{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-10-02_NA_AK_51_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:021019BAK51.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-02","aktenzeichen":"AK 51/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 51/19\n\nvom\n2. Oktober 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz\n\nECLI:DE:BGH:2019:021019BAK51.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 2. Oktober 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen\nOberlandesgericht in Hamburg übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte ist am 18. Dezember 2018 aufgrund Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2018 (1 BGs\n515/18) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in\nUntersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am\n14. Mai 2019 den ursprünglichen Haftbefehl aufgehoben und durch einen neu\ngefassten Haftbefehl (1 BGs 156/19) ersetzt.\n\n2 Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe gewerbsmäßig zwischen September 2014 und Juni 2018 durch die\nAusfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gegen die EG-Dual-\n\nUse-Verordnung verstoßen sowie einem Ausfuhrverbot und einem Dienstleistungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union\nsowie in fünf Fällen einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt, indem er von\nder Ausfuhrliste erfasste Güter vom Inland aus nach Russland verkauft oder\nausgeführt habe, strafbar gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m.\nArt. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009;\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1\nBuchst. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014; § 18 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 1\nBuchst. a und c VO (EU) Nr. 833/2014, §§ 52, 53 StGB; § 17 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2 Nr. 2 AWG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV, § 80 Nr. 1 AWV, §§ 52, 53\nStGB.\n\n3 Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2019 (AK 34/19) entschieden,\ndass seinerzeit eine Haftprüfung nicht veranlasst gewesen sei, da im Hinblick\nauf die im Haftbefehl vom 14. Mai 2019 erstmals aufgeführten Taten eine neue,\nab dem 1. März 2019 laufende Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1\nStPO in Gang gesetzt worden sei.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 7. August 2019\nwegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg erhoben.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 Zwischen September 2014 und Juni 2018 verkaufte der Angeschuldigte\ngewerbsmäßig als Geschäftsführer der S.\n(S. ) in sieben Fällen gelistete Güter im Gesamtwert von 1.832.900 €,\ndie für eine Verwendung im Bereich der militärischen Trägertechnologie besonders geeignet sind, an Empfänger in Russland und/oder führte sie aus Deutschland aus; in einem Fall nahm er eine gelieferte Anlage in Russland in Betrieb.\n\n8 a) Seit dem Jahr 2013 bemühte sich der Angeschuldigte zum Zwecke\nder Gewinnerzielung durch Weiterverkauf um die Lieferung heißisostatischer\nPressen (HIP) des Herstellers EP.\n(EP. ) nach Russland. Diese finden insbesondere beim Nachverdichten von gesinterten metallischen und keramischen\nWerkstücken in der Luft- und Raumfahrttechnik Anwendung.\n\n9 aa) Am 6. August 2014 meldete der Angeschuldigte für die S. die Ausfuhr einer HIP des Herstellers EP. im Wert von 512.900 € bei der Ausfuhrzollstelle Zollamt K. zur Ausfuhr nach Russland ohne Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an.\nHierbei gab er als Empfänger das \"Na. \" in\nMoskau an. Als militärischer Endverwender war, wie der Angeschuldigte wusste, die führende wissenschaftliche Forschungsorganisation des russischen Verteidigungskomplexes V. vorgesehen. Am 15. September 2014 führte der\nAngeschuldigte die HIP mit einem Innendurchmesser von über 152 mm\n(202 mm) und einem maximalen Arbeitsdruck größer 69 MPa über die Ausgangszollstelle Zollamt L. zur Erfüllung eines bereits vor August 2014 ge-\n\nschlossenen Vertrages nach Russland aus. Ihm war bekannt, dass eine Ausfuhrgenehmigung an den von ihm vorgesehenen Endverwender nicht vorlag\nund er nicht mit deren Erteilung rechnen konnte (Fall 1).