{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2019-04-03_IV_ZR_299_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030419BIVZR299.17.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2019-04-03","aktenzeichen":"IV ZR 299/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 299/17\nvom\n3. April 2019\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:030419BIVZR299.17.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 3. April 2019\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VI - vom 10. November 2017 auf Kosten der Klägerin gemäß § 552a\nSatz 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nStreitwert: bis 3.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Zusatzrente der Klägerin\neinzubehalten und an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen.\n\n2 1. Die 1949 geborene, zu den rentenfernen Jahrgängen der bei der\nbeklagten Versorgungsanstalt Versicherten zählende Klägerin bezieht\n\nseit dem 1. Februar 2006 neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente der Beklagten, die unter Zugrundelegung einer Startgutschriftberechnung vom 15. Oktober 2002 zunächst 115,85 € monatlich, ab dem 1.\nJuli 2006 120,18 € monatlich betrug. Auf die Rentenberechnung der Beklagten vom 4. August 2006 (Bl. 93 der Gerichtsakte I) nimmt der Senat\nergänzend Bezug. § 39 der Satzung der Beklagten (VBLS) sieht jeweils\nzum 1. Juli jedes Jahres eine Erhöhung der Zusatzrente um 1% vor.\n\n3 Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR\n74/06, BGHZ 174, 127) die mit Neufassung der VBLS vom 22. November\n2002 (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003) rückwirkend zum 31. Dezember\n2001 bewirkte Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten\nweitgehend für mit höherrangigem Recht vereinbar erachtet, jedoch die\ndamalige Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1\nVBLS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet hatte,\nvereinbarten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 5\nvom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2\nAbs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen\n(vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV). Mit der\n17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte di e tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung (vgl. wegen der\nEinzelheiten das Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209,\n201 Rn. 3 ff.).\n\n4 Auf der Grundlage dieser Satzungsänderung errechnete die Beklagte die Startgutschrift der Klägerin neu, wobei sich eine Erhöhung um\n2,86 Versorgungspunkte ergab. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine darauf basierende Rentenneuberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 19 der Gerichtsakte I Bezug\n\ngenommen wird. Dieser Berechnung zufolge erhöhte sich die der Klägerin ab dem Jahre 2006 zustehende Zusatzrente rückwirkend auf monatlich 126,06 €, wobei auch dieser Betrag nach § 39 VBLS jährlich zum 1.\nJuli um 1% anzuheben war. Bis zum 1. Juli 2014 ergab sich so ein monatlicher Bruttorentenanspruch von 141,30 €.\n\n5 Die Rentenanhebung auf monatlich 126,06 € ab dem 1. Februar\n2006 hatte zur Folge, dass die Zusatzrente der bei einer gesetzlichen\nKrankenkasse versicherten Klägerin nunmehr rückwirkend die in § 226\nAbs. 2 SGB V festgelegte so genannte Geringbezugsgrenze von einem\nZwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV i.V.m. § 2\nAbs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 (BGBl.\n2005 I S. 3627) überschritt, die für 2006 bei 122,50 € lag. Infolgedessen\nführte die Beklagte für die ab 2006 gewährte Zusatzrente nachträglich\nBeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die gesetzliche Krankenkasse ab und errechnete für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli\n2014 eine Rentenüberzahlung von 1.237,78 €, die sie von der Klägerin\nzurückerstattet bekommen wollte. Nachdem die Klägerin den angeforderten Betrag nicht zahlte, behielt die Beklagte - soweit für den Streitfall von\nInteresse - von den monatlichen Zusatzrentenzahlungen beginnend ab\ndem 1. April 2016 bis Ende Juni 2017 monatlich 65 €, weiter bis einschließlich Oktober 2017 monatlich 65 € und im November 2017 eine\nSchlussrate von 2,78 € ein.