{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR253.18.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-06-04","aktenzeichen":"II ZR 253/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 253/18\n\nvom\n\n4. Juni 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:040619BIIZR253.18.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil\ndes 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April\n2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten\ndes Klägers zurückzuweisen.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das\nUrteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n23. April 2018 wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§ 97 ZPO).\n\n4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils\n48.709,51 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner 2012 mittelbar gezeichneten Beteiligung von 50.000 € an der P.\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).\n\n2 Die Beklagte zu 1 ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin,\ndie Beklagte zu 2 Gründungs- und Treuhandkommanditistin der P. . Die P.\nsollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem\nKommanditisten, an der C. 1 (im Folgenden:\nObjektgesellschaft), einer kanadischen Limited-Partnership, beteiligen. Der\nZweck der Objektgesellschaft sollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada\nsowie im Verkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft,\nvergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter\n- nämlich die C. 7 - der kanadischen C.\n(im Folgenden: C. ) sein. Die Beklagte zu 3 war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war sie an der\nC. mit ca. 13,7 % beteiligt.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung\ndes Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen\nund die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\n4 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n6 Der Anteilsbesitz der Beklagten zu 3 von 13,7 % an der C. sei nicht\naufklärungsbedürftig gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten zu den zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach\ndem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt habe. Nur eine wesentliche Verflechtung sei offenbarungspflichtig. Eine\nunwesentliche Verflechtung begründe nicht die Gefahr einer Interessenkollision.\nEine Informationspflicht entstehe erst dann, wenn die bestehende Interessenkollision zur Gefahr für den Anleger werde, weil der Betreffende in der Lage sei,\nseinen eigenen Interessen Vorrang zu geben, indem er zum Nachteil der\nFondsgesellschaft Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt sei, herbeiführen oder verhindern könne. Der Bundesgerichtshof habe keine bestimmte\nGrenze für die Annahme einer wesentlichen Verflechtung festgelegt.\n\n7 Zwar habe die Beklagte zu 3 als Anteilseignerin ein Eigeninteresse an\ndem Wohl des Generalpartners und damit der C. . Dies gelte auch für den\nFall, dass sie oder die C. nicht gewinnberechtigt seien. Ihr Interesse an\nWertsteigerungen der C. könne ihrer Verpflichtung, die Fondsinteressen der\nFondsgesellschaft und damit der Anleger zu verfolgen, zuwiderlaufen. Die\nInteressen eines Komplementärs und die eines Kommanditisten seien nicht\nnotwendigerweise gleichgerichtet. Auch sei es denkbar, dass die Beklagte zu 3\n\nAbstimmungen in der Fondsgesellschaft zugunsten des Generalpartners zu\nbeeinflussen versuche.\n\n8 Jedoch müssten die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH und\nandererseits den beherrschenden - selbst mittelbaren - Gesellschaftern der Unternehmen, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem\nEmissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt\nhabe. Die Beklagte zu 3 sei zwar Geschäftsführerin der Beklagten zu 1, aber\nnicht beherrschende Gesellschafterin der den Generalpartner der Objektgesellschaft dominierenden C. gewesen. Dieses Erfordernis könne nicht durch die\nFeststellung ersetzt werden, dass ein gravierender Interessenkonflikt vorgelegen oder aber die Beklagte zu 3 spürbar von dem Gewinn der C. profitiert\nhabe. Beides sei als Abgrenzungskriterium zu unscharf.\n\n9 Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein Anteil von 13,7 % geeignet sei, die\nGeschicke der C. zu beherrschen oder aber - im Sinne einer Entscheidungsverhinderung (Sperrminorität) - wenigstens zu bestimmen. Minderheitenrechte\ngenügten hierfür nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam\nmit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung\nder C. bilden könne, reiche nicht aus.\n\n10 2. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die\nRevision zugelassen, weil die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung\nbedürfe. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.\n\n11 a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn\ndie Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von\nFällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang\nund Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich\nbeantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n12 Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige\nUnterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für\nseine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung\nder wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden\nGesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder\nwesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober\n1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 345; Urteil vom 10. Oktober 1994\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852; Urteil vom 21. September 2010\n\n- XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013\n- II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13,\njuris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29;\nBeschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss\nvom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010\n- III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,\nZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481\nRn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um\nselbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen\ndroht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).\n\n13 Damit sind die abstrakten Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geklärt. Über die so definierte Aufklärungspflicht hinaus ist\ndie Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch in Gesetzen eine\nwesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem Überschreiten von unterschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74 Abs. 2 AO, § 43\nWPHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der\nkonkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen.\nEs kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist,\ndass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründen\nkann. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die\nBeurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist, einer in erster\nLinie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände. Dabei\nkommt es u.a. darauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in\n\ndessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt\ndurchzuführenden Vorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen\nRechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote\nder verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen größeren Einfluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179 Abs. 2 AktG, § 53\nAbs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Funktion und Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die nach\ndem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind,\nebenso erhebliche Bedeutung zu wie der Frage, ob dabei gleichläufige oder\ngegenläufige Interessen verfolgt werden.\n\n14 Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung\nstellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin\ngrundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015\n- II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der\n12. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 8. November 2018 - 12 U 55/17)\nals auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das\nOLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der\nBeklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden haben.\n\n15 b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der\nRechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der\nEntscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird,\n\nder von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH,\nBeschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März\n2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007\n- II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n16 c) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen\nRechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann\nAnlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\nBGHZ 151, 221, 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n17 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit\naufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3\n(als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 %\nan der C. verneint. Auch die Revision geht davon aus, dass die Beteiligung\nder Beklagten zu 3 nur als nicht geringfügig und eben nicht als wesentlich zu\nbezeichnen ist.\n\n18 a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss der Beklagten zu 3 auf beiden Seiten und damit an einem\nInteressenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen\nVerflechtungen müssen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern\n(Beklagte zu 3) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 1) der Fondsgesellschaft (P. ) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern (C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft), der Unternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft (P. ) die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden\nVorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Die Beklagte zu 3 war zwar auf der\neinen Seite Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 als Komplementärin der\nFondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende\nGesellschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG) der C. als Muttergesellschaft des\nGeneralpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an,\ndass weder festgestellt noch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als\nMuttergesellschaft auf den Generalpartner der Objektgesellschaft und welchen\nEinfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner\nder Objektgesellschaft besaß.\n\n19 b) Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz\nder Beklagten zu 3 von 13,7 % geeignet war, die Geschicke der C. zu beherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine\nSperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG\nauch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend\nsichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche\n\nUmstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit\ngleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines\nanderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72,\nBGHZ 62, 193, juris Rn. 15). Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.\n\n20 c) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der\nC. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund\nihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen. Über Sondervorteile ist erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche\nund damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt.\n\n21 d) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für\ndie Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der\nEmissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten\nwar somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von der C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch\nderen Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles\nRisiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter\nder C. war, so dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C.\nkein zusätzliches, aufklärungsbedürftiges Interessenkonfliktpotential ergab, da\ndie Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr\n\nals Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen\nbis hin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl.\nScholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 37 Rn. 37;\nMünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).\n\n22 III. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe\nvorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der\nParteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung.\n\n23 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,\n2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 1. Oktober 2019 gemäß\n§ 552 a ZPO zurückgewiesen.\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2017 - 31 O 257/16 -\nKG, Entscheidung vom 23.04.2018 - 23 U 50/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/ii-zr-253-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"CRR","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/ii-zr-253-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:39.481089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-04/ii-zr-253-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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