{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:021019B3STR580.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-10-02","aktenzeichen":"3 StR 580/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 580/18\n\nvom\n2. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2019:021019B3STR580.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 31. Januar 2018 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 31. Januar 2018 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nachdem innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine Revision eingelegt worden war, hat das Landgericht ein gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 3 StPO\nmit abgekürzten Gründen versehenes Urteil abgesetzt. Der Senat hat dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf seinen\nAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daraufhin hat das\nLandgericht die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt. Gegen\ndas Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus\n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nach dem Urteilstenor zwei Jahre und\nzehn Monate (SA Bl. 117 VIII, Bl. 102 IX), während die ursprünglichen,\nabgekürzten schriftlichen Urteilsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren und 9 Monaten nennen (SA Bl. 131 VIII). Auf Anregung der\nStaatsanwaltschaft hat das Landgericht am 18. August 2018 einen Berichtigungsbeschluss erlassen mit dem Ziel der Klarstellung, dass der\nAngeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nverurteilt worden sei (SA Bl. 188 f. VIII). Als Begründung für die Abweichung wird ein Fassungsversehen angeführt. Nachdem dem Angeklagten nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist mit Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 6. Februar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war, hat das Landgericht die schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzt und entsprechend\ndem vorangegangenen Berichtigungsbeschluss korrigiert (SA Bl. 102 f.,\n132 IX).\n\nDie in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nzehn Monaten kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den - für sich\nbetrachtet - rechtsfehlerfreien Feststellungen zur Strafzumessung nicht\ngetragen. Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen beruht, ist dem Urteils selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine\nFallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die\nin den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete\nStrafe bezogen hat und diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n25. Juni 1992 - 1 StR 631/91, vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91\nund 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06).\n\nDer Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht\nangeführte Fassungsversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel\nnicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer\nnachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom\n25. Juni 1992 - 1 StR 631/91). Aus diesem Grund kann auch die in dem\ngemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzten Urteil vorgenommene Berichtigung keinen Bestand haben.\n\nDer Senat wird jedoch ausschließen können, dass das Tatgericht eine\nnoch niedrigere als die in den ursprünglichen Gründen genannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängen wollte und kann diese daher selbst festsetzen (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/06 [richtig:\n46/09] und vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, jeweils mwN).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Hoch\n\nAnstötz Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-02/3-str-580-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-02/3-str-580-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.914074+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-02/3-str-580-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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