{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050319B3STR475.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-03-05","aktenzeichen":"3 StR 475/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 475/18\n\nvom\n\n5. März 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050319B3STR475.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2018, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte\nstatt des \"Verstoßes gegen das TierschutzG\" der Tiermisshandlung aus Rohheit schuldig ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\neine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in 94 Fällen, Körperverletzung und \"Verstoßes gegen\ndas Tierschutzgesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat den Urteilstenor klargestellt, da die Formel \"wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz\" zur rechtlichen Bezeichnung der Tat\n(§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht genügt. Es empfiehlt sich, die unterschiedlichen Tatbestandsvarianten des § 17 Nr. 2 TierschutzG, der keine gesetzliche\nÜberschrift trägt, mit den charakterisierenden Kurzbezeichnungen \"Tiermisshandlung aus Rohheit\" (§ 17 Nr. 2 Buchst. a) und \"quälerische Tiermisshandlung\" (§ 17 Nr. 2 Buchst. b) zu unterscheiden.\n\n3 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten,\nalkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu\nsich zu nehmen, verneint, obwohl er bereits seit dem 12. Lebensjahr regelmäßig Marihuana und Alkohol, später zudem Kokain konsumierte und auch nach\neiner Therapie im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß\n§ 35 BtMG bis zur Verhaftung in vorliegender Sache weiterhin regelmäßig\nMarihuana und gelegentlich Kokain zu sich nahm. Die Begründung, die die\nStrafkammer dazu gegeben hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Ausreichend für einen 'Hang' i.S.d. § 64 S. 1 StGB ist - wie das\nLandgericht im Ansatz zutreffend ausführt (UA S. 67) - nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung\nerworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren,\nwobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss und es ausreicht, wenn der Täter\nvon Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung\nzum Rauschmittelkonsum folgt. Dem entsprechend stehen das\nFehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschluss\nvom 20. Februar 2018 - 3 StR 645/17). Ein übermäßiger Genuss\nvon Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern\nauch bei Kriminalität zur Finanzierung des Drogenkonsums (BGH,\nBeschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15 m.w.N.).\n\n(…)\n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei\neinen Kokainkonsum in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Umfang ebenso verneint (…) wie eine (physische) Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten (UA S. 59, 67), bei dem\nes während der Untersuchungshaftzeit im vorliegendem Verfahren\n'- mit Ausnahme von Schlafstörungen - zu keinen Auffälligkeiten\n… hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln, insbesondere [zu] keinen physischen und psychischen Entzugserscheinungen' gekommen war (UA S. 11). Die Kammer ist andererseits\naber dennoch aufgrund des vorbeschriebenen umfangreichen und\nseit Ianger Zeit praktizierten Konsumverhaltens von einem 'Missbrauch von insbesondere Cannabis als psychotroper Substanz'\n(UA S. 57) als 'psychischem Störungsbild' (UA S. 10, 59) ausgegangen. Der Sachverständige, dem das Gericht gefolgt ist, stellte\ninsoweit eine 'Neigung zum Konsum psychotroper Substanzen\nsowie eingeengte Verhaltensmuster im Umgang mit Betäubungsmitteln' fest (UA S. 58). Gleichwohl hat sich die Kammer nicht mit\nder Frage auseinandergesetzt, ob bei dem (durchgängig) Drogen\n(insbesondere Cannabis) konsumierenden Angeklagten jedenfalls\neine oben beschriebene, für einen 'Hang' i.S.d. § 64 StGB ausreichende, durch Übung erworbene Neigung vorliegt, immer wieder\n\nRauschmittel zu konsumieren, die nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht hat. Dies näher darzulegen, drängte\nsich angesichts der vorstehend (…) beschriebenen Umstände auf,\nzumal auch im Hinblick auf die Ausführungen von UA S. 22, 67\nein symptomatischer Zusammenhang nahe liegt, für den es ausreicht, wenn der Hang - ohne bestimmender Auslöser zu sein - im\nSinne einer Mitursächlichkeit neben anderen Umständen mit dazu\nbeigetragen hat, dass der Angeklagte die infrage stehenden Taten\nbeging (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 3 StR 14/18\nm.w.N.). Die mangelnde Erörterung stellt damit eine Urteilslücke\ndar.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an. Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - unter Beiziehung eines Sachverständigen, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO - neu verhandelt und entschieden werden.\nDem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat\n(§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt\n37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008,\n107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nRiBGH Dr. Berg befindet Hoch\nsich im Urlaub und ist\ndeshalb gehindert zu\nunterschreiben.\nSchäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-05/3-str-475-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-03-05/3-str-475-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:30.067228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-03-05/3-str-475-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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