{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2019-07-04_V_ZB_173_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB173.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-07-04","aktenzeichen":"V ZB 173/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 173/18\nvom\n\n4. Juli 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB173.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. September\n2018 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 22. Oktober 2018 den Betroffenen in dem Zeitraum vom\n20. September bis zum 21. Oktober 2018 in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003\nin das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 19. April\n2004 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Zugleich wurde ihm\n\neine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt und die Abschiebung nach Liberia\nangedroht. Der Betroffene reiste nicht aus. Im November 2012 lehnte die Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig ab,\nsetzte ihm eine Frist von einem Monat zur Ausreise und drohte ihm die Abschiebung an. Der Betroffene wirkte auch weiterhin nicht an der Beschaffung\neines Passes oder Passersatzpapieres mit. Erst im April 2018 wurde er der\nBotschaft in Berlin vorgeführt und die Ausstellung von Passersatzpapieren in\nAussicht gestellt. Der Behörde gegenüber gab er an, nicht ausreisewillig zu\nsein, was er später bekräftigte. Am 19. September 2018 holte die Behörde den\nBetroffenen in seiner Wohnung ab, um die Abschiebung durchzuführen. Der\nBetroffene kooperierte und flog zunächst nach Brüssel, wo er den Weiterflug\nnach Monrovia antreten sollte. Das tat der Betroffene nicht; er wurde nach\nDeutschland zurückgebracht.\n\n2 Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Amtsgericht gegen den\nBetroffenen Abschiebungshaft bis zum 20. November 2018 angeordnet. Die\nBeschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 unter Verkürzung der Haft bis zum 15. November 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der zwischenzeitlich aus der Haft entlassene Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 21. Oktober 2018\nfestgestellt wissen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung\nvon Sicherungshaft lägen vor. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig.\nOb der Betroffene aufgrund der Geburt eines Kindes zum Aufenthalt berechtigt\nsei, müsse im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden. Der Haftgrund des § 62\n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei gegeben. Der Betroffene habe sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen. Hierfür genüge es, dass er durch sein\nVerhalten eine konkrete Maßnahme bewusst unmöglich mache. So liege es\nhier. Da die Abschiebung für den 13. November 2018 vorgesehen sei, sei unter\nBerücksichtigung eines kleinen Puffers eine Haft bis zum 15. November 2018\nerforderlich.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist im eingelegten Umfang begründet, weil es an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde fehlte\nund dieser Mangel erst durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts am\n22. Oktober 2018 geheilt worden ist.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen.\nLeerformeln und Textbausteine genügen nicht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, FGPrax 2017, 185 Rn. 6 mwN, vom\n\n25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn. 3 und vom 7. März\n2019 - V ZB 176/18, juris Rn. 3).\n\n6 2. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zur erforderlichen\nDauer der Haft in dem Antrag nicht.\n\n7 a) Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf\ndas Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden.\nAnzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in\ndas betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224 Rn.\n3).\n\n8 b) Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag vom 20. September 2018 zur\nHaftdauer ausgeführt, die begleitete Rückführung des Betroffenen befinde sich\nin der Vorbereitung. Nach am Tage der Antragstellung erfolgter telefonischer\nRücksprache mit dem namentlich benannten Mitarbeiter der für die Rückführungskoordination zuständigen Dienststelle der Bundespolizei würden derzeit\nfür eine begleitete Rückführung neun Wochen benötigt. Diese Begründung ist\nunzureichend. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist zwar eine\nnähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung\nerforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die\nBehörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den\nkonkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und\nAusführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommen-\n\nden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation enthält\n(vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23\nRn. 11). Daran fehlt es hier.\n\n9 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2018 - 219d XIV 41493/10 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2018 - 329 T 78/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-04/v-zb-173-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-04/v-zb-173-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.356623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-04/v-zb-173-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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