{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2019-06-03_II_ZA_9_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030619BIIZA9.19.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2019-06-03","aktenzeichen":"II ZA 9/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZA 9/19\n\nvom\n\n3. Juni 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:030619BIIZA9.19.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder,\nDr. Bernau und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.\n\n2 Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von der\nKlägerin auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.\n\n3 Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die\nRechtsverteidigung im zweiten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf,\ndass ihr nicht bedürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach\nNr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt.\n\n4 Dagegen will sich die Antragstellerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden, für die sie Prozesskostenhilfe begehrt.\n\n5 II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe\nliegen nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist\nohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde wäre allerdings statthaft, weil das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3), gilt nicht für\neine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier\neine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02,\nNJW 2003, 1192; Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, NJW 2016,\n1520 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 6).\n\n7 2. In der Sache hat das Berufungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2\nAbs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt.\n\n8 a) Mit dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung\ndes Senats (Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) gefolgt. Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz (jetzt\n\nNr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu\nbeschränken.\n\n9 Der Senat hat die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge bei Vorhandensein eines finanziell leistungsfähigen Streitgenossen\ndamit begründet, dass nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei\nfür ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in\nAnspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande ist. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde\nhierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er\nzu tragen hätte, wenn er den Prozessbevollmächtigten allein beauftragt hätte\n(BGH, Beschluss vom 1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715; jetzt § 7\nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).\n\n10 b) Diese Senatsrechtsprechung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Zustimmung (OLG Koblenz, MDR 2001, 1261,\n1262; MDR 2004, 1206; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175; Bork in\nStein/Jonas, 23. Aufl., § 114 Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 7;\nSaenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 11; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO,\n39. Aufl., § 114 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 39; Wax,\nLM § 114 ZPO Nr. 37), aber auch auf Ablehnung gestoßen (OLG Bamberg,\nOLGR 2001, 28; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn. 3; Fischer,\nJurBüro 1998, 4; Notthoff, AnwBl 1996, 611; Rönnebeck, NJW 1994, 2273).\n\n11 c) Der Senat sieht keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.\n\n12 aa) Prozesskostenhilfe bezweckt die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347, 356 f.; NJW 2014, 1291 mwN). Diesem Zweck wird\n\ndie Beschränkung auf die Erhöhungsbeträge ohne Weiteres gerecht. Der Prozessbevollmächtigte erhält aufgrund seines Anspruchs gegen den finanziell\nleistungsfähigen Streitgenossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) seine ungeschmälerte Vergütung. Die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen wird dadurch sichergestellt.\n\n13 bb) Weitergehende Angleichungszwecke erfüllt die Prozesskostenhilfe\nnicht.\n\n14 (1) Die Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge setzt\nentgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht voraus, dass lediglich diese\nBeiträge auch vergütungsrechtlich geschuldet seien. Da die Beschränkung - wie\ngezeigt - prozesskostenhilferechtlich begründet ist, bedarf es eines Gleichlaufs\nvon Prozesskostenhilfebewilligung und Vergütungsanspruch nicht. Der Schutz\ndes bedürftigen Streitgenossen wird schon dadurch bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der\nWahlanwaltsgebühren, gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung\nseines Vergütungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG gehindert ist, solange die Prozesskostenhilfebewilligung fortbesteht (BGH, Beschluss vom\n1. März 1993 - II ZR 179/91, NJW 1993, 1715, 1716; OLG Koblenz, MDR 2004,\n1206; Wax, LM § 114 ZPO Nr. 37; NJW 1994, 2331, 2334; aA Notthoff, AnwBl\n1996, 611, 613; Rönnebeck, NJW 1994, 2273, 2274).