{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030919UXZR103.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-09-03","aktenzeichen":"X ZR 103/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 103/17 Verkündet am:\n3. September 2019\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:030919UXZR103.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm\nund Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 8. Juni 2017 abgeändert.\n\nDas europäische Patent 2 047 872 wird mit Wirkung für das\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise\nfür nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält,\nauf die sich die Patentansprüche 5 - 20 und 23 - 27 unmittelbar\noder mittelbar rückbeziehen, und die Patentansprüche 2 - 4, 21\nund 22 entfallen:\n\n1. Katheter-Vorrichtung umfassend,\n- einen am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1)\nbefindlichen\nMotor (7),\n- eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der\nKatheter-Vorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes,\nwobei das sich drehende Element ein Rotor (3.2) ist,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor\nverbunden ist, und die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit\neiner proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2)\n\nist, wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7)\nverbunden ist und die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und die distale Magneteinheit\n(23.1) in einem Kupplungsgehäuse (19) gelagert ist und von der\nproximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24)\nräumlich getrennt ist und die distale Magneteinheit (23.1) im\nKupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist und ein\nschlauchförmiger Katheterschaft (8) sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung\n(1) erstreckt,\nwobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden ist\nund ein Pumpengehäuse vorgesehen ist, das den Rotor (3.2)\nmit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt (3.1.3) umgibt, wobei\ndas Pumpengehäuse (3.1) aus einem Gitter ausgebildet ist,\ndessen Öffnungen zumindest im Bereich des\nPumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind, und das Gitter des Pumpengehäuses\n(3.1) aus einem\nFormgedächtnismaterial ausgebildet ist und das Pumpengehäuse (3.1) von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen\nproximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) aufweist, wobei\nzum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengehäuse\n(3.1) in dem distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem\nproximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle (4) ausgebildet ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die\nKlägerin.\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 8. Oktober 2007 angemeldeten und\nmit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n2 047 872 (Streitpatents), das eine Kathetervorrichtung betrifft.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 27 unmittelbar oder\nmittelbar rückbezogen sind, hat in der erteilten Fassung und in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:\n\n\"1. Kathetervorrichtung umfassend,\n\n- einen am proximalen Ende (6) der Kathetervorrichtung (1) befindlichen Motor (7),\n\n- eine sich vom proximalen Endbereich der Kathetervorrichtung (1) bis\nzum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der Kathetervorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes,\n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der Kathetervorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem\nMotor verbunden ist, und die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist, wobei\ndie proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist und\ndie distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist,\nund die distale Magneteinheit (23.1) in einem Kupplungsgehäuse (19)\ngelagert ist und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine\nWandung (24) räumlich getrennt ist.\"\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit\nberuhe. Die Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag in einer gegenüber\n\nder Erteilung geänderten Fassung und mit zehn Hilfsanträgen verteidigt. Das\nPatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung\ndes Hilfsantrags 6 hinausgeht.\n\n4 Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung\ndes erstinstanzlichen Hilfsantrags 1 als Hauptantrag sowie mit einem in der\nmündlichen Verhandlung gestellten \"neuen Hilfsantrag 1\" und weiteren erstmals\nin der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen I bis VIII. Die Klägerin tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.\n\n6\nI. Das Streitpatent betrifft eine Kathetervorrichtung.\n\n7 1. