{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2019-07-04_V_ZB_190_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB190.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-07-04","aktenzeichen":"V ZB 190/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 190/18\nvom\n\n4. Juli 2019\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB190.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Deggendorf vom 10. Oktober 2018 und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom\n30. Oktober 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in\nden Rechtsmittelinstanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste im Jahr\n2017 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 12. März 2018 ablehnte. Seine\n\nRücküberstellung nach Italien wurde angeordnet. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 Sicherungshaft\nbis zum 21. November 2018 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht\nzurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach Ablauf des\nHaftzeitraums die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen lassen. Die beteiligte\nBehörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft\ngegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere seien die Erforderlichkeit\nder Haft und die notwendige Haftdauer ausreichend dargelegt worden. Im Übrigen habe die Ausländerbehörde zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein Flugtermin\nfür eine Überstellung nach Italien für den 8. November 2018 vorliege. Es sei der\nHaftgrund der Fluchtgefahr nach der Dublin-III-Verordnung gegeben.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt.\n\n4 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n5 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\n\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris\nRn. 4 mwN).\n\n6 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag\nvom 10. Oktober 2018 diesen Anforderungen nicht.\n\n7 aa) Die Dauer der beantragten Haft von sechs Wochen wird in dem Antrag damit begründet, dass aufgrund der Erfahrungen der beteiligten Behörde\ndavon auszugehen sei, die Abschiebung spätestens bis 21. November 2018\nvollziehen zu können. Der erforderliche Verwaltungsaufwand und der mit der\nÜberstellung verbundene organisatorische Aufwand, insbesondere die zweiwöchige Anmeldefrist des Betroffenen in Italien und die Buchung eines neuen Fluges, rechtfertigten die beantragte Dauer der Haft.\n\n8 bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die\nkürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG),\nunzureichend. Die Begründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im\nkonkreten Fall nichts aussagt. Warum die Buchung eines - wie hier - ohne Sicherheitsbegleitung geplanten Fluges in ein europäisches Land (Italien) eine\nZeit von vier Wochen in Anspruch nehmen soll, wird nicht näher erläutert (vgl.\nzu den erforderlichen Angaben in den Fällen einer begleiteten Abschiebung\ndemgegenüber Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17,\n\nInfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Beschrieben ist zudem nur die allgemein zu erwartende Höchstdauer für eine Flugabschiebung nach Italien, die „spätestens“ bis\n21. November 2018 vollzogen werden könne. Die Angabe einer Höchstdauer\nkann aber die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem\nZeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris\nRn. 8 mwN). Die Haftdauer von sechs Wochen ist auch nicht so kurz, dass sich\nihre Notwendigkeit von selbst versteht.\n\n9 2. Der Fehler ist nicht geheilt worden.\n\n10 a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR\n2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzungen für eine Heilung ist\nin einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019\n- V ZB 130/17, juris Rn. 9 mwN).\n\n11 b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren\nergänzend vorgetragen, dass die Rücküberstellung nunmehr für den\n8. November 2018 vorgesehen sei. Diese Angaben waren auch grundsätzlich\nausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl.\nSenat, Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 10). Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.\n\n12 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine\nHeilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.\n\n13 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Deggendorf, Entscheidung vom 10.10.2018 - 408 XIV 665/18 B -\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 30.10.2018 - 12 T 133/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-04/v-zb-190-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-04/v-zb-190-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.385083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-04/v-zb-190-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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