{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR220.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-06-05","aktenzeichen":"5 StR 220/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 220/19\n\nvom\n5. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR220.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2018, soweit dieser Angeklagte\nbetroffen ist,\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen der Tat gemäß B.II.1 der Urteilsgründe der\nBeihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung (statt der Beihilfe\nzur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung) schuldig und insoweit zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat\nverurteilt ist;\n\n2. im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass\n\na) hinsichtlich des Geldbetrages von 4.051,69 € die erweiterte\nEinziehung von Taterträgen angeordnet ist;\n\nb) der Angeklagte in Bezug auf die Einziehung des ihm gehörenden\n„Laptops Acer“ angewiesen wird, auf der Festplatte dieses Computers vorhandene und mit dem durch ihn betriebenen Drogenhandel in Zusammenhang stehende Dateien unbrauchbar zu\nmachen und die Unbrauchbarmachung der Strafvollstreckungsbehörde gegenüber in geeigneter Form nachzuweisen; bis zu\ndiesem Nachweis bleibt die Einziehung vorbehalten.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen die Verurteilung gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die\nBeanstandung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt\nmit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen\nist sie in Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n3 1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\nund zur Nötigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach war vom\nVorstellungsbild des Angeklagten lediglich umfasst, dass der Zeuge S. dem\nZeugen L. eine „Abreibung verpassen“ bzw. diesen „schlagen“ werde. Dass\nder Angeklagte damit rechnete und billigend in Kauf nahm, der Zeuge S.\nwerde dem Opfer Tritte gegen den Kopf versetzen, die den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB erfüllen würden, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und versteht sich auch nicht\nvon selbst. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob namentlich die durch das\nLandgericht vorgenommene Wertung der Haupttat als das Leben gefährdende\nHandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) rechtlicher Überprüfung standhalten würde\n(vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR\n43/04, NStZ 2004, 618 mwN). Die Revision weist ferner mit Recht darauf hin,\ndass auch ein zumindest bedingter Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Nötigung\nzur Zahlung einer Geldschuld nicht festgestellt ist.\n\n4 Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung rechtfertigen würden.\nEr korrigiert daher den Schuldspruch für die genannte Tat – in Übereinstimmung mit dem durch das Landgericht erteilten rechtlichen Hinweis – in der aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Weise.\n\n5 Damit ist der Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Grundlage entzogen.\nUm jegliche Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat für\ndie Tat die Mindeststrafe von einem Monat Freiheitsstrafe fest (§ 38 Abs. 2\nStGB, § 354 Abs. 1 StPO). Angesichts des Tatbildes sowie der Vielzahl und\n\nSchwere der durch den Angeklagten ansonsten begangenen Straftaten kann\nausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine Geldstrafe verhängt hätte.\n\n6 Die Gesamtfreiheitsstrafe hat angesichts der daneben verbleibenden\nEinzelstrafen von drei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem\nJahr und drei Monaten sowie dreimal vier Monaten trotz der Verminderung der\ngenannten Einzelstrafe Bestand.\n\n7 2. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass das im Renault Laguna\nund in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Bargeld aus den verfahrensgegenständlichen Taten herrührt. Rechtsfehlerfrei hat es sich jedoch nach\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung verschafft,\ndass der Angeklagte das Geld durch die Begehung anderer Straftaten im Zuge\ndes von ihm schon vor August 2016 begonnenen und bis 21. Juni 2017 andauernden Drogenhandels erlangt hat. Damit liegen die Voraussetzungen des §\n73a Abs. 1 StGB vor. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend § 354 Abs.\n1 StPO korrigiert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n8 3. Die Einziehungsentscheidung hält betreffend den „Laptop Acer“ rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR\n501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der\nMöglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch. Danach\nbleibt die Einziehung des Computers bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit\ngegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen verweist der Senat\n\nauf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4\nStR 612/11).\n\n9 4. Trotz des Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig,\nden Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-05/5-str-220-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-05/5-str-220-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:31.642684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-05/5-str-220-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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