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass für die Behandlung\nschwer herzkranker Patienten implantierbare Blutpumpen zunehmend auch für\ndie kurzfristige Unterstützung des Herzens bis zu dessen Gesundung oder bis\nzur Durchführung einer Herztransplantation eingesetzt würden. Dabei hänge die\nBreite des Einsatzgebietes solcher Pumpen von der Einfachheit der Einbringung in den Körper und deren technischen Eigenschaften ab, insbesondere der\nzuverlässig realisierbaren Betriebsdauer der verfügbaren Pumpensysteme. Idealerweise sollte die Blutpumpe für die Kurzfristbehandlung perkutan-intravasal\nohne jeglichen chirurgischen Eingriff einsetzbar sein (Abs. 2).\n\n8 Temporäre Unterstützungssysteme würden bei einem kardiogenen\nSchock eingesetzt, um die infolge des Schocks erheblich eingeschränkte\n\nPumpfunktion des linken Ventrikels soweit wie möglich zu übernehmen und\ndadurch die Koronarversorgung sicherzustellen, damit es nicht zu einem irreversiblen Herzversagen kommt. Ein solches System könne links- und rechtsventrikulär eingesetzt werden und eine Herz- und Lungenmaschine ersetzen\n(Abs. 3).\n\n9 Ein bekanntes perkutan-intravasal einsetzbares System sei die intraaortale Ballonpumpe (IABP) oder intraaortale Gegenpulsation. Diese verbessere\nzwar die Durchblutung des Herzmuskels; die erzielbare hämodynamische Verbesserung sei jedoch nur sehr begrenzt, da keine aktive Blutförderung erfolge\n(Abs. 4).\n\n10 Erfolgversprechender sei die transfemoral implantierbare Mikro-Axialpumpe \"Hemopump\" der Medtronic Inc., welche eine ausreichende Linksherzentlastung bewirke. Aufgrund des großen Durchmessers des Rotors sei die\nImplantation aber nur operativ über eine femorale Arterietomie möglich (Abs. 5).\n\n11 2. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung das Problem zugrunde,\neine Kathetervorrichtung zu schaffen, die ohne chirurgischen Eingriff perkutanintravasal einsetzbar ist und die Pumpfunktion des Herzens zuverlässig unterstützt.\n\n12 3. Das soll nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags\ndurch folgende Merkmalskombination gelöst werden (wobei die gegenüber der\nerteilten Fassung hinzugefügten Merkmale unterstrichen und die Merkmalsbezeichnungen des Patentgerichts in Klammern angegeben sind):\n\nKathetervorrichtung umfassend:\n\n1. einen Motor (7),\n1.1 der sich am proximalen Ende (6) der Kathetervorrichtung (1)\nbefindet (P1),\n\n2. eine Antriebswelle (4),\n2.1 die sich vom proximalen Endbereich der Kathetervorrichtung (1)\nbis zum distalen Endbereich erstreckt (P2),\n\n3. ein sich drehendes Element,\n3.1 das ein Rotor ist (A4),\n3.2 von der Antriebswelle angetrieben wird (P3 teilweise) und\n3.3 sich am distalen Ende der Kathetervorrichtung (1) befindet (P3\nteilweise),\n\n4. eine Magnetkupplung (9),\n4.1 mittels derer die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der\nKathetervorrichtung (1) mit dem Motor verbunden ist (P4) und\n4.2 die aus einer proximalen Magneteinheit und einer distalen\nMagneteinheit (23.1, 23.2) besteht (P4.1), wobei\n4.1.1 die proximale Magneteinheit (23.2)\n4.1.1.1 mit dem Motor (7) verbunden ist (P4.1.1) und\n4.1.2 die distale Magneteinheit (23.1)\n4.1.2.1 mit der Antriebswelle (4) verbunden ist (P4.1.2),\n4.1.2.2 in einem Kupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist (P4.1.3 und A2.1) und\n4.1.2.3 von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch\neine Wandung (24) räumlich getrennt ist\n(P4.1.4),\n\n5. einen schlauchförmigen Katheterschaft (8),\n5.1 der sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Kathetervorrichtung (1) erstreckt (A2.2) und\n5.2 mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden ist (A2.3),\n\n6. ein Pumpengehäuse (3.1),\n6.1 das den Rotor (3.2) mit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt\n(3.1.3) umgibt (A21),\n6.2 aus einem Gitter ausgebildet ist (A21.1),\n6.2.1 das aus einem Formgedächtnismaterial ausgebildet ist\n(A22) und\n6.2.2 dessen Öffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung\ngeschlossen sind (A21.2),\n6.3 das von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt\n(3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) aufweist (HA1.1) und\n6.4 in dem zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem distalen\nGehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Gehäuse-\n\nabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle (4) ausgebildet ist (HA1.2).\n\n13 4. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit dem Patentgericht ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau mit Kenntnissen\nin der Medizintechnik mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung kardiovaskulärer Geräte, insbesondere der Herzkatheteruntersuchung, anzusehen, der\nhinsichtlich medizinischer Fragen mit einem auf dem Gebiet der interventionellen Kardiologie tätigen Mediziner zusammenarbeitet. Ein solcher Fachmann\nverfügte über grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Motoren mit Antriebswelle sowie den Varianten zwischen Motor und Antriebswelle, und ihm\nwaren der grundsätzliche Aufbau von Herzkatheterpumpen und deren Antriebsund Steuerungskonzepte sowie das Prinzip der Magnetkupplung bekannt.\n\n14 5. Die Lehre aus Patentanspruch 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:\n\n15 a) Die erfindungsgemäße Kathetervorrichtung umfasst an ihrem proximalen Ende einen Motor und an ihrem distalen Ende einen Rotor. Der Rotor\nwird von dem Motor über eine sich dazwischen erstreckende Antriebswelle angetrieben.