{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR81.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-06-04","aktenzeichen":"1 StR 81/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 81/19\n\nvom\n4. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR81.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 23. Oktober 2018\n\na) dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel\nentfällt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin der Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Amtsgerichts\nRosenheim vom 17. Juli 2018 – – aufrechterhalten wird;\n\nb) aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet\nworden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\naus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 17. Juli 2018\n– – zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der\nEntziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von 15 Monaten angeordnet. Das\nmit der allgemeinen Sachrüge geführte Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die hier abgeurteilte Tat zeitlich vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim begangen worden ist und deswegen mit der Strafe aus diesem Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der\nMaßregel aber nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 – 1 StR 456/17 Rn. 9, BGHR\nStGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom 27. September 2016 – 5 StR\n417/16 und vom 25. November 2010 – 3 StR 406/10 Rn. 3; Urteil vom\n11. September 1997 – 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR StGB § 64 Anordnung 4)\nund deswegen die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Die neuerlich angeordnete Maßregel hat deswegen zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 – 4 StR 622/81,\nBGHSt 30, 305 und vom 11. September 1997 – 4 StR 287/97 Rn. 16, BGHR\nStGB § 64 Anordnung 4; Beschluss vom 27. September 2016 – 5 StR 417/16).\n\n3 Über die Anordnung des Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entscheiden. Dabei wird das neu zuständige Tatgericht zu beachten haben, dass die\nbereits begonnene Behandlung in der Entziehungsanstalt aktuell dringende\nTherapiebedürftigkeit begründen kann, um die bereits angelaufenen therapeutischen Maßnahmen durch eine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt nicht\nzunichte zu machen. Da die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungs-\n\nreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolgs dienen, muss diese vollstreckungsrechtliche Folge bei der Entscheidung über die Anordnung des Vorwegvollzugs bedacht werden (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 –\n1 StR 456/17 Rn. 11, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1; vom\n13. November 2018 – 3 StR 243/18 Rn. 9 und vom 18. September 2018 – 3\nStR 329/18). Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des §\n354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen\nund Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind (vgl. BGH,\nBeschluss vom\n13. November 2018 – 3 StR 243/18 Rn. 11).\n\nRaum Jäger Cirener\n\nHohoff Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-81-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-04/1-str-81-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.772045+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-04/1-str-81-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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