{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020919BXZR15.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-09-02","aktenzeichen":"X ZR 15/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 15/17\nvom\n\n2. September 2019\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:020919BXZR15.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2019 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und\nHoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 19. Februar\n2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 122a PatG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.\n\n2 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe einen selbständigen Angriff gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents\nübergangen, indem er unerörtert gelassen habe, ob der Fachmann, wie vom\nPatentgericht angenommen, ausgehend von der französischen Patentanmeldung 2 639 561 (D3) in naheliegender Weise zu der erfindungsgemäßen Lehre\ngelangt wäre.\n\n3 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hiermit ein selbständiges Angriffsmittel bezeichnet. Denn das Patentgericht hat, wie die Anhörungsrüge zutreffend ausführt und auch im Urteil des Senats wiedergegeben wird (Rn. 23 f.),\ndas Naheliegen der Erfindung damit begründet, dass der Gegenstand der D3\nnur in fachüblicher Weise um einen Deckel habe ergänzt werden müssen. Der\nSenat hat demgegenüber einen zweiten Füllraum bei der D3 und demgemäß\nauch eine Trennwand zwischen zwei Füllräumen verneint (Rn. 41 des Urteils).\nDamit war der - von der Klägerin verteidigten - Begründung des Patentgerichts\nder Boden entzogen.\n\n4 2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der Senat habe das rechtliche\nGehör der Klägerin dadurch verletzt, dass er unvorhersehbar anders als das\nPatentgericht die Schutzscheibe, die bei der D3 in den Raum oberhalb der Verbundfolie eingelegt werden kann (vgl. Rn. 23 des Urteils), nicht als von einem\nFüllraum des Behälters aufgenommenen \"Inhalt\" gewertet habe. Mit dieser Bewertung des Standes der Technik musste die Klägerin rechnen.\n\n5 Die Füllräume sind erfindungsgemäß durch die Trennwand definiert und\nnehmen Inhalt wie Nahrungsmittel auf (Merkmal 4, Rn. 8 des Urteils); funktionsbedingt muss ein Füllraum daher zumindest so groß sein, dass er einen Teil\ndes im Behälter verpackten Inhalts aufnehmen kann (Rn. 17 des Urteils). Mit\nder Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, dass die deutsche Offenlegungsschrift 30 17 042 (D2) nach der Definition des Streitpatents lediglich einen\nFüllraum mit darin verpacktem Inhalt offenbare und unter Füllräumen (compartments) danach keine noch so kleinen, für eine Füllung mit zu verpackendem Inhalt nicht vorgesehenen Bereiche zu verstehen seien (Rn. 24-26 der Berufungsbegründung); sie hat daraus abgeleitet, dass entgegen der Annahme\ndes Patentgerichts weder die D2 noch die D3 zwei Füllräume aufwiesen (Rn. 59\nff., 70 der Berufungsbegründung). Diesem von der Berufung verfochtenen und\nvon der Berufungserwiderung bekämpften Verständnis ist der Senat sachlich\nbeigetreten, indem er ausgeführt hat, die D3 offenbare keinen zweiten Füllraum,\nder durch eine Trennwand von dem Füllraum im unteren Bereich der Dose getrennt wäre. D3 enthalte keinen Hinweis, dass auch der Raum oberhalb der\nVerbundfolie zur Befüllung mit Inhalt wie Lebensmitteln bestimmt sei. Er könne\nvielmehr (lediglich) dazu verwendet werden, eine den Verschluss vor Beschädigung schützende Schutzscheibe beispielsweise aus Karton aufzunehmen; eine\nsolche Schutzscheibe sei jedoch wiederum Teil des Behälters (der Verpackung)\nund nicht Verpackungsinhalt (Rn. 41 des Urteils).\n\n6 Mit den Angriffen, die die Klägerin - in Wiederholung ihres vom Senat\nnicht für durchgreifend erachteten Vorbringens - gegen die sachliche Richtigkeit\n\ndieser Bewertung des Standes der Technik führt, kann sie im Verfahren über\ndie Anhörungsrüge nicht gehört werden.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 18.10.2016 - 3 Ni 9/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-02/x-zr-15-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-02/x-zr-15-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.996002+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-02/x-zr-15-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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