{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2019-06-04_II_ZR_409_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR409.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-06-04","aktenzeichen":"II ZR 409/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 409/18\n\nvom\n\n4. Juni 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR409.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November\n2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des\nKlägers zurückzuweisen.\n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n25.769,09 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner 2012 gezeichneten Beteiligung von 25.000 € zuzüglich 1.250 € an\nder P. 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).\n\n2 Die Beklagte zu 1 ist Gründungskomplementärin, die Beklagte zu 2\nGründungskommanditistin der P. . Die P. sollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, an der C.\n3 Limited Partnership (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer kanadischen Limited-Partnership, beteiligen. Der Zweck der Ob-\n\njektgesellschaft sollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie im\nVerkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter - nämlich\ndie\nC. 8 - der kanadischen C. (im\nFolgenden: C. ) sein. Die Beklagte zu 3 war Geschäftsführerin der Beklagten\nzu 1. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war sie nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft an der C. mit ca. 13,7 %, ab dem 17. September\n2012 mit 17,6 % beteiligt.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung\ndes Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen\nund die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\n4 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n5 1. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene\nRevision ist zulässig. Der Einzelrichter kann über die Revisionszulassung für\ndas Revisionsgericht bindend entscheiden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003\n- VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.).\n\n6 2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n7 Es habe keine Pflicht der Beklagten bestanden, den Kläger über die Beteiligung der Beklagten zu 3 mit 17,6 % an der C. aufzuklären. Eine aufklärungspflichtige wesentliche personelle Verflechtung habe nicht vorgelegen, da\nes jedenfalls an einer beherrschenden Stellung der Beklagten zu 3 in der C.\nfehle. Maßgeblich hierfür sei, dass die Beklagte zu 3 aufgrund ihrer Beteiligung\nin der Lage sein müsse, bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben, was hier nicht der Fall sei. Ob es hieran generell bei Beteiligungen von\nnicht mehr als 25 % fehle, könne dahinstehen. Der Kläger habe keine konkreten\nTatsachen dazu vorgetragen, dass die Beklagte zu 3 aufgrund ihrer Beteiligung\nvon 17,6 % in der Lage gewesen wäre, Entscheidungen der C. herbeizuführen oder zu verhindern. Dass sie dies zusammen mit anderen Gesellschaftern\nkönne, sei unerheblich, da dies auf jeden Minderheitsgesellschafter zutreffen\nwürde. Es genüge auch nicht, dass die Beklagte zu 3 als deren Geschäftsführerin Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagten zu 1 gehabt habe. Eine aufklärungspflichtige Verletzung setze voraus, dass ein solcher Einfluss auf beiden\nSeiten der vermeintlich verflochtenen Unternehmen bestehe. Auf die Frage,\ninwieweit die Beklagte zu 3 durch ihre Beteiligung an der C. im Hinblick auf\ndie Wertentwicklung ihrer Anteile ein eigenes wirtschaftliches Interesse an Entscheidungen der Fondsgesellschaft besessen habe, komme es nicht an. Das\nsei bei jeder Beteiligung der Fall, auch wenn diese einen nur geringen Anteil\nausmache. Wie hoch der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich sei, hänge dabei\nnicht alleine davon ab, wieviel Prozent der Anteile der Beteiligte halte, sondern\ninsbesondere auch von dem Gesamtvolumen der Ausschüttungen/Gewinne\nund des Unternehmenswerts. Da eine Aufklärungspflicht für unwesentliche Beteiligungen nicht bestehe und der potentiell Aufklärungspflichtige nicht konkret\nerkennen könne, ab wann eine Beteiligung allein aufgrund ihres wirtschaftlichen\n\nWerts wesentlich sei, könne dieses Kriterium allein - ohne beherrschenden Einfluss des Anteilseigners auf die Entscheidungen der Gesellschaft - keine Aufklärungspflicht begründen.\n\n8 3. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die\nRevision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen\neine kapitalmäßige Verflechtung alleine aufgrund wirtschaftlicher Interessen zu\noffenbaren sei, höchstrichterlich nicht entschieden sei. Dies erfüllt weder den\nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch den der Fortbildung des\nRechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich.\n\n9 a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn\ndie Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang\nund Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich\nbeantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n10 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige\n\nUnterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung\nder wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen\neinerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder\nwesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010\n- XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13,\njuris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29;\nBeschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss\nvom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010\n- III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,\nZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481\nRn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um\nselbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen\ndroht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).