{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-06-04_4_StR_148_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR148.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-06-04","aktenzeichen":"4 StR 148/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 148/19\nvom\n4. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR148.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Baden-Baden vom 19. Oktober 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen II. Taten 4 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) die Verfolgung hinsichtlich der Fälle II. Taten 5 und 6 der\nUrteilsgründe auf den Vorwurf des Computerbetrugs beschränkt;\n\nc) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte des Betrugs in 31 Fällen, davon in\n20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher\nDaten, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in sechs Fällen, des\nComputerbetrugs in acht Fällen, der Untreue in vier Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.\n\nDie Einzelstrafen für die Fälle II. Taten 4, 6 und 21 der\nUrteilsgründe entfallen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Betrugs in 31 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in sieben Fällen, Computerbetrugs in acht Fällen, versuchten\nComputerbetrugs, Untreue in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und wegen\nFälschung beweiserheblicher Daten unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren\nhat es eine frühere Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, eine eigene\nEinziehungsentscheidung getroffen und von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abgesehen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\n\n2 Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte in den Fällen II.\nTaten 4 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein. Hinsichtlich der Fälle II. Taten 5 und 6 der Urteilsgründe, die wegen der\ninnerhalb von zwei Minuten am selben Automaten erfolgten Vornahme einer\nAbhebung und eines Abhebeversuchs eine natürliche Handlungseinheit und\ndamit eine materiell-rechtliche Tat bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n17. Februar 2015 – 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3; vom\n24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, NStZ-RR 2013, 13), beschränkt der Senat die\nStrafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des vollendeten Computerbetrugs nach § 263a\nAbs. 1 StGB.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens und die Beschränkung der Strafverfolgung führen zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für\ndie Fälle II. Taten 4, 6 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Die\nGesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass\ndie Strafkammer ohne die drei entfallenen Einzelstrafen von einem Monat, drei\nMonaten und neun Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt\nhätte.\n\n4 In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens und der Verfahrensbeschränkung verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/4-str-148-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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