\n\n16 b) Die Kraftübertragung vom Motor auf die Antriebswelle erfolgt über\neine am proximalen Ende der Vorrichtung angeordnete Magnetkupplung. Die\nMagnetkupplung weist eine mit dem Motor verbundene proximale Magneteinheit und eine mit der Antriebswelle verbundene distale Magneteinheit auf. Die\nAntriebskraft wird berührungslos übertragen, da die distale Magneteinheit, die in\neinem Kupplungsgehäuse flüssigkeitsdicht gelagert ist, von der proximalen\nMagneteinheit durch eine Wandung räumlich getrennt ist. Damit ist es nicht er-\n\nforderlich, die Antriebswelle durch ein Loch im Kupplungsgehäuse zu führen\nund dabei abzudichten (Abs. 15).\n\n17 Die Drehzahl wird durch das von der Stärke der Magneten und dem Abstand der einander gegenüberliegenden Magneteinheiten abhängige maximale\nDrehmoment begrenzt. Wird dieses überschritten, kann die abtriebseitige Magneteinheit der antriebseitigen Magneteinheit aufgrund der schnellen Drehbewegung nicht mehr folgen, da die magnetischen Bindungskräfte nicht mehr ausreichen. Dadurch kann es zu einem Durchrutschen (Slipping) der Magneteinheiten\nkommen (vgl. Abs. 146).\n\n18 c) Mit seinem proximalen Ende ist ein schlauchförmiger Katheterschaft\nmit dem Kupplungsgehäuse verbunden, der sich vom proximalen Endbereich\nder Vorrichtung bis zu deren distalen Endbereich erstreckt.\n\n19 d) Der Rotor ist von einem Pumpengehäuse umgeben. Dieses soll einen (mittleren) Pumpenabschnitt sowie einen distalen und einen proximalen\nGehäuseabschnitt aufweisen. Der Pumpenabschnitt ist weiter dadurch konkretisiert, dass er rohrförmig ausgestaltet sein soll. Hinsichtlich der beiden anderen\nGehäuseabschnitte ist lediglich bestimmt, dass sie sich distal bzw. proximal an\nden Pumpenabschnitt anschließen und zusammen mit diesem das Pumpengehäuse bilden.\n\n20 Das Pumpengehäuse ist aus einem Formgedächtnismaterial (etwa Nitinol oder eine andere Gedächtnislegierung, Abs. 43) ausgebildet. Die Öffnungen\ndes Gitters des Pumpengehäuses sind zumindest im Bereich des Pumpenabschnitts mittels einer elastischen Bespannung geschlossen.\n\n21 e) Der distale und der proximale Gehäuseabschnitt weisen jeweils einen Lagerbereich für die Antriebswelle auf, um deren Achszentriertheit insbesondere im Pumpengehäuse zu gewährleisten. Wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, wird der Lagerbereich für die\nAntriebswelle erfindungsgemäß durch den Gehäuseabschnitt in Zusammenwirken mit weiteren - in Patentanspruch 1 nicht näher spezifizierten - Bauteilen\ngebildet, wofür der Gehäuseabschnitt jedenfalls im\nLagerbereich rohrförmig (= zylinderförmig) ausgestaltet sein muss.\n\nDies ist beispielsweise bei der in Figur 6 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsform durch\ndie rohrförmigen (Gehäuse-)Verbindungsabschnitte\n3.1.1 und 3.1.2 verwirklicht, die mit Verbindungsbuchsen 12.1, 12.2, dem Wellenschutz 13.1, 13.2 und\nden Katheterschaftstücken 8.1 und 8.2 jeweils einen\ndistalen und proximalen Lagerbereich für die Antriebswelle im Pumpengehäuse bilden (Abs. 43, 54 ff.).\n\n23 Hinsichtlich der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des distalen und\nproximalen Gehäuseabschnitts außerhalb des jeweiligen Lagerbereichs enthält\ndie Lehre aus Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Zwischen den einen distalen\nund einen proximalen\nLagerbereich bildenden rohrförmigen Gehäuseabschnitten und dem ebenfalls\nrohrförmigen, den Rotor aufnehmenden und damit einen größeren Durchmesser als die Gehäuseabschnitte aufweisenden Pumpenabschnitt können konus-\n\nförmig aufgeweitete Ansaugabschnitte vorgesehen sein, so wie dies bei dem\nerfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel aus Figur 6 verwirklicht ist.\n\n24 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit noch für das Berufungsverfahren von Interesse, wie folgt begründet:\n\n25 Unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit habe der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 für den Fachmann jedenfalls nahegelegen und sei deshalb nicht patentfähig. Der Fachmann, der eine\nKathetervorrichtung mit einer sich fast über die gesamte Vorrichtung erstreckenden Antriebswelle habe entwickeln wollen, die zuverlässig mit hoher Drehzahl angetrieben werden könne, habe Anlass gehabt, die Reitan-Herzkatheterpumpe, wie sie insbesondere in den Entgegenhaltungen von Dekker et al. (\"Efficacy of a New Intraaortic Propeller Pump vs the Intraaortic Balloon Pump - An Animal Study\", Chest Journal, June 2003, 2089 ff. [K1.1]) und\nReitan et al. (\"Hydrodynamic Properties of a New Percutaneous Intra-aortic Axial Flow Pump”, ASAIO Journal 2000, 323 ff. [K1.7]; \"Evaluation of a New Percutaneous Cardiac Assist Device”, Dissertation, Lund University 2002, 19 ff.\n[K1.8]) beschrieben sei, als erfolgversprechenden Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen.\n\n26 In der K1.1 werde die Reitan-Katheterpumpe im Vergleich mit der bekannten Ballon-Katheterpumpe untersucht. Die Reitan-Katheterpumpe verfüge\nam distalen Ende der Vorrichtung als drehendes Element über einen Rotor\n(deployable propeller), der über eine Antriebswelle (driveshaft) von einem Motor\n(driving unit) am proximalen Ende der Vorrichtung angetrieben werde. Dabei\nerstrecke sich ein schlauchförmiger Katheterschaft vom proximalen bis zum\ndistalen Endbereich der Vorrichtung. Die Antriebswelle sei über eine aus einer\nproximalen Magneteinheit (permanent, disk-shaped magnet) und einer distalen\n\nMagneteinheit (rotating magnet) bestehenden Magnetkupplung mit dem Motor\nverbunden. Beide Magneteinheiten befänden sich in der Antriebseinheit (driving\nunit). Der Fachmann habe dabei mitgelesen, dass ein Gehäuse vorhanden sei.\nZumindest habe aber im Hinblick auf die in der K1.1 erwähnte Verwendung einer Spül- und Schmierflüssigkeit Veranlassung bestanden, ein solches für den\nRotor vorzusehen.\n\n27 Der Fachmann habe der Entgegenhaltung von Schmitz-Rode et al. (\"An\nExpandable Percutaneous Catheter Pump for Left Ventricular Support\", Journal\nof the American College of Cardiology vol. 45, no. 11 (2005), 1856 ff. [K13])\nentnommen, dass die Position und das Design des Pumpenkopfs der Reitan-Katherpumpe nicht für den klinischen Einsatz geeignet sei. Damit sei er veranlasst gewesen, den aus der K1.1 bekannten Pumpenkopf zur Erzielung einer\nhöheren Pumpleistung weiterzuentwickeln, wobei bei der Lösungssuche Kathetherpumpen auch unabhängig von ihrem Antrieb in Betracht gekommen seien.\nInsoweit zeige die K13 eine expandierbare Pumpeneinheit, bei der das Pumpengehäuse aus einem Gitter aus einer Metalllegierung mit Formgedächtnis\nausgebildet und mit einer Polyurethanbeschichtung versehen sei. Die internationale Patentanmeldung WO 2007/11203 A2 (K14), die US-amerikanische Patentanmeldung 60/785 531 (K26, Fig. 16C, 17-20), die US-amerikanische Patentanmeldung 60/610 938 (K29) und der Beitrag von Brücker et al. (\"Strömungstechnische Auslegung und Optimierung einer perkutan implantierbaren\nMinitur-Blutpumpe\", Biomedizinische Technik, Band 47, Ergänzungsband 1,\n2002, 114, Figuren 22 und 23 [K30]) zeigten ebenfalls Herzkatheterpumpen mit\ngitterförmigen Pumpengehäusen aus einem Formgedächtnismaterial, deren\nÖffnungen im Rotorbereich mit einer elastomeren Beschichtung verschlossen\n\nseien, um einen Leitungskanal für die zu pumpende Flüssigkeit auszubilden\n(K14, Abs. 141, 145). Aufgrund der in den Dokumenten genannten hohen\nDrehzahlen (u.a. K30, 115: Drehzahl 30.000 U/min, Volumenstrom 3 l/min; K14:\n40.000 RPM) habe der Fachmann mit einer höheren Pumpleistung rechnen und\ndamit die gestellte Aufgabe lösen können.\n\n28 Für den Fachmann habe es zudem lediglich eine selbstverständliche\nhandwerkliche Leistung dargestellt, den Rotor innerhalb des Pumpengehäuses\nzu zentrieren und am distalen und proximalen Ende des Gehäuses zu lagern,\nso dass ein Kontakt und damit eine Fehlfunktion des Rotors und eine Beschädigung des Pumpengehäuses vermieden würden. Derartige Lagerungsbereiche\nzeige schematisch auch die Dissertation von Sieß (\"Systemanalyse und Entwicklung intravasaler Rotationspumpen zur Herzunterstützung\", Aachen, 1999\n[K2.1]) in Figur 3.1.\n\n29 III. Die Beurteilung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung in\neinem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags war für den Fachmann nicht naheliegend und beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n30 1. Zutreffend hat das Patentgericht allerdings angenommen, der Fachmann habe die Reitan-Herzkatheterpumpe (RCP), wie sie aus den unbestritten\nvorveröffentlichten Entgegenhaltungen K1.1, K1.7 und K1.9 hervorgeht als\neinen möglichen Ausgangspunkt für seine Überlegungen herangezogen.\n\n31 a) In der im Juni 2003 veröffentlichten K1.1 wird über eine Untersuchung betreffend die Wirksamkeit der (dort als Propellerpumpe [PP] bezeichneten) RCP zur hämodynamischen Unterstützung im Vergleich mit der bekannten\nBallon-Herzkatheter-Pumpe (IABP) in einem Tiermodell einer akuten\n\nMitralinsuffizienz (MR) berichtet (K1.1, 2089 unter \"Objective\"). Die\nUntersuchung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die RCP zuvor als eine neue\nintraaortale Propellerpumpe vorgestellt worden war, welche die Nachlast über\neinen entfaltbaren Propeller reduzieren soll, der im oberen Teil der absteigenden Aorta platziert ist und auf Drehzahlen von ≤ 14.000 Umdrehungen pro Minute eingestellt werden kann (K1.1, 2089 unter \"Background\"; vgl. insoweit\nauch die Vorveröffentlichungen von Reitan K1.7 und K1.8 aus den Jahren 2000\nund 2002). Wie bei der IABP wird auch mit der intraaortalen RCP das Ziel verfolgt, den Druck proximal der Pumpe zu verringern, um dadurch die Nachlast für\nden linken Ventrikel zu reduzieren (K1.1, 2089, r. Sp.: \"Like the IABP, the aim of\nthe intraaortic PP is to reduce pressure proximal to the pump, thereby reducing\nthe afterload of the left ventricle.\").