{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR520.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-05-03","aktenzeichen":"3 StR 520/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 520/18\nvom\n3. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR520.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2018 im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in\nsechs Fällen schuldig ist, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit\ngewerbsmäßiger Hehlerei und in einem Fall in Tateinheit mit\nversuchter gewerbsmäßiger Hehlerei.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten - bei Freispruch im Übrigen -\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs\nFällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen\nvom 17. November 2015 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und\ndarauf erkannt, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein\nMonat der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Ferner hat es gegen ihn die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500 € angeordnet.\n\nGegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revision; die Einziehungsentscheidung hat er vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Das Rechtsmittel hat den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall II. 2. \"17. Tat\" hält die Verurteilung des Angeklagten wegen\n- mit Urkundenfälschung in Tateinheit stehender - gewerbsmäßiger Hehlerei\n(§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; vielmehr\nhat sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.\n\n3 a) Das Landgericht hat zu der \"17. Tat\" festgestellt, dass der Angeklagte\nden entwendeten PKW an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten\nverkaufte, den er nicht als solchen erkannte. Vollendete (gewerbsmäßige) Hehlerei scheidet damit aus, weil diese Absatzbemühungen nicht geeignet waren,\nden rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen,\nsondern im Gegenteil dazu führten, dass der rechtmäßige Vermögenszustand\nwiederhergestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97,\nBGHSt 43, 110; Beschluss vom 27. März 2014 - 4 StR 341/13, BGHR StGB\n§ 27 Gehilfe 3 Rn. 7; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 108 mwN). Indes\nliegt ein untauglicher Versuch der (gewerbsmäßigen) Hehlerei vor.\n\n4 b) Der Schuldspruch ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - zu ändern. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 16\nmwN). Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts ist davon abzuse-\n\nhen, hinsichtlich der in sämtlichen Fällen tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nAlternative 1 StGB) in den Schuldspruch mit aufzunehmen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248;\nMeyer-Goßner/Schmitt aaO, § 260 Rn. 25 mwN).\n\n5 2. Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen des § 267\nAbs. 3 Satz 2 [richtig: Satz 1] StGB (UA S. 58) ist trotz des zu ändernden Schuldspruchs weiterhin zur Anwendung zu bringen. Das\nUrkundsdelikt wird vom Einsatz des nicht öffentlich ermittelnden\nPolizeibeamten nicht berührt, so dass die Erwägungen des Landgerichts zur Indizwirkung der gewerbsmäßigen Begehungsweise\n(UA S. 59) keine Einschränkung erfahren und § 267 Abs. 3 StGB\ndamit die schwerste Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB androht. Der Senat wird auch ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffendem Schuldspruch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn eine niedrigere Strafe verhängt hätte,\ndenn die Strafkammer hat das im Versuch der Hehlerei zum Ausdruck kommende geringere Erfolgsunrecht bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt, indem es im Fall 17 wegen des Verkaufs an den nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten eine im\nVerhältnis zu den weiteren Einzeltaten geringere Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten ausgesprochen hat (UA S. 60).\"\n\n6 Dem ist beizutreten.\n\n7 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer RiBGH Gericke Spaniol\nbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalb gehindert\nzu unterschreiben.\nSchäfer\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-03/3-str-520-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-03/3-str-520-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:30.943413+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-03/3-str-520-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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