\n\n6 Mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 21\nff.) entschied der Senat, dass auch die auf dem Änderungstarifvertrag\nNr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung beruhende und mit der\n17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in die VBLS übernommene\nÜbergangsregelung des § 79 Abs. 1a VBLS aus Verfassungsgründen\nunwirksam sei.\n\n7 Die Klägerin fordert die Auszahlung der in der Zeit vom 1. April\n2016 bis 1. Juni 2017 einbehaltenen monatlichen Beträge von jeweils 65\n€, zusammen 975 € nebst darauf entfallender Zinsen, ferner beantragt\nsie, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Juli 2017 eine (ungekürzte)\nBetriebsrente in Höhe von monatlich 144,14 € zu zahlen; schließlich begehrt sie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.\n\n8 2. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.\n\n9 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei hinsichtlich ihrer Zusatzrente ab Februar 2006 dem Grunde nach in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig gewesen, nachdem die Zusatzrente aufgrund der Neuberechnung die Geringbezugsgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV, die ab dem\nJahr 2006 122,50 € betragen habe, überschritten habe. Die Beklagte habe deshalb zu Recht Beitragszahlungen einbehalten. Die Klägerin könne\nauch für die Zeit nach Juli 2017 nicht die Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verlangen. Mangels Erfolges in der Hauptsache habe sie\nschließlich keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.\n\n10 Bei versicherungspflichtigen Rentnern werde gemäß § 237 SGB V\nder Zahlbetrag der der gesetzlichen Rente vergleichbaren Einnahmen,\nzu denen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die Zusatzrente\nder Klägerin zähle, zugrunde gelegt. Nach § 228 Abs. 2 und § 229 Abs. 2\nSGB V seien die Nachzahlungen den Monaten zuzuordnen, für die sie\nerfolgten. Sei bei Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von\nBeiträgen unterblieben, habe die Zahlstelle rückständige Beträge nach\n\n§ 256 Abs. 2 und § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten.\n\n11 Die Beklagte habe als Zahlstelle die sich aus der Neuberechnung\nder Betriebsrente ergebenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 256 Abs. 2, § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 60 SGB XI i.V.m.\n§ 51 Abs. 2 SGB I zu Recht einbehalten. Das diesbezügliche Bestreiten\nder Klägerin mit Nichtwissen sei unzulässig, da sie gegen die Berechnungen der Beklagten keine konkreten Einwände erhoben habe. Auch\ndas Bestreiten der allgemeinkundigen Tarifvertragsänderung mit Nichtwissen sei unzulässig.\n\n12 Der Einbehalt erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als\nunzulässig. Insbesondere begründe der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs.\n1a VBLS für unwirksam erklärt habe, keinen Anspruch der Klägerin auf\ndie einbehaltenen Versicherungsbeiträge.\n\n13 Eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung der\nZusatzversorgung geltenden Satzungsrecht könne die Klägerin nicht verlangen. Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Verfassungswidrigkeit\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ändere an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Lediglich der Wert der\nvon der Klägerin bis zur Systemumstellung erdienten Anwartschaft stehe\nnoch nicht verbindlich fest. Diese Lücke könne aber mit Rücksicht auf die\nTarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht durch eine gerichtliche\nVorgabe gefüllt werden, die bei Abwägung der geschützten Interessen\nauch nach dem Rechtsstaatsprinzip derzeit noch nicht geboten sei.\n\n14\n\nDie Klägerin könne auch nicht wirksam auf die nach § 79 Abs. 1a\nVBLS errechnete Rentenerhöhung verzichten, um so die Geringbezugsgrenze zu unterschreiten. Insoweit gelte der Rechtsgedanke aus § 46\nSGB I, wonach ein solcher Verzicht unwirksam sei, soweit durch ihn andere Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen würden. Auch wenn die Zusatzversorgung der Beklagten keine Sozialleistung im Sinne von § 46 SGB I sei, sei die Vorschrift infolge einer vergleichbaren Konstellation hier analog anzuwenden. Renten seien stets\nnach dem korrekten Versicherungsverlauf zu berechnen. Ein Verzicht\nführe insoweit zu einer der Gesamtkonzeption des SGB VI widersprechenden Rentenberechnung.