{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2019-02-05_5_StR_545_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR545.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-02-05","aktenzeichen":"5 StR 545/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 545/18\n\nvom\n5. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR545.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, analog § 354 Abs. 1, § 354 Abs. 1b, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O. A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. April 2018 – soweit es\nihn betrifft –\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 51,\n53, 55, 56, 67 bis 86, 88, 115, 116, 118, 119, 121, 123\nund 124 aufgehoben; diese Strafen entfallen;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe\naufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462\nStPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu\ntreffen ist.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte\nUrteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert,\ndass gegen den Angeklagten Y. A. die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.211,49 Euro angeordnet wird und er hinsichtlich des Teilbetrages von\n4.906,72 Euro, in dessen Höhe gegen den Angeklagten\nO. A. die Einziehung angeordnet ist, mit diesem Angeklagten sowie hinsichtlich des Teilbetrages von\n850,93 Euro, in dessen Höhe gegen den Mitangeklagten\n\nE. die Einziehung angeordnet ist, mit dem Mitangeklagten E. als Gesamtschuldner haftet.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Y. A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Y. A. wegen Urkundenfälschung in 50 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie in fünf\nFällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung einer Strafe aus\neinem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten verurteilt. Weiterhin hat es diesen Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 73 Fällen, davon in 60 Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie in neun\nFällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten\nO. A.\nhat es wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 38 Fällen sowie\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in acht Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Angeklagten wenden sich gegen dieses Urteil mit ihren\njeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte\nO. A.\nhat sein Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die\nRevisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, gemäß\n\n§ 357 StPO auch hinsichtlich der den nicht revidierenden Mitangeklagten E.\nbetreffenden Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. In Bezug auf den Angeklagten O. A. hält der Strafausspruch zu\nden 32 in der Entscheidungsformel aufgeführten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 Das Landgericht hat den Angeklagten O. A. wegen der 32 in den\ngenannten Fällen zugrunde liegenden Taten nicht schuldig gesprochen, da er\nan ihnen nach den Feststellungen nicht unmittelbar beteiligt war und sie ihm\nauch nicht mittäterschaftlich zugerechnet wurden. Gleichwohl hat es – im selben Umfang wie bei dem wegen dieser Taten verurteilten Angeklagten\nY. A. – auch gegen ihn auf Freiheitsstrafen von sechsmal je elf Monaten\nund von 26-mal je einem Jahr erkannt. Diese Strafen müssen entfallen, da sie\nvon dem durch die Rechtsmittelbeschränkung in Rechtskraft erwachsenen\nSchuldspruch nicht umfasst sind. In Anbetracht der Vielzahl der Strafen, die\nvom Landgericht danach rechtsfehlerhaft bei seiner Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 Abs. 1 StGB berücksichtigt worden sind, ist auch die Aufhebung des\nGesamtstrafenausspruchs geboten.\n\n4 Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich des Angeklagten O. A. war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten.\n\n5 2. Die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts bedürfen teilweiser\nAbänderung und Ergänzung.\n\n6 a) Hinsichtlich des Umfangs der gegen den Angeklagten Y. A.\nangeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen war in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO der Einziehungsbetrag wegen des vom\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführten Rechenfehlers bezüglich des im\nFall 116 nur zur Hälfte eingelösten gefälschten Rezepts zu berichtigen.\n\n7 b) Bei der Anordnung einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)\nVerfügungsmacht gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen und diese in die Entscheidungsformel aufzunehmen (BGH,\nUrteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17). Auch insoweit ordnet der\nSenat selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in Höhe des\nEinziehungsbetrages von 4.906,72 Euro die gesamtschuldnerische Haftung der\nbeiden Angeklagten untereinander an.\n\n8 Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf den\nMitangeklagten E. zu erstrecken, soweit auch gegen ihn hinsichtlich eines\nTeilbetrages der insgesamt vom Angeklagten Y. A. erlangten Taterträge\nder Wertersatz in Höhe von 850,93 Euro angeordnet ist. Die Einziehungsentscheidung\n\nberuht auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17; Beschlüsse vom\n23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; vom 10. April 2018\n– 5 StR 101/18).\n\nSander Schneider Berger\n\nEschelbach Köhler","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/5-str-545-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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