{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2019-02-05_II_ZB_12_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB12.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-02-05","aktenzeichen":"II ZB 12/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 12/18\n\nvom\n\n5. Februar 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:050219BIIZB12.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Sunder, Dr. Bernau, die\nRichterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.\n\n2 Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem\nKläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.\n\n3 Das Landgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die\nRechtsverteidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf,\ndass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach\n\nNr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt.\n\n4 Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene\nRechtsbeschwerde, für die die Antragstellerin Prozesskostenhilfe begehrt.\n\n5 II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist\nohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren\ngrundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom\n29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), gilt nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003,\n1192; Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 12;\nBeschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 19/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 6). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht\neingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO).\n\n7 2. In der Sache hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG\n(sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt und das Beschwerdegericht folglich\nzu Recht die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.\n\n8 a) Mit diesen Entscheidungen sind die Vorinstanzen der Rechtsprechung\ndes Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) gefolgt. Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz (jetzt\nNr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu\nbeschränken.\n\n9 Der Senat hat die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen damit\nbegründet, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch\nnehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande ist. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht\nbenachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er zu tragen hätte,\nwenn er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt hätte (BGH, Beschluss\nvom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; jetzt § 7 Abs. 2 Satz 1\nHalbsatz 1 RVG).\n\n10 b) Diese Senatsrechtsprechung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Zustimmung (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261,\n1262; MDR 2004, 1206; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175; Bork in\nStein/Jonas, 23. Aufl., § 114 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 7;\nSaenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 11; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO,\n39. Aufl., § 114 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 39; Wax,\nLM § 114 ZPO Nr. 37), aber auch auf Ablehnung gestoßen (OLG Bamberg,\n\nOLGR 2001, 28; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn. 3; Fischer,\nJurBüro 1998, 4; Notthoff, AnwBl 1996, 611; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).\n\n11 c) Der Senat sieht keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.\n\n12 aa) Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der\nSituation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347, 356 f.; NJW 2014, 1291 mwN). Diesem Zweck wird\ndie Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge ohne Weiteres gerecht. Der Prozessbevollmächtigte erhält aufgrund seines Anspruchs gegen den finanziell\nleistungsfähigen Streitgenossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) seine ungeschmälerte Vergütung. Die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen wird dadurch sichergestellt.\n\n13 bb) Weitergehende Angleichungszwecke erfüllt die Prozesskostenhilfe\nnicht.\n\n14 (1) Die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge setzt\nnicht voraus, dass lediglich diese Beiträge auch vergütungsrechtlich geschuldet\nsind. Da die Beschränkung - wie gezeigt - prozesskostenhilferechtlich begründet ist, bedarf es eines Gleichlaufs von Prozesskostenhilfebewilligung und Vergütungsanspruch nicht. Der Schutz des bedürftigen Streitgenossen wird schon\ndadurch bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte, wie generell hinsichtlich\nseines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren, gemäß § 122 Abs. 1\nNr. 3 ZPO an der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs nach § 7\nAbs. 2 Satz 1 RVG gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung\nfortbesteht (BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993,\n1715, 1716; OLG Koblenz, MDR 2004, 1206; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37;\n\nNJW 1994, 2331, 2334; aA Notthoff, AnwBl 1996, 611, 613; Rönnebeck,\nNJW 1994, 2273, 2274).\n\n15 (2) Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, dass die auf beide Streitgenossen entfallende Gebührenlast aufgrund von § 7 RVG bereits mit der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verringert werde, beeinflusst dies die weitergehende Entlastung des finanziell leistungsfähigen\nStreitgenossen nicht, die bei unbeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe einträte. Diese würde auch durch einen möglichen Gesamtschuldnerausgleich zugunsten der Staatskasse (vgl. OLG München, NJW-RR 1997, 191), auf\nden die Antragstellerin ergänzend verweist, nicht vollständig ausgeglichen. Ein\netwaiger nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Streitgenossen, auch ein solcher zugunsten des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen\n(OLG Bamberg, OLGR 2001, 28), ändert im Übrigen nichts daran, dass die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung bereits durch Zubilligung der Erhöhungsbeträge gewährleistet wird (OLG\nKoblenz, MDR 2001, 1261, 1262; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175, 176). Das\nallgemeine Risiko, nachträglich mit Kosten einer erfolglosen Rechtsverfolgung\noder Rechtsverteidigung belastet zu werden, kann der bedürftigen Partei, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2608, 2609), durch\nProzesskostenhilfe nicht abgenommen werden (vgl. § 123 ZPO). Insoweit steht\ndie bedürftige Partei nicht anders als eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei, die im Unterliegensfall ebenfalls in der Regel die Kosten des\nRechtsstreits zu tragen hat.\n\n16 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen.\n\n17 a) Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von\nder Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge\n(BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16;\nBeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; ferner für\nden Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom 11. September\n2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss vom 27. November\n2014 - III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN).\n\n18 b) Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht schwierig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993\n- II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) auch hinreichend geklärt.\n\n19 aa) Eine erneute Befassung des Senats ist weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von dem Beschwerdegericht für\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführten \"zahlreichen Abweichungen\nin der obergerichtlichen Rechtsprechung\" bestehen nicht. Die vom Beschwerdegericht dafür zum Beleg benannten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG\nKarlsruhe, JurBüro 2012, 593; OLG München, OLGR 1996, 207) begründen\nkeinen Klärungsbedarf. Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe ohne Beschränkung auf die Mehrvertretungsgebühr bewilligt worden war und die Prozesskostenhilfe erst im anschließenden Festsetzungsverfahren (jetzt § 55 RVG) durch den Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde. Zu einem solchen Fall verhält sich der Senatsbeschluss vom 1. März 1993 nicht (so zutref-\n\nfend OLG Karlsruhe, JurBüro 2012, 593, 594; OLG Stuttgart, BeckRS 1996,\n09240; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 7; Notthoff, AnwBl 1996,\n611, 612; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).\n\n20 bb) Dies erkennt auch die Antragstellerin an, die sich lediglich auf die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (OLGR 2001, 28) beruft. In\ndieser Entscheidung, auf die auch das Beschwerdegericht verwiesen hat, hat\ndas Oberlandesgericht Bamberg abgelehnt, die Prozesskostenhilfebewilligung\nauf die Mehrvertretungsgebühr zu beschränken. Die vom Oberlandesgericht\nBamberg zum Beleg seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung (OLG\nDüsseldorf, MDR 1997, 1071; OLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG München,\n\nOLGR 1996, 207) betrifft wiederum Fälle, in denen Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt worden war und erst im anschließenden Festsetzungsverfahren auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde.\n\nDrescher Sunder Bernau\n\nB. Grüneberg von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2017 - 10 O 962/17 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.04.2018 - 2 W 2110/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/ii-zb-12-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/ii-zb-12-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:38.967771+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-05/ii-zb-12-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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