\n\n10 bb) Mit Vertrag vom 25. Februar 2015 verkaufte die S. , vertreten durch\nden Angeschuldigten, eine HIP 200-300*450 K des Herstellers EP. zum\nGesamtpreis von 1.200.000 € an das russische Unternehmen E. in\nMoskau (im Folgenden: E. ). Endempfänger sollte das mit der Entwicklung\nvon Überschalltriebwerken befasste C. (C. )\nin Moskau sein. In Ausführung des Geschäfts bestellte der Angeschuldigte die\nPresse am 6. März 2015 bei EP. zum Gesamtpreis von 1.000.000 €. Nach\nverschiedenen vergeblichen Genehmigungs- und Ausfuhrbemühungen entschloss er sich, die Lieferung zur Verschleierung der weiterhin von ihm betriebenen Ausfuhr in mehrere Einzellieferungen aufzuteilen. Er wusste, dass die\nMaschine im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet war, und nahm\neine militärische Endverwendung billigend in Kauf. Am 22. Januar 2018 meldete\ner die zum Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Heizwiderstände im\nGesamtwert von 95.870 € beim Hauptzollamt P. , Zollamt Ve. , zur\nAusfuhr nach Russland an. Dabei tauschte er den bisherigen Empfänger\nE. , der den Exportkontrollbehörden aufgrund des BAFA-Antrags bereits\nbekannt war, durch das Unternehmen Te. in Moskau/Russland aus.\nDie Waren wurden am 4. Februar 2018 über Polen ausgeführt. Die etwa\n35 Tonnen schwere HIP verbrachte er am 26. Februar 2018 verteilt auf drei\nLKW zunächst an den Zwischenempfänger SI. in Riga/Lettland und ließ\nsie spätestens am 6. März 2018 von dort weiter nach Russland ausführen, wo\nsie den Endempfänger C. bestimmungsgemäß jedenfalls am 13. März 2018\nerreichte. Insgesamt stellte der Angeschuldigte der Te. für diese Lieferung 859.000 € in Rechnung (Fall 2).\n\n11 b) Nachdem sich der Angeschuldigte vergeblich darum bemüht hatte,\nden Hersteller EP. zur Entsendung von Technikern nach Russland zu bewegen, um - wie nach dem Kaufvertrag von der S. gegenüber E. geschuldet - die im Fall 2 an C. gelieferte HIP vor Ort zu montieren, nahm er diese\nzwischen März und Mai 2018 in eigener Person in T. /Russland verbotswidrig in Betrieb (Fall 3).\n\n12 c) Der Angeschuldigte verkaufte und lieferte Decaboran nach Russland.\n\n13 Hierzu im Einzelnen:\n\n14 aa) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juli 2017 und\ndem 1. August 2018 verkaufte der Angeschuldigte insgesamt 15 kg Decaboran,\n30 Einheiten zu je 0,5 kg, zum Gesamtpreis von 120.000 € an die russische\nG. mit Sitz in Moskau (im Folgenden: G. ). Das\nUnternehmen ist dem russischen R. zuzuordnen, der unter anderem mit der Herstellung und Entwicklung von Raketen für militärische Zwecke\nbefasst ist. Dem Angeschuldigten war bekannt, dass Decaboran eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Borane ist und unter die Borhydride fällt.\nFerner wusste er, dass diese Verbindung in Raketentreibstoff, Sprengstoffen\nund Pyrotechnik enthalten ist, daher als Rüstungsgut in Teil I Abschnitt A der\nAusfuhrliste unter Position 0008 Buchst. c Nr. 3 Unterbuchst. b Unternr. 1\nerfasst wird und sowohl der Verkauf als auch die Ausfuhr derartiger Rüstungsgüter den Verboten des von der Europäischen Union mit Beschluss\n2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 gegen Russland verhängten Waffenembargos unterstehen (Fall 4).\n\n15 bb) Nachdem der Angeschuldigte die Chemikalie jeweils von dem deutschen Unternehmen Ch. bezogen hatte, nahm er\nfolgende Einzelausfuhren an G. vor:\n\n16 (1) Er lieferte als Muster 0,5 kg Decaboran zum Preis von 7.000 €, das er\nam 9. August 2017 per Linienflug nach Moskau brachte (Fall 5).\n\n17 (2) Bei einer Reise führte er am 27. September 2017 in einem Linienflugzeug 1,5 kg Decaboran zum Preis von 20.000 € nach Russland aus (Fall 6).\n\n18 (3) Am 28. März 2018 ließ er 0,5 kg Decaboran zum Preis von 6.500 €\nüber das Zollamt Ve. nach Russland ausführen (Fall 7).\n\n19 (4) Am 19. Juni 2018 ließ er 2,0 kg Decaboran zum Preis von 26.000 €\nüber Helsinki/Finnland nach Russland ausführen (Fall 8).