{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2019-04-03_5_StR_499_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR499.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-04-03","aktenzeichen":"5 StR 499/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 499/18\n\nvom\n3. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vorteilsnahme\n\nECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR499.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwölf\nFällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt,\nZahlungserleichterungen bewilligt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.065,32 Euro angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der\nSachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Zu den nach der Beschränkung noch relevanten Verfahrensrügen und\nder Frage von Verfahrenshindernissen verweist der Senat auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Ergänzend bemerkt er:\n\n3 a) Verfahrenshindernisse bestehen nicht.\n\n4 Entgegen der Auffassung der Revision begründet es kein Verfahrenshindernis, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Erhebung der Anklage\nzum Amtsgericht Goslar nach zahlreichen Einwendungen der Verteidiger mit\nVerfügung vom 18. April 2016 diese Anklage zurückgenommen und mit dersel-\n\nben Verfügung – angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache ohne\nWillkürverstoß – zugleich neue Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig erhoben hat, ohne den Eingang ihrer Rücknahmeverfügung beim Amtsgericht Goslar (28. April 2016) und die Rückkehr der Akten abzuwarten. Eine doppelte Rechtshängigkeit wurde hierdurch nicht begründet\n(vgl. zur Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 27. April 1989 – 1 StR\n632/88, NJW 1989, 2403). Auch etwaige Gehörverstöße insoweit begründen\nkein Verfahrenshindernis.\n\n5 b) Nach der sogenannten Mühlenteichtheorie (vgl. hierzu näher Roxin/Schäfer/Widmaier StV 2006, 655; Roxin NStZ 2007, 616, 618) hindert die\nrechtswidrige Erhebung von Beweisen deren Verwertung zu Gunsten eines Angeklagten zwar nicht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 10. August 2005\n– 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 215). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist\naber – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – unzulässig.\n\n6 2. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keinen Rechtsfehler zu Lasten\ndes Angeklagten auf.\n\n7 a) Die Strafen sind auch unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt und der Revision zur Berechnung der erlangten Vorteile vorgebrachten\nBedenken rechtsfehlerfrei bemessen.\n\n8 b) Die Einziehungsentscheidung, bei der die Strafkammer bei der Berechnung des Wertes des durch die Tat Erlangten jeweils 20 % der für die Reiseleistungen bezahlten Rechnungsbeträge und zusätzlich den Wert der vom Angeklagten Z. erbrachten Arbeitsleistung in Abzug gebracht hat, kann ebenfalls bestehen bleiben.\n\n9 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte –\nwie von ihm ganz überwiegend eingeräumt – die jeweils für ihn gebuchten Reisen und weiteren Leistungen in Anspruch genommen und deshalb entsprechende Vorteile in erheblicher Höhe erhalten hat. Die Zuordnung einzelner\nRechnungen zu den jeweiligen Taten ist zwar ausweislich der jeweiligen Rechnungs- und Bestelldaten nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Den Urteilsgründen insgesamt entnimmt der Senat aber, dass alle vom Landgericht im Einzelnen aufgeführten Rechnungen über „Konzeptionshonorare“ der Bezahlung der\nfür den Angeklagten gebuchten tatgegenständlichen Reiseleistungen (mit Ausnahme der Reise „Wien 2“) dienten und deshalb anhand der festgestellten „Bestell“- und Rechnungsdaten wie folgt zuzuordnen sind: Tat 1 den Rechnungen\nvom 4. und 22. Juni 2009, Tat 2 der vom 1. April 2010, Tat 3 der vom 1. Juni\n2010, Tat 4 der vom 19. Oktober 2010, die Taten 5 und 6 der vom 7. März\n2011, die Taten 7 bis 9 der vom 1. November 2011, die Tat 10 der vom 13. Mai\n2012 sowie die Taten 11 und 12 der vom 1. August 2012. Die Einziehungsentscheidung wird durch die Fehler bei der Zuordnung der Rechnungen deshalb im\nErgebnis nicht in Frage gestellt, weshalb das Urteil darauf nicht beruht.\n\n10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nMutzbauer Sander König\n\nBerger Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/5-str-499-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/5-str-499-18","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:30.700745+00:00"}}