{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:031219B4STR239.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-12-03","aktenzeichen":"4 StR 239/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 239/19\n\nvom\n3. Dezember 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:031219B4STR239.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2019 gemäß § 349\nAbs. 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2018, hinsichtlich der Fälle III. 1.\nbis 30. der Urteilsgründe auch zugunsten des Mitangeklagten\nK. , mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen\nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, hinsichtlich der Fälle III. 1. bis 30. der Urteilsgründe\nauch zugunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten K. .\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte von\ndem Mitangeklagten K. „im Rhythmus von etwa sechs Wochen mindestens seit Oktober 2015 bis Mitte Februar 2018 in 29 Fällen“ Betäubungsmittel,\ndie er sodann nach Abzug von Eigenkonsummengen in seinem Bekanntenkreis\nveräußerte (Fälle III. 1. bis 29. der Urteilsgründe). Für seine Verkaufstätigkeit\nwurde der Angeklagte seitens des Mitangeklagten durch die Gewährung der\nEigenkonsummengen und die Verringerung von Schulden, die er bei dem Mitangeklagten hatte, entlohnt. In allen 29 Fällen erhielt der Angeklagte jeweils\n100 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,8 % THC, von denen\ner ein Gramm am Tag selbst konsumierte, in den Fällen 16 bis 29 zusätzlich\njeweils zehn Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 54 % Methamphetaminbase, von denen er 0,2 Gramm je Woche selbst konsumierte, und Anfang\nFebruar 2018 im Fall 29 darüber hinaus ein Kilogramm Haschisch mit einem\nWirkstoffgehalt von 0,42 % THC.\n\n3 Der Angeklagte übergab die von ihm erzielten Verkaufserlöse in unregelmäßigen Abständen an den Mitangeklagten; auch wenn er die Verkaufserlöse für die von ihm veräußerten Betäubungsmittel noch nicht vollständig an den\nMitangeklagten abgeführt hatte, erhielt er von diesem „dem sechswöchigen\nRhythmus entsprechend“ weitere Drogen zum Weiterverkauf.\n\n4 Anfang März 2018 erhielt der Angeklagte von dem Mitangeklagten\nK. 200 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,8 % THC\nsowie 200 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 54 % Methamphetaminbase, die er – wiederum nach Abzug von Eigenkonsummengen – bis zu\neiner Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 4. April 2018 teilweise veräußerte (Fall III. 30. der Urteilsgründe).\n\n5 Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, in der er bis dahin\nregelmäßig die Betäubungsmittel an seine Abnehmer verkaufte und übergab,\nwurden in einem in der Küche befindlichen Tresor 48,9 Gramm Haschisch aus\nder Lieferung im Fall 29 sowie 65,6 Gramm Marihuana und 163 Gramm Crystal\naus der Lieferung im Fall 30 sichergestellt. Zur Absicherung seines Drogenhandels bewahrte der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt auf dem Küchentisch ein Springmesser und im benachbarten Wohnzimmer eine Stahlrute,\neinen Dolch und weitere Messer griffbereit auf.\n\n6 2. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n7 a) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des rechtsfehlerfrei festgestellten\nGeschehens als 30 tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Fälle III. 1.\nbis 29. der Urteilsgründe) bzw. des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Fall III. 30. der Urteilsgründe) begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n8 aa) Zum einen hat sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob zumindest einzelne der tatmehrheitlich ausgeurteilten Taten zueinander in gleichartiger Tateinheit stehen, obwohl sich eine solche Prüfung\nhier aufdrängte.\n\n9 (1) Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nsind nicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar der Beschaffung und Weitergabe von\nBetäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern ebenfalls etwa dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge. Dies gilt auch\n\nfür die bloße Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer an den Lieferanten (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 14. Mai 2019 – 3 StR 65/19 Rn. 9; vom 10. Juli 2017 ‒ GSSt 4/17, BGHSt\n63, 1 Rn. 20 mwN). Bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften liegt nach ständiger\nRechtsprechung eine Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven\nAusführungshandlungen darin, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 10. Januar 2019 – 3 StR 448/18, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 24. Juli\n2018 – 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17,\nBGHSt 63, 1 Rn. 23). Nichts anderes gilt, wenn der Empfänger des Rauschgifts\nim Rahmen einer bestehenden Handelsbeziehung den Lieferanten aufsucht\nund das Geld für mehrere vorangegangene Lieferungen gleichzeitig übergibt.\nDas Bezahlen des Lieferanten dient als verbindendes Element den vorangegangenen Umsatzgeschäften gleichermaßen, so dass dieses als teilidentische\nAusführungshandlung die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1\nStGB begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 65/19 Rn. 9).