{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-09-03_3_StR_226_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030919B3STR226.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-09-03","aktenzeichen":"3 StR 226/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 226/19\n\nvom\n3. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2019:030919B3STR226.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2019 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs\ngegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der damalige Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 15. Januar 2019 wegen Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des\nAmtsgerichts Westerstede vom 12. Juli 2016 verhängten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt. Diese ist\nauf die Verletzung materiellen Rechts gestützt und durch Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 22. März 2019 ausführlich begründet worden.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai 2019\numfassend Stellung genommen und beantragt, die Revision des Angeklagten\ndurch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Dieser Antrag ist dem Verteidiger am 12. Juni 2019 zugestellt worden.\n\n2 Der Senat hat - nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am\n26. Juni 2019 - die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 11. Juli 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verwerfungsbeschluss ist von der\n\nGeschäftsstelle des Senats am 1. August 2019 abgeschickt worden, sowohl an\nden Verteidiger als auch den nunmehr Verurteilten.\n\n3 Nach Beschlussfassung ist am 15. Juli 2019 ein weiterer Schriftsatz des\nVerteidigers vom selben Tag eingegangen. Darin hat dieser zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom 15. Juli 2019 hat der Verteidiger mit\nSchriftsatz vom 7. August 2019 - eingegangen beim Bundesgerichtshof am\n13. August 2019 - beantragt, \"die Gegenerklärung zur Kenntnis zu nehmen und\nerneut Beschluss zu fassen\".\n\n4 2. Der Antrag des Verurteilten vom 7. August 2019 ist als Anhörungsrüge\nnach § 356a StPO auszulegen.\n\n5 a) Diese erweist sich bereits als unzulässig. Denn dem Vorbringen ist\nnicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des\nrechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich - wie hier - die\nEinhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a\nSatz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung\nergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) indes zu\nden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, juris Rn. 2 mwN).\n\n6 b) Die Anhörungsrüge hat auch in der Sache keinen Erfolg. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Der Verteidiger hat\ndie Revision ausführlich begründet. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung\nbedacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Gegenerklärung zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts erst nach Beschlussfassung beim\nBundesgerichtshof eingegangen ist, mithin der Entscheidung vom 11. Juli 2019\nnicht zugrunde gelegt werden konnte. Denn ein Anspruch auf Berücksichtigung\nvon Ausführungen besteht regelmäßig nur, wenn sie vor der Entscheidung des\nRevisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zwei-Wochen-Frist\ndes § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 27. Juni 2012 - 1 StR 131/12, NStZ-RR 2012, 319 f.; vom 19. Oktober\n2011 - 2 StR 246/11, juris Rn. 3 jew. mwN).\n\nGericke Wimmer Berg\n\nHoch Anstötz","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-03/3-str-226-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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