\n\n11 Damit sind die abstrakten Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geklärt. Über die so definierte Aufklärungspflicht hinaus ist\ndie Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung allein aufgrund des wirtschaftlichen Werts der Beteiligung vorliegt, nicht\n\ngrundsätzlich klärungsfähig. So wird auch in Gesetzen eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem Überschreiten von unterschiedlichen\nSchwellenwerten angenommen (vgl. § 74 Abs. 2 AO, § 43 WPHG, Art. 43\nVO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich\nunterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen. Es kommt allein\ndarauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet. Angesichts der\nVielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine\nkapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des\nEinzelfalles maßgeblichen Umstände. Dabei kommt es u.a. darauf an, welche\nGesellschaftsform das Unternehmen hat, in dessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt\nhat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des\nGesellschafters einen größeren Einfluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179 Abs. 2 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt\nder Funktion und Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind, ebenso erhebliche Bedeutung zu wie der\nFrage, ob dabei gleichläufige oder gegenläufige Interessen verfolgt werden.\nEntsteht aufgrund der Verflechtung ein (Sonder-)Vorteil, so kann weiter von Bedeutung sein, wie hoch ein wirtschaftlicher Vorteil der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters tatsächlich ist. Das hängt nicht alleine von der\n\nprozentualen Beteiligung, sondern insbesondere auch von dem Gesamtvolumen der Ausschüttungen/Gewinne und dem Unternehmenswert ab.\n\n12 Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nstellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin\ngrundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n- II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der\n23. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 23. April 2018 - 23 U 50/17) als\nauch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das\nOLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der\nBeklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden haben.\n\n13 c) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der\nEntscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n14 d) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann\nAnlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002\n- V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger\nüber wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist,\nsind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n15 4. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das\nBerufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und\ndamit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit\n17,6 % an der C. verneint.\n\n16 a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss der Beklagten zu 3 auf beiden Seiten und damit an einem\nInteressenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen\nVerflechtungen müssen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern\n(Beklagte zu 3) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 1) der Fondsgesellschaft (P. ) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern (C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft), der Unternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft (P. ) die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden\nVorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Die Beklagte zu 3 war zwar auf der\neinen Seite Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 als Komplementärin der\n\nFondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende\nGesellschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG) der C. als Muttergesellschaft des\nGeneralpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an,\ndass weder festgestellt noch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als\nMuttergesellschaft auf den Generalpartner der Objektgesellschaft und welchen\nEinfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner\nder Objektgesellschaft besaß.\n\n17 b) Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz\nder Beklagten zu 3 von 17,6 % geeignet war, die Geschicke der C. zu beherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine\nSperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG\nauch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend\nsichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche\nUmstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit\ngleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines\nanderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72,\nBGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.\n\n18 c) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der\nC. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund\nihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenpro-\n\nvisionen. Über Sondervorteile ist erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche\nund damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt.\n\n19 d) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für\ndie Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der\nEmissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten\nwar somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von der C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch\nderen Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles\nRisiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter\nder C. war, so dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C.\nkein zusätzliches, aufklärungsbedürftiges Interessenkonfliktpotential ergab, da\ndie Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr\nals Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen\nbis hin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl.\n\nScholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 37 Rn. 37;\nMünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 11. November 2019\ngemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2017 - 31 O 368/16 -\nKG, Entscheidung vom 08.11.2018 - 12 U 54/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/ii-zr-409-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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