\n\n32 Für einen Fachmann, der sich zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents\nvor das Problem gestellt sah, eine Kathetervorrichtung zu schaffen, die ohne\nchirurgischen Eingriff perkutan-intravasal einsetzbar ist und die Pumpfunktion\ndes Herzens zuverlässig unterstützen kann, bestand damit Anlass, die in der\nK1.1 beschriebene RCP als einen möglichen Ausgangspunkt für die Entwicklung einer Lösung des Problems in Betracht zu ziehen.\n\n33 b) Zwar soll die RCP nach den Angaben der Entgegenhaltung im oberen Teil der absteigenden Aorta platziert werden, um den Auswurfwiderstand für\ndas Herz zu reduzieren (K1.1, 2089 und 2094), während der Pumpenkopf bei\ndem in Figur 24 der Streitpatentschrift gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel dazu bestimmt ist, in der linken Herzkammer im Bereich der\nHerzklappe angeordnet zu werden, um dort die Pumpfunktion teilweise zu\nübernehmen (vgl. Abs. 3, 152, 153). Für die Frage, ob sich der Gegenstand des\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise\n\naus dem Stand der Technik ergab, ist aber auf dessen Perspektive zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen. Der von der Beklagten angeführte Vergleich\nder in der K1.1 genannten Anwendung mit dem in Figur 24 der Streitpatentschrift gezeigten Anwendungsbeispiel für die erfindungsgemäße Vorrichtung ist\ninsoweit unerheblich. Die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Kathetervorrichtung ist nicht auf Verwendungen der in Figur 24 des Streitpatents gezeigten Art beschränkt.\n\n34 c) Einer Berücksichtigung der RCP als Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns steht auch nicht entgegen, dass die K1.1 zu dem Ergebnis kommt, die RCP habe in dem akuten MR-Tiermodell zwar eine Reduzierung der Nachlast, aber keine positiven Auswirkungen auf die Herzleistung erbracht, was zu einer verminderten Perfusion des Oberkörpers und des Koronarkreislaufs geführt habe, so dass die IABP bei Kälbern mit akuter MR eine\nbessere hämodynamische Unterstützung biete als die neue RCP (K1.1, 2089\nunter \"Conclusions\"; 2094, r. Sp. letzter Abs.). Denn die Entgegenhaltung lehrt\nden Fachmann auch, dass die RCP und die IABP an Tieren mit akuter MR getestet wurde, die nur bei 10 % aller Patienten mit kardiogenem Schock auftrete,\nund dass bei Patienten, die aufgrund einer anderen Pathologie eine hämodynamische Unterstützung benötigen, die kontinuierliche Nachlassreduktion durch\ndie RCP vorteilhafter sein könne; erst weitere Tierstudien mit Modellen einer\nischämischen Herzerkrankung, einer rechtsventrikularen Insuffizienz oder Aorteninsuffizienz könnten diese Frage beantworten. Zumindest im Hinblick auf\ndiese Anwendungsgebiete sprach damit weiterhin nichts dagegen, die in der\nK1.1 beschriebene RCP als Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Lösung\ndes genannten Problems zu nehmen, wie auch der High Court of Justice of\nEngland and Wales überzeugend ausgeführt hat (EWHC, J. Arnold, Urteil vom\n28. Oktober 2016 [2016] EWHC 2637 (Pat) Abs. 215).\n\n35 2. Nach der Beurteilung des Patentgerichts, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist und die auch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, entnimmt\nder Fachmann der K1.1, dass die RCP die Merkmale 1 bis 4.1.2.1 aufweist.\n\n36 3. Die Beklagte meint, dass in der K1.1 weder offenbart sei, dass bei\nder RCP ein mit der Antriebswelle verbundene Magnet flüssigkeitsdicht in einem Kupplungsgehäuse gelagert, noch, dass der mit der Antriebswelle verbundene Magnet von dem anderen Magneten durch eine Wandung räumlich getrennt sei (Merkmale 4.1.2.2 und 4.1.2.3). Diese Merkmale seien für den Fachmann auch nicht aufgrund naheliegender Überlegungen auffindbar gewesen.\nZumindest in letzterem kann der Beklagten jedoch nicht beigetreten werden.\nSelbst wenn zu deren Gunsten angenommen wird, dass die genannten Merkmale dem Fachmann durch die K1.1 nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit\noffenbart waren, ergaben sich aus der Entgegenhaltung doch hinreichende Anhaltspunkte, die eine solche Ausgestaltung für den Fachmann nahelegten.\n\n37 a) Durch den Hinweis in der K1.1, dass bei dem Reitan-Herzkatheter\nzum Spülen und Schmieren der Pumpe eine Lösung aus 20 % Glucose und 5\nIE/ml Heparin (5 ml/Stunde) verwendet wurde, sah sich der Fachmann vor die\nFrage gestellt, wie Verschmutzungen und Kontaminationen der Antriebsseite\nder Pumpe vermieden werden können. Insoweit bot es sich für den Fachmann\naufgrund seines Fachwissens an, ein flüssigkeitsdichtes Kupplungsgehäuse\nvorzusehen, wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Berufung zeigt\nauch keine alternativen Vorkehrungen auf, mit denen Verschmutzungen und\nKontaminationen durch die Spül- und Schmierlösung aus Sicht des Fachmanns\nhätten vermieden werden können.\n\n38 Hinzu kommt, dass der Fachmann ein solches Kupplungsgehäuse Figur\n1 der K1.8 entnehmen konnte, welche eine RCP mit Kupplungsgehäuse und\n\nden Anschlüssen für die Spülflüssigkeit zeigt. Unabhängig davon, ob ein gehäuseloses System überhaupt technisch sinnvoll zu realisieren ist, bestätigte\ndie K1.8 den Fachmann jedenfalls in dem Ansatz, für die Spül- und Schmierflüssigkeit, die die rotierenden Teile der Reitan-Pumpe nach der Beschreibung\nin der K1.1 umspülen, ein flüssigkeitsdichtes Gehäuse vorzusehen.