\n\n15 Es komme hinzu, dass die Rentenerhöhung aufgrund der Berechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS die Klägerin begünstigt habe. Sie unterliege danach zwar der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das entspreche aber dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Art. 3 Abs. 1\nGG werde hierbei nicht verletzt. Wollte man hier einen Verzicht der Klägerin auf den nach § 79 Abs. 1a VBLS errechneten Zuschlag gestatten,\nkönnte sich die Klägerin ihrer Beitragspflicht zu Lasten der Solidargemeinschaft entziehen.\n\n16 Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1\nSGB IV verjährten Beitragsansprüche zur gesetzlichen Krankenversicherung in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden\nseien. Hier seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragspflicht der Klägerin erst durch die Regelung des § 79 Abs. 1a VBLS geschaffen worden, weshalb die Verjährung 2014 zu laufen begonnen habe. Aus der Zuordnung der Nachzahlungsbeträge gemäß § 228 Abs. 2\n\nSatz 2 SGB V ergebe sich nichts anderes. Die Vorschrift stelle lediglich\nklar, dass entsprechend ihrer Zuordnung die Beitragsbemessungsgrenze\nund der Beitragssatz für die betreffenden Monate zu ermitteln seien.\n\n17 Dafür, dass die Klägerin eine unbillige Härte hinnehmen müsse,\nhabe sie nicht ausreichend vorgetragen.\n\n18 II. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543\nAbs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel der Klägerin hat\nauch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n19 1. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache \"in\nihrem entscheidenden Kern\" in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nbislang ungeklärt sei und deshalb grundsätzliche Bedeutung habe. Dem\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch sonstige Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.\n\n20 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im konkreten Fall\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an\nder einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen\numstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 [juris Rn. 5]\nm.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14,\nVersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.).\n\n21 b) Daran gemessen hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung. Wesentliche Fragen des Falles sind höchstrichterlich geklärt.\n\n22 aa) Das gilt zunächst für die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Betriebs- oder Zusatzrenten für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das Bundessozialgericht rechnet\nBetriebsrenten zu denjenigen Renten, deren Zahlbetrag für die Beitra gspflicht heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 - B 12 KR 1/15\nR, juris Rn. 19 m.w.N.) und verneint insoweit einen Verstoß gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz (vgl. für Leistungen von Pensionskassen:\nBSG BSGE 116, 241, juris Rn. 33). Das Bundesverfassungsgericht hält\nes aufgrund des die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden\nSolidaritätsprinzips für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, die Versicherten\nnach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen und\ndeshalb auch neben einer gesetzlichen Rente geleistete Versorgungsbezüge oder auch Leistungen aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG BVerfGE 79, 223, juris Rn. 33 ff.; VersR 2011, 416, juris Rn. 9 ff.). Dass insoweit Streit in der Rechtsprechung oder der Literatur bestünde, ist nicht\nersichtlich. Auch die Revision wendet sich zu Recht nicht grundsätzlich\ngegen die Heranziehung von Zusatzrenten zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.