiner empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Er\nhat weder tragfähige soziale Bindungen von fluchthinderndem Gewicht in\n\nDeutschland, noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Mit Ausnahme eines\nBruders, der sich derzeit in Haft befindet, lebt die gesamte Familie des Angeschuldigten in Syrien.\n\n33 Ob daneben auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2\nStPO) besteht, kann für das Haftprüfungsverfahren offen bleiben.\n\n34 Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).\n\n35 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.\n\n36 Der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen haben ein Urteil\ninnerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Angeschuldigten noch\nnicht zugelassen. Das Ermittlungsverfahren ist unmittelbar nach dessen Einleitung am 11. Oktober 2018 durch den Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft München abgegeben worden. Dort ist sogleich der Erlass\ndes schließlich am 5. November 2018 ergangenen Haftbefehls beantragt worden. Dieser ist am 23. November 2018 vollzogen worden. Zeitgleich damit sind\ndrei Mobiltelefone sichergestellt worden. Diese enthalten einen erheblichen Umfang an Text- und Audiodateien in arabischer Sprache, die gesichtet und übersetzt haben werden müssen. Auf eine beschleunigte Auswertung der Asservate\nist stets mit Nachdruck hingewirkt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat\nam 30. April 2019 Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats\ndie Zustellung derselben verfügt und dem Angeschuldigten gemäß § 201 Abs. 1\nSatz 1 StPO eine angemessene Frist zur Stellungnahme innerhalb von sechs\nWochen eingeräumt.\n\n37 In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n38 4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht\naußer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung\nzu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies gilt auch mit Blick auf\ndie gesundheitlichen Beschwerden des Angeschuldigten und des Umstandes,\ndass dieser zur Tatzeit nicht ausschließbar Jugendlicher war und die gegenständlichen Tatvorwürfe ausschließlich auf seinen Angaben beruhen.\n\nSchäfer Wimmer Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-05/ak-29-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-05/ak-29-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:31.577703+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-05/ak-29-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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