\n\n39 b) Daraus folgt notwendigerweise, die distale Magneteinheit in dem\nKupplungsgehäuse zu lagern und von der proximalen Magneteinheit durch eine\nWandung räumlich zu trennen. Eine Verbindung zwischen den beiden Magneteinheiten durch einen in Drehrichtung wirkenden Formschluss, wie sie von der\nBeklagten für möglich gehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Fachmann\ndie Kathetervorrichtung aus den genannten Gründen mit einem flüssigkeitsdichten Kupplungsgehäuse ausstattet.\n\n40 4. Für den Fachmann war es auch\nnaheliegend, den Pumpenkopf mit einem\nPumpengehäuse nach den Merkmalen 6 bis\n41 6.2.2 zu versehen.\n\n42 a) Die K1.1 offenbart eine solche\nAusgestaltung zwar nicht.\n\nb) Aus der K13 ergab sich jedoch der Hinweis, dass die RCP, die für\nden Betrieb in der absteigenden Aorta konzipiert worden sei, zwar anders als\nsonst bekannte Pumpen expandierbar sei, aufgrund ihres \"unkonventionellen\nKonzepts\" aber zu einem verringerten Durchfluss (\"perfusion\") von Karotis- und\nKoronararterien führe, was sie für das klinische Umfeld ungeeignet gemacht\nhabe (K13, 1860, r. Sp., Abs. 3). Damit wird offensichtlich auf den etwa in Figur\n2 der K1.8 abgebildeten, wie ein Regenschirm zu expandierenden bzw. kontra-\n\nhierenden Pumpenkopf der Reitan-Pumpe Bezug genommen (K1.8, Figur 2)\nund dessen Eignung für den praktischen Einsatz als Herzkatheterpumpe in\nFrage gestellt. Das gab dem Fachmann Veranlassung, zur Erhöhung der\nPumpleistung über Veränderungen des Pumpenkopfes der Reitan-Pumpe\nnachzudenken, wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat\n\n43 c) Der K13 entnahm der Fachmann, dass mit einem neu entwickelten\nKatheter mit expandierbarer Pumpe, der als perkutan einsetzbares temporäres\nUnterstützungssystem für Patienten mit akuter linksventrikulärer Insuffizienz\nkonzipiert war (K13, 1856 unter \"Objectives\" und \"Background\"), in Tierversuchen bei simulierter akuter linksventrikulärer Insuffizienz vielversprechende Ergebnisse hinsichtlich der Pumpleistung (Fluss von 4,1 l/min bei einem Differenzdruck von 60 mm Hg) und Hämolyseraten erreicht wurden (K13, 1856 \"Results\", 1861 \"Conclusions\"). Das führte ihn dazu, den Pumpenkopf der RCP\nentsprechend der in der K13 gezeigten und beschriebenen Pumpe (K13, 1856\n\"Materials and Methods\" und Figur 1) mit einem Rotor in einem expandierbaren\nPumpengehäuse aus einem Gitter und einer Metalllegierung mit Formgedächtnis auszugestalten, um deren Pumpleistung zu erhöhen.\n\n44 d) Für den Ansatz, den Pumpenkopf einer Katheterpumpe zur Verbesserung der Pumpleistung dergestalt auszubilden, findet sich zudem eine Anregung in der K30, die die Entwicklung einer selbstentfaltbaren Miniaturpumpe\nbetrifft, die von einem externen elektrischen Motor über eine im Katheterschaft\nverlaufende flexible Welle angetrieben wird und über eine Punktionsstelle in der\nLeistenarterie eingeführt und im linken Ventrikel entfaltet wird. Zur Erzielung der\nPumpwirkung ist der Impeller zentrisch in einem selbstexpandierenden Gehäuse mit einem Einlauf und einem Auslauf angeordnet (K30, S. 114; Abbildung 1).\nFür den untersuchten Rotor wird als Leistung ein Volumenstrom von 3 ltr/min\n\nbei einer Drehzahl von 30.000 U/min und einem mittleren Gegendruck von 60\nmmHG angegeben.\n\n45 e) Auch die Entgegenhaltungen K14 und K26 (Figuren 16C und 17 bis\n20) offenbaren gitterförmige Pumpengehäuse aus einem Formgedächtnismaterial, das einen Rotor mit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt umgibt, und bestärkten den Fachmann in dem Ansatz, für die RCP einen entsprechenden\nPumpenkopf vorzusehen.\n\n46 f) In der K14 ist zudem ausdrücklich erwähnt, das gitterförmige Pumpengehäuse mit einem Elastomerüberzug zu versehen, so dass eine kontinuierliche Rohrleitung entsteht, in der das Fluid geführt werden kann (K14, Abs. 142\nund 145; Figuren 17 und 18).\n\n47 5. Das in der K13 offenbarte Pumpengehäuse weist entsprechend\nMerkmal 6.3 einen rohrförmigen Pumpenabschnitt auf, an den sich distal und\nproximal zwei weitere Gehäuseabschnitte anschließen, die teilweise konisch,\nteilweise aber auch rohrförmig ausgebildet sind (vgl. K13, Figur 1).\n\n48 6. Den Darlegungen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, dass es\nfür den Fachmann naheliegend war, in den distalen und proximalen Abschnitten\neines solchen expandierbaren Pumpengehäuses jeweils einen Lagerbereich für\ndie Antriebswelle vorzusehen, um diese zu zentrieren (Merkmal 6.4).\n\n49 a) Zunächst ist festzuhalten, dass weder in der K13 noch in den anderen in Zusammenhang mit der Offenbarung eines Pumpengehäuses genannten\nEntgegenhaltungen K30, K14 und K26 ausdrücklich beschrieben ist, wie die\ndurch das Pumpengehäuse geführte Antriebswelle in diesem gelagert ist.