\n\n23 bb) Weiter besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich kein\nStreit um die Frage, ob der Rechtsgedanke der Verzichtsregelung des\n§ 46 Abs. 2 SGB I - wenngleich diese Sozialleistungen betrifft, zu denen\nRenten nicht zählen (vgl. BSG BSGE 108, 152 Rn. 34 f.) - im Einzelfall\nanalog auch für den Verzicht auf Rentenleistungen herangezogen werden kann (vgl. zu einem Verzicht auf Halbwaisenrente auch BSG, Urteil\nvom 11. November 2003 - B 12 KR 3/03 R, juris Rn. 17).\n\n24 cc) In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass den rentenfernen\nVersicherten infolge der bisherigen Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 und\nAbs. 1a VBLS getroffenen Übergangsregelung weder eine Startgutschrift\nnach den vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen\nzu erteilen ist noch die Zusatzrente nach diesen Regeln berechnet werden muss (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV\n2017, 181, Rn. 19 ff.). Der Senat geht bisher auch davon aus, dass sich\nmit Rücksicht auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparte ien aus dem\nRechtsstaatsprinzip keine Verpflichtung zu einer gerichtlichen Regelung\ndes Übergangsrechts ergibt (Senat aaO Rn. 27 ff.).\n\n25 dd) Für die weiteren Fragen des Streitfalles, etwa die Aufrechnung\nmit Beitragsnachforderungen oder die Verjährung von Nachforderungsansprüchen, ist nicht erkennbar, dass in Rechtsprechung oder Literatur\nein Streit bestünde, der einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.\n\n26 2. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n27 a) Die Revision beanstandet in erster Linie die für die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung\nursächliche, auf § 79 Abs. 1a VBLS beruhende Rentenerhöhung, weil\ndiese Übergangsregelung unwirksam sei. Stattdessen müsse die Rente\nnach den vor der Systemumstellung geltenden Satzungsregelungen bemessen werden. Damit kann sie aus mehreren Gründen keinen Erfolg\nhaben.\n\n28 aa) Abgesehen davon, dass - wie oben bereits dargelegt - ein solcher Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem früh eren Gesamtversorgungssystem nicht besteht und die Klägerin derzeit auch noch kei-\n\nnen Anspruch auf eine gerichtliche Festlegung der Rentenhöhe hat , hat\nsie weder behauptet noch näher dargelegt, dass eine solche Rentenberechnung zu einer monatlichen Zusatzrente führen würde, die die Geringbezugsgrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße\nnach § 18 SGB IV unterschritte.\n\n29 bb) Das zeigt sich auch daran, dass die Klägerin ihrem auf eine\nmonatliche Rentenzahlung in Höhe von 144,14 € ab dem 1. Juli 2017 gerichteten - nicht lediglich hilfsweise gestellten - Klageantrag zu 2 die\nRentenberechnung aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2014\n- und damit die Rentenerhöhung nach § 79 Abs. 1a VBLS - zugrunde\nlegt. Denn der geforderte Rentenbetrag von 144,14 € ergibt sich aus der\nErhöhung des für das Jahr 2014 ermittelten Betrages von 141,30 € (Gerichtsakte I Bl. 35) um jährlich jeweils 1% nach § 39 VBLS. Der Klägerin\ngeht es mithin nicht darum, die - sie im Versicherungsverhältnis auch\nnicht beschwerende - Startgutschrift- und Rentenerhöhung nach § 79\nAbs. 1a VBLS anzugreifen, sondern lediglich die darauf beruhende Heranziehung zur Beitragspflicht.\n\n30 b) Soweit die Revision meint, die Klägerin könne wirksam auf den\ndie Geringbezugsgrenze übersteigenden Teil ihrer Zusatzrente mit der\nFolge verzichten, dass ihre Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken - und\nPflegeversicherung entfalle, deckt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils auf. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit dieses Verzichts zu Recht unter analoger Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB I verneint. Es entspricht dem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrundeliegenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. BVerfG\nBVerfGE 79, 223, 236 ff. [juris Rn. 33 ff.]). Der Verzicht der Klägerin ist\nnicht darauf gerichtet, sich mit einer monatlich geringeren Versorgungs-\n\nleistung zu begnügen, sondern ihrer Beitragspflicht zu entgehen und\ndadurch letztlich mehr Geld ausgezahlt zu bekommen. Der Verzicht bezweckt mithin, den sich aus dem gesetzlich verankerten Solidaritätsprinzip ergebenden Verpflichtungen zu Lasten des gesetzlichen Krankenversicherers und der Versichertengemeinschaft zu entgehen.