{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020719UXZR91.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-07-02","aktenzeichen":"X ZR 91/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 91/17 Verkündet am:\n2. Juli 2019\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:020719UXZR91.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 2. Juli 2019 durch die Richter Dr. Bacher und Dr. Grabinski, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Pohl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. April 2017\nwird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 230 818 wird für nichtig erklärt, soweit\nsein Gegenstand über folgende Fassung der Patentansprüche\nhinausgeht:\n\n1. A method for conveying measurement information from a terminal in a first communication system to a GSM communication system, characterized by the steps of:\nconverting a plurality of downlink measurement values associated with said first communication system to a plurality of\ndownlink measurement values for said GSM communication\nsystem;\ncomparing said converted plurality of downlink measurement\nvalues with at least one threshold measurement value; and\nif at least one of said converted plurality of downlink measurement values exceeds a predetermined threshold measurement value,\n\nECLI:DE:BGH:2019:020719UXZR91.17.0\n\nsending said at least one of said converted plurality of downlink measurement values on a control channel to a control\nnode in said GSM communication system.\n\n2. The method of claim 1, wherein said first communication system comprises a UMTS.\n\n3. The method of claim 1, wherein said plurality of downlink\nmeasurement values associated with said first communication\nsystem comprises a plurality of Ec/I0 values.\n\n4. The method of claim 1, wherein said plurality of downlink\nmeasurement values associated with said first communication\nsystem comprises a plurality of RSCP values.\n\n5. The method of claim 1, wherein said plurality of downlink\nmeasurement values associated with said GSM communication system comprises a plurality of signal strength values.\n\n6. The method of claim 1, wherein said control channel comprises a control channel operable in a non-stealing mode.\n\n7. The method of claim 1, wherein said control channel comprises a SACCH.\n\n8. A mobile terminal for use in conveying measurement information from a first communication system to a GSM communication system, characterised by\n\nmeans for converting a plurality of downlink measurement\nvalues associated with said first communication system to a\nplurality of downlink measurement values for said GSM communication system;\nmeans for comparing said converted plurality of downlink\nmeasurement values with at least one threshold measurement\nvalue; and\nmeans for sending at least one of said converted plurality of\ndownlink measurement values on a control channel to a control node in said GSM communication system if said at least\none of said converted plurality of downlink measurement values exceeds a predetermined threshold measurement value.\n\n9. The mobile terminal of claim 8, wherein said first communication system comprises a UMTS.\n\n10. The mobile terminal of claim 8, wherein said plurality of downlink measurement values associated with said first communication system comprises a plurality of Ec/I0 values.\n\n11. The mobile terminal of claim 8, wherein said plurality of downlink measurement values associated with said first communication system comprises a plurality of RSCP values.\n\n12. The mobile terminal of claim 8, wherein said plurality of downlink measurement values associated with said GSM communication system comprises a plurality of signal strength values.\n\n13. The mobile terminal of claim 8, wherein said control channel\ncomprises a control channel operable in a non-stealing mode.\n\n14. The mobile terminal of claim 8, wherein said control channel\ncomprises a SACCH.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. Oktober 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-amerikanischen Patentanmeldung vom\n17. November 1999 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 230 818 (Streitpatents), das ein\nVerfahren zur Verbesserung eines Weiterreichens (Handover) zwischen Mobilkommunikationssystemen betrifft.\n\n2 Patentansprüche 1 und 9, auf die die Patentansprüche 2 bis 8 bzw. 10\nbis 16 jeweils unmittelbar rückbezogen sind, haben in der erteilten Fassung und\nVerfahrenssprache folgenden Wortlaut:\n\n\"1. A method for conveying measurement information from a terminal in\na first communication system to a second communication system,\ncharacterised by the steps of:\n\nconverting a plurality of downlink measurement values associated\nwith said first communication system to a plurality of downlink\nmeasurement values for said second communication system;\ncomparing said converted plurality of downlink measurement values\nwith at least one threshold measurement value; and\nif at least one of said converted plurality of downlink measurement\nvalues exceeds a predetermined threshold measurement value,\nsending said at least one of said converted plurality of downlink\nmeasurement values on a control channel to a control node in said\nsecond communication system.\n\n9. A mobile terminal for use in conveying measurement information\nfrom a first communication system to a second communication system, characterised by\nmeans for converting a plurality of downlink measurement values\nassociated with said first communication system to a plurality of\ndownlink measurement values for said second communication system;\nmeans for comparing said converted plurality of downlink\nmeasurement values with at least one threshold measurement value; and\nmeans for sending at least one of said converted plurality of downlink measurement values on a control channel to a control node in\nsaid second communication system if said at least one of said converted plurality of downlink measurement values exceeds a predetermined threshold measurement value.