\n\n10 (2) Nach diesen Maßstäben liegt es hier nahe, dass zumindest einzelne\nder vom Landgericht festgestellten Taten zueinander in gleichartiger Tateinheit\nstehen. Denn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil übergab der\nAngeklagte das aus seinen Betäubungsmittelverkäufen erwirtschaftete Geld\nseinem Lieferanten – dem Mitangeklagten K. – in unregelmäßigen Abständen und unabhängig von dem sechswöchigen Rhythmus, in dem er selbst\ndie Betäubungsmittel erhielt. So wurde der Angeklagte auch dann alle sechs\nWochen mit weiteren Drogen beliefert, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Verkaufserlös für die zuvor erhaltenen Betäubungsmittel noch nicht vollständig an\n\nden Mitangeklagten bezahlt hatte (UA S. 10 und S. 11). In Anbetracht dieser\nFeststellungen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob und für welche\nRauschgiftlieferungen aufgrund eines einheitlichen Zahlungsvorgangs ein teilweises Überlagern der objektiven Ausführungshandlungen vorlag. Eine solche\nPrüfung hat es indes nicht vorgenommen.\n\n11 bb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus die\nAnnahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten in den Fällen III. 29. und III. 30. der Urteilsgründe.\n\n12 Das Landgericht hat übersehen, dass sich der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch im Fall 29 des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht hat. Denn die Besitzausübung über das im Tresor in seiner Küche zu\nVerkaufszwecken aufbewahrte Haschisch aus der Lieferung von Anfang Februar 2018 stellt einen Teilakt der auf den Umsatz der Gesamtmenge bezogenen\nBewertungseinheit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge dar, bei welchem dem Angeklagten das auf dem Küchentisch bereitliegende Springmesser und die im Wohnzimmer befindlichen Waffen\nbzw. waffenähnlichen Gegenstände zur Verfügung standen. Dies reicht für die\nErfüllung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteile vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714, 715; vom\n28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Beschluss vom 8. Mai 2019\n– 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220).\n\n13 Der Angeklagte hat sich damit sowohl im Fall 29 als auch im Fall 30 jeweils wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Da sich beide Taten durch das Bereithal-\n\nten des Springmessers und der weiteren Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenstände in ihren Ausführungshandlungen teilweise überschneiden, sind jedenfalls diese beiden Taten konkurrenzrechtlich zur Tateinheit verknüpft (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220; vom\n21. August 2018 – 3 StR 615/17 Rn. 12; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 116/18,\nNStZ 2019, 97; vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 562/17 Rn. 4).\n\n14 b) Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen (III. 1. bis 29. der Urteilsgründe) hat\naber auch deswegen keinen Bestand, weil sich die von der Strafkammer festgestellte Anzahl von 29 Einzeltaten schon rechnerisch nicht erschließt.\n\n15 Will das Tatgericht bei einer Tatserie mit im Wesentlichen gleichen Tatverläufen aufgrund einer Häufigkeitsangabe und eines Zeitraums eine bestimmte Zahl von Einzeltaten feststellen, ist es gehalten, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen, die im Revisionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich\nist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2014 – 4 StR 4/14, NStZ 2014, 709;\nvom 15. Mai 2003 – 3 StR 141/03, BGHR BtMG § 29 Serienstraftaten 3). Daran\nfehlt es hier.\n\n16 Der vom Landgericht festgestellte Tatzeitraum von Oktober 2015 bis Mitte Februar 2018 (UA S. 9) umfasst 124 volle Wochen. Zur Tatfrequenz ist im\nUrteil festgestellt, dass der Angeklagte seitens des nichtrevidierenden Mitangeklagten K. im Rhythmus von sechs Wochen mit Betäubungsmitteln beliefert wurde (UA S. 9, 10, 15). Auf Grundlage dieser Feststellungen könnte es\nzwar im Zeitraum von Oktober 2015 bis Mitte Februar 2018 zu zwanzig Belieferungen des Angeklagten mit Betäubungsmitteln gekommen sein. Eine höhere\nAnzahl von Fällen, namentlich die im Urteil festgestellte Anzahl von 29 Einzelta-\n\nten, lässt sich aber anhand des zugrunde gelegten Tatzeitraums und der festgestellten Tatfrequenz nicht nachvollziehen.\n\n17 3. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III. 1. bis 30. der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten K. zu erstrecken, weil die aufgezeigten materiellrechtlichen Fehler\nauch dessen Verurteilung betreffen; insbesondere würden teilidentische Ausführungshandlungen – etwa durch gleichzeitige Entgegennahme der Zahlungen\nfür mehrere Betäubungsmittellieferungen – auch für den Mitangeklagten Tateinheit begründen.\n\n18 Soweit der Mitangeklagte K. darüber hinaus in einem weiteren\nFall wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt ist (Fall III. 31. der Urteilsgründe), wird diese Verurteilung von der Revisionserstreckung nach § 357 Satz 1 StPO nicht erfasst.\n\n19 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n20 Das neue Tatgericht wird über die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) und unter Beachtung der Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Zuschrift an den Senat neu zu\nbefinden haben.\n\n21 Sofern das neue Tatgericht die Verhängung von Freiheitsstrafen unter\nsechs Monaten in Betracht zieht, wird es zudem Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zu erörtern.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Paul\n\nVorinstanz:\nHalle, LG, 20.12.2018 ‒ 500 Js 17267/17 5 KLs 9/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-03/4-str-239-19","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-12-03/4-str-239-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:35.242367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-12-03/4-str-239-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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