{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:030419B3STR572.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-04-03","aktenzeichen":"3 StR 572/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 572/18\n\nvom\n3. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:030419B3STR572.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. April\n2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. August 2018 im Schuldspruch\n\na) in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe dahin geändert,\ndass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt wird und\n\nb) im Fall II. 4 der Urteilsgründe dahin neu gefasst, dass er\nder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung, versuchter Nötigung, sexueller Nötigung ʺmit Gewaltʺ in\nTateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Zuwiderhandlung gegen eine voll-\n\nstreckbare Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf zwei Verfahrensrügen und die allgemein\nerhobene Sachrüge stützt. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen jeweils als jedenfalls unbegründet. Die auf die Sachbeschwerde erfolgte umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Fälle II. 3 bis 6 der Urteilsgründe keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\nIm Fall II. 4 der Urteilsgründe war lediglich die Urteilsformel klarstellend neu zu\nfassen (s.u. 2.).\n\n2 1. Dagegen hält die rechtliche Bewertung der Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Das Landgericht hat zu diesen Fällen folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Der Angeklagte betrat am Tattag das gemeinsame Schlafzimmer, in dem\nsich seine Frau nach einem Streit aufhielt, schloss von innen ab und forderte\nsie auf, sich zu entkleiden, was sie verweigerte. Daraufhin schlug der Angeklagte seine auf dem Boden sitzende Frau zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, trat sie, nachdem sie schließlich am Boden lag, und entkleidete sie.\nSchließlich schlug er sie mit einem Gürtel. Außerdem formte er, als die Nebenklägerin schrie, den Gürtel zu einem Kreis und bemerkte, dass er sie, wenn sie\nnicht ruhig sei, ʺhier begrabenʺ werde. Schließlich spritzte er der Nebenklägerin\nWasser ins Gesicht und führte mit ihr ein ca. 15 Minuten dauerndes Gespräch\n(Fall II. 1 der Urteilsgründe). Nunmehr legte er seine immer noch von Schmerzen benommene und weinende Frau aufs Bett und vollzog mit ihr gegen ihren\n\nerkennbaren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr (Fall II. 2 der Urteilsgründe).\n\n5 b) Das Landgericht hat das unter Fall II.1 der Urteilsgründe festgestellte\nVerhalten des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung und sein Vorgehen\nim Fall II. 2 der Urteilsgründe als - tatmehrheitlich hierzu begangene - Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB gewertet. Diese rechtliche Bewertung hat keinen Bestand. Der Angeklagte hat sich wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung strafbar\ngemacht. Im Einzelnen:\n\n6 aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt sich das in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellte Vorgehen des Angeklagten als ein\neinheitliches Geschehen dar, bei dem der sexuelle Übergriff des Angeklagten\nauf seine Frau nicht nur die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1\nStGB, sondern auch die des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB - Anwendung von Gewalt\n- erfüllt. Dieser Qualifikationstatbestand setzt voraus, dass der Täter - ohne\ndass es auf den nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF erforderlichen finalen Zusammenhang ankommt - zum Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs nach § 177\nAbs. 1 StGB Gewalt ʺgegenüber dem Opferʺ anwendet. Die Gewaltqualifikation\nkann mithin ab dem Zeitpunkt des Versuchsbeginns des sexuellen Übergriffs\neingreifen, wobei der Versuchsbeginn auch mit der Gewaltanwendung zeitlich\nzusammenfallen kann, etwa wenn diese zur unmittelbaren Erzwingung einer\nsexuellen Handlung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR\n311/18, NJW 2019, 1010 ff.).