{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR559.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-02-05","aktenzeichen":"3 StR 559/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 559/18\nvom\n5. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050219B3STR559.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1.a) mit dessen Zustimmung, zu 2.\nauf dessen Antrag - am 5. Februar 2019 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren in Ziffer II. 4. der Urteilsgründe (Fall 7 der\nAnklage) auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Munition beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. August 2018 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nMunition, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Besitzes einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer\nSchusswaffe sowie Munition, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dagegen\nwendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens;\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im\nFall II. 4. der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) das Verfahren gemäß § 154a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes\neiner halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von\nMunition. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wegen Besitzes eines\nLuftgewehrs. Die Urteilsgründe ermöglichen keine Prüfung, ob der\nBesitz des Luftgewehrs nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 erlaubnisfrei war, da sie sich weder zur Kennzeichnung mit einem „F“ im Fünfeck noch zur Bewegungsenergie\nder zu verschießenden Geschosse (im Falle der Funktionstüchtigkeit) verhalten. Außerdem lassen sie nicht erkennen, in welcher\nWeise die Luftdruckerzeugung des Luftgewehrs (UA S. 10) genau\n\ndefekt und ob aufgrund des Defekts nicht eine den Schusswaffenbegriff mangels Funktionstüchtigkeit nicht erfüllende Dekorationswaffe i.S.v. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum\nWaffG i.V.m. Anhang I der Tabellen I bis II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember\n2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken vorlag. Überdies legen die Urteilsfeststellungen nicht dar, ob eine Reparatur bereits mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen oder nur mit Spezialwerkzeug möglich\ngewesen wäre, was auch nach Änderung der Anlage 1 Abschnitt 1\nUnterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG durch das Zweite Gesetz zur\nÄnderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I,\nS. 2133, 2138) Relevanz für die Frage der endgültigen Unbrauchbarkeit hat (MK-Heinrich, WaffG, 3. Aufl., § 1 Rn. 60 f.).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Es ist auszuschließen, dass sich die Verfahrensbeschränkung auf die\nim Fall II. 4. der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) verhängte Einzelstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten und damit auf die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt.\nDas Landgericht hat dem Besitz des Luftgewehrs, da dieses funktionsuntüchtig\nwar, im Verhältnis zum Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe und der Munition kein wesentliches Gewicht beigemessen. Dem steht auch nicht entgegen,\ndass es die mehrfache Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz strafschärfend berücksichtigt hat. Denn mit dem Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe\nund der fünfzig Schuss scharfen Munition liegt bereits ein mehrfacher Verstoß\ngegen das Waffengesetz vor.\n\n5 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten\nteilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen\nfreizustellen.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nTiemann Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/3-str-559-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/3-str-559-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:29.649794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-05/3-str-559-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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