\n\n20 2. Der dringende Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf sichergestellten Ausfuhranträgen, Angebotsschreiben, Rechnungen und Kontoauszügen\nsowie aus weiterer geschäftlicher Korrespondenz. Wegen der Einzelheiten zur\nvorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf den Senatsbeschluss\nvom 25. Juli 2019, die Haftbefehle und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts\nBezug genommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Bemessung der lichten Weite, die Inbetriebnahme der HIP in Russland, den Verkauf von 15 kg Decaboran\nund den Vorsatz des Angeschuldigten.\n\n21 3. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit\nhoher Wahrscheinlichkeit strafbar gemacht hat wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr\nvon Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung (Fall 1),\nwegen gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufs- und Ausfuhrverbot (Fall 2) sowie gegen ein Dienstleistungsverbot (Fall 3) eines unmittelbar\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer\nvom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Russland-Embargo - dient, und wegen gewerbsmäßigen Verkaufs (Fall 4) sowie gewerbsmäßiger Ausfuhr (Fälle 5 bis 8) von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen\neine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient.\n\n22 Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verweist der Senat auf seine unverändert geltenden Ausführungen im Beschluss vom 25. Juli 2019 - dort unter\nII. 2. c) - und bemerkt ergänzend dazu:\n\n23 a) Im Fall 1 ist der Angeschuldigte der gewerbsmäßigen ungenehmigten\nAusfuhr nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1\nder VO (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO; veröffentlicht in ABl. L 134 vom\n29. Mai 2009) dringend verdächtig. Heißisostatische Pressen sind ab einem\nInnendurchmesser des Kammerraums von 152 mm (sowie weiterer hier im Sinne eines dringenden Tatverdachts gegebener Spezifika) in Anhang I der EG-Dual-Use-VO entweder unter der Listenposition Nr. 2B104 oder Nr. 2B204 aufgeführt. Hier bedarf jede Ausfuhr aus der Europäischen Union der Genehmigung unabhängig vom Bestehen eines Embargos (vgl. Art. 3 EG-Dual-Use-VO).\nDer Angeschuldigte handelte nach derzeitigem Ermittlungsstand vorsätzlich; er\n\nwar über die Listung der Güter durch die zuständige Genehmigungsbehörde\nunterrichtet worden.\n\n24 b) Im Fall 2 liegen die Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Embargoverstoßes gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1,\nArt. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 833/2014 (veröffentlicht in ABl. L 229/1 am 31. Juli\n2014), die auf den Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 (ABl. L\n229/13) gestützt ist, vor. Die Ware ist in Anhang I Nr. 2B104 oder 2B204 der\nEG-Dual-Use-VO gelistet und könnte ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sein.\n\n25 c) Ob die im aktuellen Haftbefehl vorgenommene konkurrenzrechtliche\nBewertung der Taten in jeder Hinsicht zutrifft, bedarf für die Frage der Haftfortdauer weiterhin keiner Entscheidung. Dies gilt sowohl für das Verhältnis von\nVerkauf sowie Lieferung der HIP 200-300*450 K einerseits (Fall 2) und deren\nInbetriebnahme andererseits (Fall 3) als auch für den Verkauf von Decaboran\n(Fall 4) und die anschließenden Lieferungen (Fälle 5-8; vgl. dazu bereits BGH,\nBeschluss vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 29 mwN).\n\n26 Mit Blick auf die Anzahl und das Gewicht der übrigen Tatvorwürfe kommt\nes zudem nicht darauf an, ob bei der Annahme einer eigenständigen Tat im\nFall 3 (vgl. andernfalls Schönke/Schröder/Eser/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 9\nRn. 13 mwN) deutsches Strafrecht überhaupt Anwendung findet und insoweit\nder in Art. 13 Buchst. d VO (EU) Nr. 833/2014 geregelte Geltungsbereich dieser\nVerordnung für das Strafanwendungsrecht nach §§ 3 ff. StGB, § 18 Abs. 10\nAWG von Bedeutung sein kann. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist für die\ntatsächliche Inbetriebnahme der HIP in Russland ein inländischer Tatort nicht\n\nersichtlich (vgl. zu Dienstleistungen im Ausland Erbs/Kohlhaas/Diemer, 224. EL,\nAWG § 35 Rn. 1).