\n\n7 bb) Danach hat der Angeklagte vorliegend die Gewaltqualifikation des\n§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht. Dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der gewaltsamen Entkleidung der Nebenklägerin im Rahmen der körperli-\n\nchen Übergriffe, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte mit der Gewaltanwendung jedenfalls auch die Vornahme sexueller Handlungen einleiten wollte, die\nGewaltanwendung mithin der Erzwingung der sexuellen Handlung diente. Dass\nder Angeklagte damit im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB Gewalt anwendete,\nwird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er mit der Nebenklägerin vor\ndem schließlich gegen deren Willen durchgeführten Vaginalverkehr noch ein\netwa viertelstündiges Gespräch führte. Vielmehr wirkte die Gewaltanwendung,\nmit der der Angeklagte jedenfalls auch das Ziel verfolgte, die Nebenklägerin zur\nDuldung sexueller Handlungen zu veranlassen, zum Zeitpunkt des Vaginalverkehrs noch fort, da er diesen gegen den Willen seiner Frau vollzog, während sie\naufgrund der durch die vorangegangenen Gewalttätigkeiten verursachten\nSchmerzen noch benommen war.\n\n8 Erfüllt die Gewaltanwendung den Qualifikationstatbestand des § 177\nAbs. 5 StGB, so steht der durch sie gleichzeitig verwirklichte Straftatbestand\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hierzu im Verhältnis der Tateinheit.\n\n9 c) Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Strafausspruch unberührt.\n\n10 aa) Die Schuldspruchänderung zieht das Entfallen der in den Fällen ll. 1\nund 2 verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich. Indes setzt der Senat für die\nnunmehr als tateinheitlich bewertete Tat in analoger Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO die im Fall II. 2 ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten als Rechtsfolge fest. Das Landgericht hat die Strafe für die\nin diesem Fall begangene Vergewaltigung dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6\nStGB - zwei bis 15 Jahre - entnommen. Dem Vorliegen des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 5 StGB kommt damit im Rahmen der Strafrahmenbestimmung keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist aber auszuschließen, dass\n\ndas Landgericht hinsichtlich des in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Geschehens auf eine niedrigere Strafe als die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt\nhätte, wenn es davon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte nicht nur einen\nsexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB vornahm, sondern hierbei auch\nGewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendete.\n\n11 bb) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die gefährliche Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten unberührt. Es ist auszuschließen, dass das\nLandgericht, das im Weiteren auf Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sowie\nsechs Monaten und zwei Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 10 €\nerkannt hat, ohne die genannte Strafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe\nverhängt hätte, zumal sich hier durch die abweichende konkurrenzrechtliche\nBeurteilung der Umfang des verwirklichten Unrechts insbesondere auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass bei richtiger Bewertung zusätzlich der\nQualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB als erfüllt anzusehen war,\nnicht ändert.\n\n12 2. Im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte neben demjenigen\ndes § 223 StGB den Straftatbestand des § 177 Abs. 1 und 5 StGB erfüllt und ist\ndeshalb vom Landgericht wegen ʺsexueller Nötigung mit Gewalt in Tateinheit\nmit Körperverletzungʺ verurteilt worden. Diesen Schuldspruch hat der Senat\nneu gefasst. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Zuschrift Folgendes angeführt:\n\nʺDie rechtliche Bezeichnung der Tat im Tenor soll sich gemäß\n§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich nach der gesetzlichen\nÜberschrift des erfüllten Straftatbestands richten. § 177 sieht\nin seiner seit dem 10. November 2016 gültigen Fassung als\nrechtliche Bezeichnung für die Qualifikation des § 177 Abs. 5\n\nStGB den Begriff ʹsexuelle Nötigungʹ vor (vgl. Fischer, 65. Auflage, § 177 Rn. 61). Eine weitere Differenzierung nach dem\neingesetzten Nötigungsmittel ist im Tenor hingegen nicht geboten, sodass die Qualifikation dort allein als ʹsexuelle Nötigungʹ zu bezeichnen ist (vgl. zur Tenorierung auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018, 2 StR 170/18, juris).ʺ\n\n13 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nWimmer Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/3-str-572-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-03/3-str-572-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:30.674638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-03/3-str-572-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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