{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:041219B4STR595.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-12-04","aktenzeichen":"4 StR 595/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 595/19\n\nvom\n4. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:041219B4STR595.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2019 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. Juni 2017 in die\nGesamtstrafe entfällt und der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt\nwird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2014\nnach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie der Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Köln vom 2. Juni 2017 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und 9 Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der im Schriftsatz des Verteidigers vom 19. November 2019\nnäher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nführt zu einer Änderung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Gesamtstrafenausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand,\nda das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten durch das\nAmtsgericht Köln am 2. Juni 2017 zu Unrecht vom Vorliegen einer Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.\n\n3 Nach der Vorschrift des § 55 StGB ist unter Anwendung der §§ 53 und\n54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein bereits rechtskräftig Verurteilter vor Erledigung der gegen ihn erkannten Strafe wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.\nDiese Regelung soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die\nbei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53 und 54 StGB behandelt worden\nwären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, sodass\nder Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 – 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 181;\nBeschlüsse vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; vom\n9. November 2010 – 4 StR 441/10, StV 2011, 158; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 2). Hierbei kommt es maßgeblich allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die verfahrensrechtliche Situation an (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, aaO; vom 22. Februar\n2012 – 4 StR 22/12, wistra 2012, 221). Folgen der Beendigung der neu abgeurteilten Tat mehrere Verurteilungen des Täters nach, ist bei der Bildung einer\nnachträglichen Gesamtstrafe von der frühesten nicht erledigten Verurteilung\nauszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig – von hier nicht vorliegenden Ausnahmekonstellationen abgesehen – eine Zäsurwirkung zu (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 14. November 2003 – 2 StR 394/03, NStZ–RR 2004, 137; vom\n\n28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; vom 11. April 2018 – 4 StR\n53/18, Rn. 4; Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18, StV 2019, 453, 454;\nFischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 11 mwN).\n\n4 Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2014 zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe herangezogen, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Raubtat am 2. August 2012 und damit zeitlich vor\ndem noch nicht erledigten Erkenntnis des Amtsgerichts Gelsenkirchen begangen wurde. Dagegen besteht hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 2. Juni 2017 keine Gesamtstrafenlage. Denn die dort abgeurteilte Tat ist am 12. Januar 2017 nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2014 begangen worden. Die Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Köln vom 2. Juni 2017 hätte daher bestehen bleiben müssen. Die\nEinbeziehung dieser Strafe in die im vorliegenden Verfahren zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe hat daher zu entfallen.\n\n5 Der Senat trifft die Entscheidung über die neu zu bestimmende Gesamtfreiheitsstrafe aus der Freiheitsstrafe für die Raubtat von fünf Jahren und den\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März\n2014 in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst und setzt\ndiese ent-\n\nsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts auf fünf Jahre und sechs\nMonate fest. Damit wird zum einen den Vorgaben des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO Rechnung getragen. Zum anderen ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die Einbeziehung der Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-04/4-str-595-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-04/4-str-595-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.328723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-04/4-str-595-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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