{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB19.19.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-07-04","aktenzeichen":"V ZB 19/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 19/19\nvom\n\n4. Juli 2019\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB19.19.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der\n8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2019\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nBraunschweig vom 14. September 2018 den Betroffenen in seinen\nRechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des\nBetroffenen in allen Instanzen werden dem Land Niedersachsen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2018 gegen den\nBetroffenen, einen libanesischen Staatsangehörigen, Haft bis zum 2. Oktober\n2018 zur Sicherung seiner Rücküberstellung in die Niederlande angeordnet. Am\n1. Oktober 2018 wurde er rücküberstellt. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des\nRechtsmittels.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtmäßig.\nZwar habe der Haftrichter das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt, weil er\ndessen zu Beginn der Anhörung geäußerten Bitte, von Rechtsanwalt Oppermann vertreten zu werden, nicht nachgekommen sei. Dieser Verfahrensverstoß\nsei aber unerheblich, weil er nicht zu einer materiell unrichtigen Entscheidung\ngeführt habe. Der Verfahrensfehler sei auch nicht von solchem Gewicht, dass\ndurch ihn das ganze Verfahren rechtswidrig sei. Denn schon allein aufgrund der\nnotwendigen Fahrtzeit wäre es dem Anwalt nicht möglich gewesen, an dem\nbereits begonnenen Termin noch teilzunehmen; eine Pflicht zur Terminverlegung habe nicht bestanden. Richtigerweise hätte der Haftrichter die Bitte des\nBetroffenen als Prozesskostenhilfeantrag auslegen müssen. Dass er diesen\nnicht beschieden habe, wirke sich aber nicht aus, weil mangels Erfolgsaussicht\ndie Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verfahrensweise des\nAmtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.\n\n4 1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen,\nsich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von\neinem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2018 - V ZB 92/17,\njuris Rn. 6 mwN). Diesen Grundsatz hat der Haftrichter verletzt. Der Betroffene\nhatte bei Beginn der Anhörung durch den Haftrichter ausdrücklich darum gebeten, von Rechtsanwalt O. vertreten zu werden. Der Haftrichter hätte\ndiese Bitte berücksichtigen müssen. Erfährt er während des Anhörungstermins,\ndass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen, dass\ndieser von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung\nteilnehmen kann. Ist eine Teilnahme an dem schon anberaumten Anhörungstermin nicht möglich, ist ein neuer Termin zu bestimmen. Bis dahin kann über\ndie Anordnung von Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung\n(§ 427 FamFG) entschieden werden (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 -\nV ZB 69/18,\nInfAuslR 2019, 152 Rn. 5). Eine solche hat das Amtsgericht nicht erlassen.\nVielmehr hat es - wie die Abhilfeentscheidung zweifelsfrei erkennen lässt - eine\nendgültige Entscheidung getroffen, ohne zuvor dem Betroffenen die Möglichkeit\neinzuräumen, sich von dem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen und\nmit dessen Beistand zu dem Haftantrag Stellung zu nehmen.\n\n5 2. Der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens führt zur\nRechtswidrigkeit der Haftanordnung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Bitte des Betroffenen nicht lediglich als Antrag auf Beiordnung\neines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe auszulegen, dessen\nNichtbescheidung nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führt, wenn\nVerfahrenskostenhilfe im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen gewesen\nwäre (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016,\n381 Rn. 13). Denn der Betroffene hatte nicht allgemein nach einem Rechtsanwalt gefragt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15,\nInfAuslR 2016, 381 Rn. 5). Vielmehr ließ seine Bitte auf Teilnahme eines konkret benannten Rechtsanwalts erkennen, dass es ihm darum ging, diesen - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - zu dem Termin hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch\nseine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft\n(Senat, Beschluss vom 8. Februar 2018 - V ZB 92/17, juris Rn. 6 mwN).\n\nIV.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 14.09.2018 - 33 a XIV 31/18 B -\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.01.2019 - 8 T 664/18 und 8 T 665/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-04/v-zb-19-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-04/v-zb-19-19","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.416869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-04/v-zb-19-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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