{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR199.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-06-04","aktenzeichen":"3 StR 199/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 199/19\nvom\n4. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR199.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer\nSchusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsanordnungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\n\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche\nPrüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen\nund, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis auch zu den Einziehungsentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben,\nweil das Landgericht die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend begründet hat.\n\n4 a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der\nBegehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts\nzu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17,\nNStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 405/18,\nNStZ-RR 2019, 116, 117). Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und\nkann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung\nder Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus\nden Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom\n13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016\n\n- 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08, juris Rn. 3). Fehlt\nes in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies - auch\neingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts -\neinen Rechtsfehler dar (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10,\nBGHR StGB § 54 Bemessung 3; vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, juris Rn. 2;\nvom 10. März 1994 - 4 StR 644/93, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7).\n\n5 b) Daran gemessen hält die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs\neiner revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus\nden beiden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nsowie Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 €) eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und neun Monaten gebildet. Zur Begründung hat es auf eine\n\"zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden\nStraftaten\" verwiesen sowie das Geständnis strafmildernd und die \"erhöhte\nGefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. passende Munition)\" strafschärfend gewürdigt.\n\n6 Diese Erwägungen reichen zur Begründung der das gemäß § 54 Abs. 2\nSatz 1 StGB zulässige Höchstmaß erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe (vgl.\n§ 39 StGB) nicht aus. Der formelhafte Verweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten lässt bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht des erhöhten\nBegründungserfordernisses bewusst gewesen wäre. Die von ihm strafschärfend\ngewürdigte erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz wäre richtigerweise bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Waffendelikt zu berücksichtigen gewesen; sie hat demgegenüber für die Bildung der Gesamtstrafe eine allenfalls geringe Bedeutung. Insgesamt zeigen die Urteilsgründe keine Gesichtspunkte auf, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der\nGrenze zur Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könnten, zumal sich das\n\nauch bei der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten gewürdigte\nGeständnis im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Gesamtstrafe ist daher - unter\nBerücksichtigung der unter Ziffer 2. a) dargelegten Maßstäbe - neu zuzumessen.\n\n7 c) Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nSchäfer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer\nDr. Spaniol befindet sich im\nUrlaub und ist deshalb gehindert\nzu unterschreiben.\nSchäfer\n\nBerg Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/3-str-199-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/3-str-199-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:31.322611+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-04/3-str-199-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2019-06-04","dockets":["3 StR 199/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR199.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR199.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.06.2019 – 3 StR 199/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/3-str-199-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/54","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"54","label":"§ 54 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/39","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"39","label":"§ 39 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:31.322611+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}