\n\n27 4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDies ergibt sich aus den im Senatsbeschluss vom 25. Juli 2019 im Einzelnen\ndargelegten Gründen, die fortgelten und auf die verwiesen wird. Die in der Stellungnahme des Verteidigers vom 26. September 2019 hervorgehobene Haftempfindlichkeit steht der Fluchtgefahr nicht entgegen.\n\n28 Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger\neinschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO, wie etwa die\nangebotene Kaution, erreicht werden.\n\n29 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere\nSchwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer.\n\n30 Es war eine Vielzahl von Unterlagen auszuwerten, die teils fremdsprachig waren und der Übersetzung bedurften. So wurden 125 Aktenordner,\n20 Terrabyte Datenbestand und 14.000 überwiegend russischsprachige E-Mails\nsichergestellt. Ferner sind beispielsweise fachtechnische Stellungnahmen des\nBundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingeholt worden. Trotz des\ninsgesamt rechtlich und tatsächlich komplexen Verfahrens hat der Generalbundesanwalt bereits am 7. August 2019 die Anklageschrift fertiggestellt. Mit Blick\nauf die einzelnen Ermittlungen - etwa eine Zeugenvernehmung am 26. März\n2019, eine fachtechnische Stellungnahme vom 14. Mai 2019 sowie diverse\nAuswertungs- und Aktenvermerke des Zollfahndungsamts St. aus Juli\n\n2019 - bestand entgegen der vom Verteidiger vertretenen Ansicht nicht bereits\nam 20. Februar 2019 \"Anklagereife\". Zudem erschien es eingedenk möglicher\nBezüge zwischen den verschiedenen gewichtigen Tatvorwürfen nicht geboten,\nvorab lediglich wegen eines Teils der Vorwürfe Anklage zu erheben (vgl. auch\nBGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, NJW 2009, 1681, 1686).\n\n31 Die mit der Sache befasste Vorsitzende des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat zwei Tage nach Eingang der Anklage deren Zustellung veranlasst,\neine Erklärungsfrist von zwei Wochen gesetzt und sodann unter dem Vorbehalt\nder Verfahrenseröffnung einen Beginn der Hauptverhandlung ab Ende Oktober\n2019 in Aussicht gestellt.\n\n32 Insgesamt ist das Verfahren hinreichend gefördert worden, wie sich bereits aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt. Daher war dem Antrag des\nVerteidigers auf Einholung dienstlicher Erklärungen bestimmter Ermittlungsbeamter und des mit der Sache befassten Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof zu Details der Ermittlungstätigkeit nicht nachzukommen.\n\n33 Die - in der Stellungnahme des Verteidigers zitierte - Einschätzung des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Bestellung eines weiteren Verteidigers, das Verfahren erweise sich in tatsächlicher\nwie rechtlicher Hinsicht nicht als besonders umfangreich oder schwierig, führt\nangesichts unterschiedlicher Maßstäbe zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BGH,\nBeschluss vom 4. Juli 2019 - AK 33/19, juris Rn. 39).\n\n34 6. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen\ndem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der\n\nSache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1\nStPO). Auch wenn er sich nunmehr bereits über neun Monate in Untersuchungshaft befindet und diese für ihn besondere Belastungen mit sich bringt,\nbleiben die konkreten Tatvorwürfe, zu denen der Verbrechenstatbestand des\n§ 17 Abs. 2 AWG zählt, und die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe von erheblichem Gewicht.\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-02/ak-51-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 833/2014","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VO (EG) Nr. 428/2009","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 833/2014","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AWV 2013","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-02/ak-51-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.953135+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-02/ak-51-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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