{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2019-06-04_II_ZR_256_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR256.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-06-04","aktenzeichen":"II ZR 256/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 256/18\n\nvom\n\n4. Juni 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR256.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des\n23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 durch\nBeschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 wird\nzurückgewiesen.\n\n3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§ 97 ZPO).\n\n4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.067,64 €\nund für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf\n35.311,12 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner am 8./12. Oktober 2011 mit einem Betrag von 10.000 € zuzüglich\n5 % Agio, am 27. Oktober/2. November 2011 mit einem Betrag von 5.000 € zuzüglich 5% Agio und am 14./19. März 2012 mit einem Betrag von 20.000 € zuzüglich 800 € Agio mittelbar gezeichneten Beteiligung an der P.\n2. Verwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).\n\n2 Die Beklagte zu 1 ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin,\ndie Beklagte zu 2 Gründungs- und Treuhandkommanditistin der P. . Die P.\nsollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem\nKommanditisten, an der C. II (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer kanadischen Limited-Partnership, beteiligen. Der Zweck der Objektgesellschaft sollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie im\nVerkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter - nämlich\ndie C. 6 - der kanadischen C.\n(im Folgenden: C. ) sein. Die Beklagte zu 3 war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers am 14./19. März 2012 war\nsie an der C. mit ca. 13,7 % beteiligt.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung\ndes Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen\nund die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\n4 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n6 Der Anteilsbesitz der Beklagten zu 3 von 13,7 % an der C. sei nicht\naufklärungsbedürftig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten zu den zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach\ndem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe. Nur eine wesentliche Verflechtung sei offenbarungspflichtig. Eine\nunwesentliche Verflechtung begründe nicht die Gefahr einer Interessenkollision.\nEine Informationspflicht entstehe erst dann, wenn die bestehende Interessenkollision zur Gefahr für den Anleger werde, weil der Betreffende in der Lage sei,\nseinen eigenen Interessen Vorrang zu geben, indem er zum Nachteil der\nFondsgesellschaft Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt sei, herbeiführen oder verhindern könne. Der Bundesgerichtshof habe keine bestimmte\nGrenze für die Annahme einer wesentlichen Verflechtung festgelegt.\n\n7 Zwar habe die Beklagte zu 3 als Anteilseignerin ein Eigeninteresse an\ndem Wohl des Generalpartners und damit der C. . Dies gelte auch für den\nFall, dass sie oder die C. nicht gewinnberechtigt seien. Ihr Interesse an\nWertsteigerungen der C. könne ihrer Verpflichtung, die Fondsinteressen der\n\nFondsgesellschaft und damit der Anleger zu verfolgen, zuwiderlaufen. Die Interessen eines Komplementärs und die eines Kommanditisten seien nicht notwendigerweise gleichgerichtet. Auch sei es denkbar, dass die Beklagte zu 3\nAbstimmungen in der Fondsgesellschaft zugunsten des Generalpartners zu\nbeeinflussen versuche.\n\n8 Jedoch müssten die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH und\nandererseits den beherrschenden - selbst mittelbaren - Gesellschaftern der Unternehmen, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt\nhabe. Die Beklagte zu 3 sei zwar Geschäftsführerin der Beklagten zu 1, aber\nnicht beherrschende Gesellschafterin der den Generalpartner der Objektgesellschaft dominierenden C. gewesen. Dieses Erfordernis könne nicht durch die\nFeststellung ersetzt werden, dass ein gravierender Interessenkonflikt vorgelegen oder aber die Beklagte zu 3 spürbar von dem Gewinn der C. profitiert\nhabe. Beides sei als Abgrenzungskriterium zu unscharf.\n\n9 Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Anteil von 13,7 % geeignet sei, die\nGeschicke der C. zu beherrschen oder aber - im Sinne einer Entscheidungsverhinderung (Sperrminorität) - wenigstens zu bestimmen. Minderheitenrechte\ngenügten hierfür nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam\nmit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung\nder C. bilden könne, reiche nicht aus.\n\n10 Für einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sei die Beklagte zu 3 nicht passivlegitimiert. Es fehle an der erforderlichen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.\n\n11 2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche\nkapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung bedürfe. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung\nnoch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\n12 a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur bezüglich der Beklagten zu\n1 und 2 zugelassen.\n\n13 Dem Berufungsurteil kann eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung entnommen werden. Zwar enthält weder die Entscheidungsformel noch die Begründung der Revisionszulassung des Berufungsurteils einen entsprechenden Zusatz. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann\nsich aber auch aus den Entscheidungsründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der\nEntscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen\nklar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig\nabgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGH, Urteil vom\n8. Januar 2019 - II ZR 139/17, ZIP 2019, 513 Rn. 17 mwN; Urteil vom\n10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9 mwN). Nach diesem\nMaßstab ist die Revision beschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die\nvon ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage, ob der Prospekt hinsichtlich der nicht offen gelegten Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C.\nfehlerhaft ist, nur auf die Beklagten zu 1 und 2 beschränkt, was sich bereits aus\ndem zwischen den Beklagten zu 1 und 2 einerseits und der Beklagten zu 3 an-\n\ndererseits differenzierenden Urteilsaufbau ergibt. Die Frage einer aufklärungsbedürftigen kapitalmäßigen Verflechtung als Prospektfehler hat das Berufungsgericht nur bezüglich der für einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren\nSinne passivlegitimierten Beklagten zu 1 und 2 erörtert. Die Beklagte zu 3 hat\ndas Berufungsgericht für einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als nicht passivlegitimiert angesehen, so dass die zulassungsrelevante\nRechtsfrage für die Frage ihrer Haftung nicht entscheidungserheblich war.\n\n14 Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach eine Beteiligung der\nBeklagten zu 3 an der C. erst zum Januar 2012 bestanden habe, nimmt die\nRevision hin und greift das Berufungsurteil daher insoweit nur an, als über die\nzeitlich nach Januar 2012 im Raum stehende Beteiligung des Klägers vom\n14./19. März 2012 entschieden worden ist.