\n\n50 b) Der Fachmann, der überlegte, wie die Antriebswelle bei einer Katheterpumpe mit expandierbarem Pumpengehäuse, wie sie insbesondere in Figur 1 der K13 gezeigt ist, gelagert sein könnte, mag grundsätzlich neben der Möglichkeit, diese allein am proximalen Ende in dem konisch zulaufenden Abschnitt des Gehäuses zu lagern, aufgrund seines Fachwissens auch die Alternative in Betracht gezogen haben, die Antriebswelle zusätzlich am distalen Ende in dem\nkonisch zulaufenden Abschnitt zu lagern, so dass diese infolge des Vorhandenseins zweier endseitiger Lagerbereiche noch sicherer zentriert werden\nkonnte, wie auch das Patentgericht unter Bezugnahme auf die nebenstehend\nabgebildete obere schematische Zeichnung in Bild 3.1 der Dissertation von\nSieß (\"Systemanalyse und Entwicklung intravasaler Rotationspumpen zur Herzunterstützung, Aachen 1999, S. 12 [K2.1]) ausgeführt hat.\n\n51 c) Allerdings ergibt sich hierbei das Problem, dass das zylinderförmige\nPumpengehäuse bei Beginn des perkutan-intravasalen Eingriffs aus seinem\nexpandierten in einen komprimierten Zustand überführt werden muss, um sodann von dem Kardiologen durch die Blutgefäße geführt werden zu können,\nwas eine nicht unerhebliche Verlängerung\ndes Pumpengehäuses in axialer Richtung zur\nFolge hat. Verfügt das Pumpengehäuse neben einem proximalen auch über einen distalen Lagerbereich, kann eine solche Verlängerung des Pumpengehäuses bewirken, dass\nsich die Antriebswelle aus dem distalen Lagerbereich ausfädelt und bei der\nRückführung des Pumpengehäuses in seinen expandierten Zustand nach Er-\n\nreichen des Bestimmungsorts im Körper des Patienten nicht wieder einwandfrei\nan ihre ursprüngliche Position im Lagerbereich zurückkehrt. Die Klägerin zeigt\nnicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Fachmann der K13\noder einer der anderen Entgegenhaltungen, die eine Katheterpumpe mit expandierbarem Gehäuse offenbaren, eine Anregung dafür entnehmen konnte,\nwie ein distaler Lagerbereich für die Antriebswelle bei einer Katheterpumpe mit\nexpandierbarem Gehäuse zu realisieren ist, ohne dass die Gefahr eines Ausfädelns der Antriebswelle bei radialer Kontrahierung des Pumpengehäuses besteht. Daran ändert auch nichts, dass in Bild 3.1 der K2.1 für die Pumpe ein\nproximaler und ein distaler Lagerbereich gezeigt ist. Dies ist schon deshalb unerheblich, weil die Darstellung in der K2.1 eine Mikroaxialpumpe betrifft, bei der\ndas Gehäuse aufgrund der geringen Größe der Pumpe nicht expandierbar ausgestaltet ist.\n\n52 Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Vorbringen der Beklagten in der\nmündlichen Verhandlung, dass es im Stand der Technik bekannt gewesen sei,\nHerzkatheterpumpen mit einem Wellenschutz auszustatten. Denn selbst wenn\ndies zugunsten der Beklagten angenommen wird, ergab sich daraus noch keine\nVeranlassung für den Fachmann, etwa die in Bild 3.1 der K13 gezeigte Katherpumpe mit einem Wellenschutz auszustatten, der geeignet ist, ein Ausfädeln\nder Antriebswelle bei Kontrahierung des Pumpengehäuses zu verhindern. Denn\nwie sich bereits in dem Begriff \"Wellenschutz\" andeutet, soll dieser vor einer\nSchädigung des Blutes (Hämolyse) durch die Rotationsbewegung der Antriebswelle schützen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 56). Dass sich aus dem Stand\nder Technik die Anregung ergab, den Wellenschutz über diese Funktion hinaus\nderart auszulegen, dass dieser nicht nur vor der Rotationsbewegung der Antriebswelle schützt, sondern darüber hinaus auch ein Ausfädeln der Antriebs-\n\nwelle bei Kontrahierung des Pumpengehäuses verhindert, hat die Klägerin nicht\ndargelegt.\n\n53 Auch sonst hat die Klägerin keine Anregungen im Stand der Technik\naufgezeigt, die den Fachmann in die Lage versetzt hätten, unter Zuhilfenahme\nseines Fachwissens eine zuverlässige sowohl proximale als auch distale Lagerung für die Antriebswelle zu finden. Für diesen war es daher nicht naheliegend,\nzum Zentrieren der Antriebswelle in dem expandierbaren Pumpengehäuse nicht\nnur in einem proximalen, sondern auch in einem distalen Gehäuseabschnitt\neinen Lagerbereich für die Antriebswelle auszubilden.\n\n54 IV. Das Urteil des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus anderen\nGründen als richtig dar.\n\n55 Insbesondere geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten\nUnterlagen hinaus.\n\n56 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, dass der\nFachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung\nentnehmen kann. Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch\nVerallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Das\ngilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR\n\n107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 22 - Kommunikationskanal; Urteil vom\n8. November 2016 - X ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung).\n\n57 2. Nach diesen Grundsätzen ist in der Ursprungsanmeldung mit\nhinreichender Deutlichkeit offenbart, dass das Pumpengehäuse von distal nach\nproximal mit einem distalen Gehäuseabschnitt, einem rohrförmigen Pumpenabschnitt und einem proximalen Gehäuseabschnitt ausgestattet werden kann.