\n\n15 (2) Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, dass die auf beide Streitgenossen entfallende Gebührenlast aufgrund von § 7 RVG bereits mit der\nBeauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verringert werde,\nbeeinflusst dies die weitergehende Entlastung des finanziell leistungsfähigen\nStreitgenossen nicht, die bei unbeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe einträte. Diese würde auch durch einen möglichen Gesamtschuldnerausgleich zugunsten der Staatskasse (vgl. OLG München, NJW-RR 1997, 191), auf\nden die Antragstellerin ergänzend verweist, nicht vollständig ausgeglichen. Ein\netwaiger nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Streitgenossen, auch ein solcher zugunsten des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen\n(OLG Bamberg, OLGR 2001, 28), ändert im Übrigen nichts daran, dass die\nanwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung bereits durch Zubilligung der Erhöhungsbeträge gewährleistet wird\n(OLG Koblenz, MDR 2001, 1261, 1262; OLG Naumburg, OLGR 2004, 175,\n176). Das allgemeine Risiko, nachträglich mit Kosten einer erfolglosen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung belastet zu werden, kann der bedürftigen\nPartei, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 1979, 2608,\n2609), durch Prozesskostenhilfe nicht abgenommen werden (vgl. § 123 ZPO).\nInsoweit steht die bedürftige Partei nicht anders als eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei, die im Unterliegensfall ebenfalls in der Regel die\nKosten des Rechtsstreits zu tragen hat.\n\n16 (3) Schließlich führt die Beschränkung der Bewilligung auf die\nErhöhungsbeträge auch nicht dazu, dass dem bedürftigen Streitgenossen,\nsofern er Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) zu leisten hätte, Prozesskostenhilfe\nin Anwendung von § 115 Abs. 4 ZPO vielfach gänzlich zu versagen sei, wie die\nAntragstellerin unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts\nKöln (Beschluss vom 9. Juni 2009 - 17 W 108/09, Rn. 10, juris) meint. Diese\nFolge kann die Beschränkung der Bewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr\nschon deshalb nicht nach sich ziehen, weil die Kosten der Prozessführung in\n§ 115 Abs. 4 ZPO solche sind, die der Antragsteller ohne Bewilligung von\nProzesskostenhilfe voraussichtlich noch aufzubringen hätte (vgl. OLG Hamm,\n\nNJOZ 2014, 1098; BeckOK ZPO/Reichling, 31. Ed., § 115 Rn. 44;\nMünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 115 Rn. 51).\n\n17 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen.\n\n18 a) Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von\nder Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge\n(BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 16;\nBeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 32/18, MDR 2019, 55 Rn. 5; ferner für\nden Fall einer zugelassenen Revision BGH, Beschluss vom\n11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 Rn. 1; Beschluss\nvom 27. November 2014 - III ZA 19/14, NJW 2015, 1020 Rn. 4 mwN).\n\n19 b) Die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht schwierig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. März 1993\n- II ZR 179/91, NJW 1993, 1715) auch hinreichend geklärt.\n\n20 Eine erneute Befassung des Senats ist weder unter dem Gesichtspunkt\nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die von dem Berufungsgericht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführten „zahlreichen Abweichungen in der\nobergerichtlichen Rechtsprechung“ bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht\ndafür zum Beleg benannten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe,\nJurBüro 2012, 593; OLG München, OLGR 1996, 207) begründen keinen Klärungsbedarf. Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen der bedürftigen\nPartei Prozesskostenhilfe ohne Beschränkung auf die Mehrvertretungsgebühr\nbewilligt worden war und die Prozesskostenhilfe erst im anschließenden Festsetzungsverfahren (jetzt § 55 RVG) durch den Urkundsbeamten der Geschäfts-\n\nstelle auf die Erhöhungsbeträge beschränkt wurde. Zu einem solchen Fall verhält sich der Senatsbeschluss vom 1. März 1993 nicht (so zutreffend OLG\nKarlsruhe, JurBüro 2012, 593, 594; OLG Stuttgart, BeckRS 1996, 09240;\nMünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn. 7; Notthoff, AnwBl 1996, 611, 612;\nRönnebeck, NJW 1994, 2273). Von der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung hat es lediglich das Oberlandesgericht Bamberg (OLGR 2001, 28)\nabgelehnt, die Prozesskostenhilfebewilligung auf die Mehrvertretungsgebühr zu\nbeschränken. Die vom Oberlandesgericht Bamberg zum Beleg seiner\nAuffassung angeführte Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071;\n\nOLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG München, OLGR 1996, 207) betrifft aber\nwiederum Fälle, in denen Prozesskostenhilfe unbeschränkt bewilligt worden war\nund erst im anschließenden Festsetzungsverfahren auf die Erhöhungsbeträge\nbeschränkt wurde.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.03.2016 - 6 O 6255/15 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2019 - 2 U 826/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-03/ii-za-9-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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