{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR562.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-02-05","aktenzeichen":"2 StR 562/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 562/18\nvom\n5. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:050219B2STR562.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2018\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sieben Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 a) Der Angeklagte lockte die Geschädigte unter einem Vorwand in das\nSchlafzimmer seiner Wohnung, drückte sie dort mit seinem Arm gegen den\nKleiderschrank, schob ihren Pullover hoch und berührte ihre Brüste mit seinen\nHänden und seinem Mund. Nachdem es der Geschädigten kurzzeitig gelungen\nwar, den Angeklagten wegzuschubsen, hob dieser sie hoch, warf sie aufs Bett,\nöffnete deren Hose und versuchte, seinen Finger in ihren Intimbereich zu stecken. Obwohl der Angeklagte erkannt hatte, dass die Geschädigte zu sexuellen\nHandlungen keinesfalls bereit war, zog er ihr Hose und Unterhose herunter und\nführte seinen erigierten Penis „unter Hinzufügung von Schmerzen im Unterleib“,\nwelche der Angeklagte billigend in Kauf nahm, in die Scheide, was aber nicht\nzum Riss des Jungfernhäutchens führte. Abgesehen von den Schmerzen während der Penetration hat die Geschädigte keine weiteren Verletzungen erlitten,\nin psychischer Hinsicht leidet sie noch an Ängsten und Albträumen.\n\n4 b) Die durch das gewaltsame Eindringen verursachten Schmerzen hat\ndie Strafkammer als Körperverletzung gewertet, das gesamte Geschehen als\ntateinheitlich verwirklichte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und vorsätzliche\nKörperverletzung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1\nStGB).\n\n5 2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen hat das\nRechtsmittel keinen Erfolg.\n\n6 a) Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung fußenden Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung. In Fällen des\nvollzogenen Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, welchen\n\ndie Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist die Tat im Tenor als\n„Vergewaltigung“ zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999\n– 3 StR 608/98, NJW 1999, 1041, 1042; MünchKomm-StGB/Renzikowski,\n3. Aufl., § 177 nF Rn. 209 mwN).\n\n7 b) Demgegenüber hält die Verurteilung des Angeklagten wegen (mitverwirklichter) vorsätzlicher Körperverletzung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n8 Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche\nBeeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei der Geschädigten nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen\nfinden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene\nnachhaltige Traumatisierung des Opfers vom Täter (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2006\n– 2 StR 382/06, NStZ 2007, 218). So verhält es sich hier. Das Landgericht hat\n– rechtsfehlerfrei – festgestellt, dass die Tat des Angeklagten weder zu einer\nDefloration (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10,\nNStZ 2011, 456 f.) noch zu sonstigen körperlichen Verletzungen geführt hat.\nDie Ängste und Albträume, unter denen die Geschädigte in Folge der Tat leidet,\nkönnen nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg im Sinne des § 223\nStGB bewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015\n− 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269). Weitergehende Feststellungen hierzu sind\nebenso wenig getroffen wie dazu, dass der Angeklagte diese Beeinträchtigungen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Urteil stützt sich ausdrücklich\nnur auf die dem Tatopfer durch das Eindringen zugefügten und vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen Schmerzen.\n\n9 Der Senat kann im vorliegenden Fall ausschließen, dass in einer neuen\nVerhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Körperverletzung tragen könnten. Er ändert daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen.\n\n10 c) Die Änderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts nach sich. Da ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wurde, dass durch die Tat „zwei weitere Straftatbestände mit eigenständigen\nSchutzrichtungen verwirklicht wurden“, kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafbemessung zu Lasten des\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\n11 Die Feststellungen bleiben von dem allein den Schuldspruch betreffenden Wertungsfehler unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO). Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, wenn und soweit\nsie den bisherigen nicht widersprechen.\n\n12 3. Der neue Tatrichter wird ferner in den Blick nehmen müssen, dass\nzwar das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten\ndes Opfers (Drücken gegen den Schrank) ebenso wie die Überwindung von\nGegenwehr – mag diese auch nur geringfügig sein – durch das mit dem Hochheben der Geschädigten verbundene Festhalten einerseits und das Stoßen auf\ndas Bett andererseits als Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB qualifiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10,\n\nNStZ 2011, 456 mwN zu § 177 StGB aF), dies aber im Verhältnis zu § 177\nAbs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht zu einer tateinheitlich verwirklichten weiteren Tat\nführt.\n\nFranke Meyberg Grube\n\nSchmidt Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/2-str-562-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-05/2-str-562-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.983149+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-05/2-str-562-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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