\n\n58 a) Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Beschreibung der Ursprungsoffenbarung hinsichtlich des in Figur 8 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels von fünf Abschnitten des Pumpengehäuses 3.1 die Rede ist, nämlich (jeweils in Förderrichtung) einem ersten rohrförmig ausgebildeten distalen Verbindungsabschnitt 3.1.1, einem zweiten konusförmig aufgeweiteter Ansaugabschnitt 3.1.2, einem ebenfalls rohrförmigen, den\nRotor aufnehmenden mittleren Pumpenabschnitt 3.1.3, einem konusförmig sich\nverengenden Auslassabschnitt 3.1.4 und einem rohrförmigen proximalen Verbindungsabschnitt 3.1.5, wobei der Durchmesser des Rohres der Verbindungsabschnitte geringer als der des Pumpenabschnittes ist (Streitpatentanmeldung,\nAbs. 42: Figuren 6 und 8).\n\n59 b) Auch wenn dies in der Ursprungsanmeldung nicht ausdrücklich erwähnt ist, war für den Fachmann jedoch ohne weiteres erkennbar, dass die erfindungsgemäß angestrebte Aufnahme des Rotors im Pumpenabschnitt des\nPumpengehäuses und die weiterhin angestrebte Zentrierung der Antriebswelle\ndurch jeweils in dem distalen und proximalen Gehäuseabschnitt angeordnete\nLagerbereiche unabhängig davon realisiert werden können, ob sich zwischen\ndem Pumpenabschnitt und dem distalen und proximalen Gehäuseabschnitt jeweils ein weiterer konusförmig aufgeweiteter Abschnitt befindet.\n\n60 Allerdings entnimmt der Fachmann der Ursprungsanmeldung, dass bei\ndem in Figur 6 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel der distale\nund der proximale Lagerbereich für die Antriebswelle jeweils durch den distalen\nund den proximalen Verbindungsbereich 3.1.1 und 3.1.5, die Verbindungsbuchsen 12.1 und 12.2, den Wellenschutz 13.1 und 13.2 sowie den Katheterschaftstück 8.1 und 8.2 gebildet wird (Streitpatentanmeldung Abs. 53). Ein\nsolches Zusammenwirken mit anderen Bauteilen als distaler und proximaler\nLagerbereich setzt hinsichtlich der Ausgestaltung der distalen und die proximalen Verbindungsbereiche 3.1.1 und 3.1.5 voraus, dass diese jedenfalls in den\nLagerbereichen für die Antriebswelle rohrförmig ausgestaltet sind (vgl. auch\nStreitpatentanmeldung, Abs. 42). Da aber, wie ausgeführt, Merkmal 6.4 so zu\nverstehen ist, dass der distale und der proximale Gehäuseabschnitt, soweit darin jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle ausgebildet ist, rohrförmig\nausgestaltet sein muss, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß\nHauptantrag auch in dieser Hinsicht nicht über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus.\n\n61 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und §§ 91\nAbs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.06.2017 - 4 Ni 25/15 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-03/x-zr-103-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-03/x-zr-103-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.034616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-03/x-zr-103-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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Katheter-Vorrichtung umfassend,\n- einen am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1)\nbefindlichen\nMotor (7),\n- eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der\nKatheter-Vorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes,\nwobei das sich drehende Element ein Rotor (3.2) ist,\ndadurch gekennzeichnet,\ndass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor\nverbunden ist, und die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit\neiner proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2)\n\nist, wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7)\nverbunden ist und die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und die distale Magneteinheit\n(23.1) in einem Kupplungsgehäuse (19) gelagert ist und von der\nproximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24)\nräumlich getrennt ist und die distale Magneteinheit (23.1) im\nKupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist und ein\nschlauchförmiger Katheterschaft (8) sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung\n(1) erstreckt,\nwobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden ist\nund ein Pumpengehäuse vorgesehen ist, das den Rotor (3.2)\nmit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt (3.1.3) umgibt, wobei\ndas Pumpengehäuse (3.1) aus einem Gitter ausgebildet ist,\ndessen Öffnungen zumindest im Bereich des\nPumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind, und das Gitter des Pumpengehäuses\n(3.1) aus einem\nFormgedächtnismaterial ausgebildet ist und das Pumpengehäuse (3.1) von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen\nproximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) aufweist, wobei\nzum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengehäuse\n(3.1) in dem distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem\nproximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle (4) ausgebildet ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 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