\n\n15 b) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn\ndie Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang\nund Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich\nbeantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n16 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige\nUnterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung\nder wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder\nwesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010\n- XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13,\njuris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29;\nBeschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss\nvom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010\n- III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,\nZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481\nRn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um\nselbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen\ndroht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).\n\n17 Damit sind die abstrakten Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und perso-\n\nnelle Verflechtungen geklärt. Über die so definierte Aufklärungspflicht hinaus ist\ndie Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch in Gesetzen eine\nwesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem Überschreiten von unterschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74 Abs. 2 AO, § 43\nWPHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der\nkonkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen.\nEs kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist,\ndass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet.\nAngesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem\nTatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für\ndie Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände. Dabei kommt es u.a.\ndarauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in dessen Hand die\nBeteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden\nVorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen größeren Einfluss vermittelt als bei einer\nPersonengesellschaft, wie § 179 Abs. 2 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Funktion und Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters\nin dem Unternehmen, in dessen Hand die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind, ebenso erhebliche Bedeutung zu\nwie der Frage, ob dabei gleichlaufende oder gegenläufige Interessen verfolgt\nwerden.\n\n18 Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nstellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin\ngrundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n- II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der\n12. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 8. November 2018 - 12 U 55/17)\nals auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das\nOLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der\nBeklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden haben.\n\n19 c) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der\nEntscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n20 d) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\n\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann\nAnlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\nBGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n21 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit\naufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3\n(als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 %\nan der C. verneint. Auch die Revision geht davon aus, dass die Beteiligung\nder Beklagten zu 3 nur als nicht geringfügig und eben nicht als wesentlich zu\nbezeichnen ist.\n\n22 a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss der Beklagten zu 3 auf beiden Seiten und damit an einem Interessenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen müssen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern (Beklagte zu 3) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 1) der Fondsgesellschaft\n(P. ) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern (C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft),\nder Unternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft (P. ) die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben\nganz oder wesentlich gelegt hat. Die Beklagte zu 3 war zwar auf der einen Seite\nGeschäftsführerin der Beklagten zu 1 als Komplementärin der Fondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende Gesell-\n\nschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG) der C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass weder\nfestgestellt noch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als Muttergesellschaft auf den Generalpartner der Objektgesellschaft und welchen Einfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner der Objektgesellschaft besaß.\n\n23 b) Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz\nder Beklagten zu 3 von 13,7 % geeignet war, die Geschicke der C. zu beherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine\nSperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG\nauch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend\nsichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche\nUmstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit\ngleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines\nanderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72,\nBGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.\n\n24 c) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der\nC. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund\nihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenpro-\n\nvisionen. Über Sondervorteile ist erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche\nund damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt.\n\n25 d) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für\ndie Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der Emissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft\ndes Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin\nder Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten war somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von\nder C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles Risiko ergab\nsich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter der C. war,\nso dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. kein zusätzliches, aufklärungsbedürftiges Interessenkonfliktpotential ergab, da die Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr als Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen bis hin\nzu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl. Scholz/\nUwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 37 Rn. 37;\nMünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).\n\n26 III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bezüglich\nder Beklagten zu 3 auch hinsichtlich des gerügten Prospektfehlers einer aufklärungsbedürftigen Verflechtung - ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die\nRevision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche\n\nBedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\n27 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,\n2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 1. Oktober 2019\ngemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2017 - 3 O 415/16 -\nKG, Entscheidung vom 23.04.2018 - 23 U 168/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/ii-zr-256-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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