\n\n31 c) Ein Fall unzulässiger Rückwirkung liegt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vor.\n\n32 Insoweit ist zwischen der Rentenberechnung im Versicherungsverhältnis und der daran anknüpfenden Beitragspflicht zur gesetzlichen\nKranken- und Pflegeversicherung zu unterscheiden.\n\n33 aa) Soweit die Beklagte die bereits seit Februar 2006 an die Klägerin geleisteten monatlichen Rentenzahlungen im Juli 2014 nach Maßgabe des § 79 Abs. 1a VBLS neu berechnet hat, verstößt dies im Versicherungsverhältnis schon deshalb nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil\ndie Neuberechnung zu einer Rentenanhebung und damit einer Begünstigung der Klägerin geführt hat.\n\n34 Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zu Recht darauf hin,\ndass die rentenfernen Versicherten seit Inkrafttreten der Übergangsvorschrift des § 79 VBLS n.F. im Jahr 2002 mit einer Änderung rechnen\nkonnten und mussten. Denn die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung\nwar von Anfang an umstritten, wie sich an einer Vielzahl von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten zeigte, in denen die Versicherten beanstandeten, die Übergangsregelung führe zu einer rechtlich nicht zulässigen\nRentenkürzung. Dieser Streit dauerte an, als der Rentenbezug der Klägerin einsetzte. Die Klägerin konnte und musste deshalb von vornherein\nmit einer Erhöhung ihrer Rente, damit unter Umständen aber auch mit\n\neinem Wegfall ihrer Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen\nKranken- und Pflegeversicherung rechnen.\n\n35 bb) Soweit die Rentenerhöhung die Klägerin mittelbar belastet,\nweil mit ihr die Geringbezugsgrenze überschritten und die Beitragspflicht\nzur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begründet worden ist,\nist der Rentenversicherungsträger, der den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente zunächst unterlassen hat, zur Nacherhebung gesetzlich berechtigt und verpflichtet (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - L 19 R 463/12 B PKH, juris Rn. 26 ff.;\nBSG, Urteile vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 5/99 R, juris Rn. 14; vom\n23. Mai 1989 - 12 RK 66/87, juris Rn. 19 ff.). § 255 Abs. 2 SGB V enthält\n- als Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung der Interessen der Versicherten und der Versichertengemeinschaft - insoweit weder einen Ermessensspielraum noch eine Regelung über Vertrauens schutz. Die\nNacherhebung von Beiträgen verstößt jedenfalls dann nicht gegen Treu\nund Glauben, wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt\n(Bayerisches LSG aaO Rn. 29).\n\n36 cc) Dass das Berufungsgericht die Vorschriften über die Verjährung rechtsfehlerhaft angewendet hätte, zeigt die Revision mit dem Vorwurf, durch den Bezug zur Fälligkeit von Beiträgen für lange zurückliegende Zeiträume werde der Verjährungszweck ausgehebelt, nicht auf.\nNach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in\nvier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden\nsind. Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen gemäß § 22\nAbs. 1 SGB IV erst, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\nbestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nachdem der Klägerin bis zur\n17. Satzungsänderung der VBLS zunächst lediglich eine Rente unterhalb\nder Geringbezugsgrenze zugestanden hatte und ausgezahlt worden war,\n\nist die Fälligkeit der Beiträge infolge des Überschreitens der Geringbezugsgrenze nicht vor der 17. Satzungsänderung im Jahr 2012 eingetreten. Frühestens danach konnte die Verjährungsfrist zu laufen beginnen.\n\nMayen Felsch Harsdorf -\nGebhardt\n\nLehmann Dr. Bußmann\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.09.2016 - 2 C 2131/16 -\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2017 - 6 S 2/16 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/iv-zr-299-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/iv-zr-299-17","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.010168+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-03/iv-zr-299-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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