{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR221.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-09-04","aktenzeichen":"2 StR 221/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 221/19\nvom\n4. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR221.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nRostock vom 5. Februar 2019 im Ausspruch über die Einziehung\nder sichergestellten Betäubungsmittel dahingehend neu gefasst,\ndass 370,58 g Marihuana, 6 g Amphetamin und 4,7 g Kokaingemisch eingezogen werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.410 Euro angeordnet und die\n„sichergestellten Betäubungsmittel“, das Coffein sowie im Einzelnen bezeichnete Gegenstände und Waffen eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Klarstellung der\nEinziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nim Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n3 2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist hinsichtlich der „sichergestellten Betäubungsmittel“ nicht hinreichend bestimmt.\nDer Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden\nGegenstände so genau zu bezeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Fall\nvon Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (st. Rspr.;\nvgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 114/19, juris Rn. 3\nmwN). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind, hat\nder Senat die Einziehungsentscheidung dementsprechend neu gefasst.\n\nFranke Eschelbach Meyberg\n\nSchmidt Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-04/2-str-221-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-04/2-str-221-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:25.018105+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-04/2-str-221-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2019-09-04","dockets":["2 StR 221/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR221.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR221.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – 2 StR 221/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-04/2-str-221-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nRostock vom 5. Februar 2019 im Ausspruch über die Einziehung\nder sichergestellten Betäubungsmittel dahingehend neu gefasst,\ndass 370,58 g Marihuana, 6 g Amphetamin und 4,7 g Kokaingemisch eingezogen werden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/33","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"33","label":"§ 33 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:25.018105+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}