\"\n\n3 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn\nausführen könne, sei weder neu noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend und gehe über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus. Die Beklagte\nhat das Streitpatent im Hauptantrag in einer gegenüber der Erteilung geänderten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das\nStreitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Fassung des Hilfsantrags 5\nhinausgeht.\n\n4 Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent weiterhin mit\nder von ihr vor dem Patentgericht im Hauptantrag verteidigten Fassung. Die\nKlägerinnen treten dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen und verfolgen mit\n\nihrer Berufung den Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents\nweiter. Demgegenüber verteidigt die Beklagte das Streitpatent, soweit das Patentgericht die Klage abgewiesen hat (Hilfsantrag 5), sowie mit einem erstmals\nin der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag (Hilfsantrag 7).\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die gleichfalls zulässige Berufung der Klägerinnen bleibt hingegen ohne Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Transportieren von Messinformationen von einem Endgerät in einem ersten Kommunikationssystem an\nein zweites Kommunikationssystem sowie ein mobiles Endgerät zur Verwendung eines solchen Verfahrens.\n\n7 1. Die Beschreibung führt aus, dass GSM (Global System for Mobile\nCommunications) ein seit Jahren etabliertes, als Zeitmultiplexverfahren (Time\nDivision Multiple Access = TDMA) arbeitendes mobiles Kommunikationssystem\nsei. Ein Nachfolgesystem sei UMTS (Universal Mobile Telecommunication System). In der Zeit seiner Einführung werde UMTS noch nicht überall verfügbar\nsein. Daher müsse die Möglichkeit bestehen, ein mobiles Telefonat oder eine\nmobile Datenverbindung zwischen UMTS- und GSM-Netzwerken \"weiterreichen\" zu können (handover). Insbesondere müsse es möglich sein, dass ein\nTelefonat, das von einem Mobiltelefon im GSM-Netz begonnen worden sei, weil\ndie entsprechende Region vom UMTS-Netz nicht abgedeckt werde, unterbrechungslos und störungsfrei in das UMTS-Netz wechseln könne, wenn sich das\n\nMobiltelefon in eine Region bewege, in der das UMTS-Netz verfügbar sei\n(Abs. 2).\n\n8 Ein grundlegendes Problem liege darin, wie Messinformationen aus einem benachbarten UMTS-Netz von dem im GSM-Netz befindlichen Mobiltelefon zu der GSM-Basisstation gesendet werden könnten, mit der das Mobiltelefon gerade verbunden sei. Der GSM-Standard sehe keine Reservekapazitäten\nfür das Senden solcher Messinformationen vor, weshalb deren Transport zu\nLasten anderer Informationen erfolgen müsse (Abs. 3).\n\n9 Im Stand der Technik sei vorgeschlagen worden, die Messinformationen\naus dem UMTS-Netz auf dem GSM Fast Associated Control Channel (FACCH)\nzu senden. Dies führe jedoch zu Beeinträchtigungen der zu übermittelnden\nSprachinformationen, da diese aufgrund eines \"Stealing\"-Modus in FACCH\nteilweise durch die Messinformationen ersetzt würden (Abs. 4).\n\n10 2. Vor diesem Hintergrund liegt Patentanspruch 1 das Problem zugrunde, das Verfahren für den Handover von einem ersten mobilen Kommunikationssystem an ein GSM-Kommunikationssystem zu verbessern.\n\n11 3. Das soll nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags\ndurch folgende Merkmalskombination gelöst werden (Änderungen gegenüber\nder erteilten Fassung des Patentanspruchs sind durch Unterstreichungen und\nDurchstreichungen hervorgehoben):\n\n1. Verfahren zum Transportieren von Messinformationen von einem\nEndgerät in einem ersten Kommunikationssystem an ein (zweites)\nGSM-Kommunikationssystem mit folgenden Schritten:\n\n1.1 Umwandeln einer Vielzahl von mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerten in eine Vielzahl\nvon Downlink-Messwerten für das (zweite) GSM-Kommunikationssystem,\n\n1.2 Vergleichen der umgewandelten Vielzahl von Downlink-Messwerten mit mindestens einem Schwellenwert und,\n1.2.1 falls mindestens einer der umgewandelten Vielzahl von\nDownlink-Messwerten einen vorbestimmten Schwellenwert übersteigt,\n\n1.3 Senden des mindestens einen der umgewandelten Vielzahl von\nDownlink-Messwerten\n1.3.1 auf einem Steuerkanal\n1.3.2 zu einem Steuerknoten im genannten GSM-Kommunikationssystem.\n\n12 4. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit dem Patentgericht ein Ingenieur der Elektro- oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss sowie\nmehrjähriger Berufserfahrung und einschlägigen Kenntnissen bei der Konzeption von Mobilfunksystemen, insbesondere im Bereich von GSM- und UMTS-Netzwerken anzusehen.\n\n13 5. Die Lehre aus Patentanspruch 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:\n\n14 a) Aus der Zweckangabe, dass es sich um ein Verfahren zum Transportieren von Messinformationen von einem Endgerät in einem ersten Kommunikationssystem an ein GSM-Kommunikationssystem handeln soll, ergibt sich\nnicht, was unter einem ersten Kommunikationssystem zu verstehen ist. Das\nerfindungsgemäße Verfahren sieht aber vor, dass mit dem ersten Kommunika-\n\ntionssystem assoziierte Downlink-Messwerte in solche für das GSM-Kommunikationssystem umgewandelt und mit mindestens einem Schwellenwert verglichen werden, bevor sie gegebenenfalls zu einem Steuerknoten im\nGSM-Kommunikationssystem gesendet werden. Das setzt voraus, dass sich\ndie Downlink-Messwerte des ersten Kommunikationssystems auf einen anderen Netzparameter beziehen als die des GSM-Kommunikationssystems.\n\n15 b) Downlink-Messwerte sind Messwerte, die den Sendepfad von dem\nSteuerknoten zum Endgerät betreffen.\n\n16 In GSM-Netzen werden für diesen Zweck typischerweise die Signalstärke (Received Signal Level, RXLEV) und die Signalqualität (bit error rate, BER)\nin dem vom Endgerät genutzten Frequenzbereich gemessen (Abs. 15).\n\n17 In UMTS-Netzen ist die Signalstärke des eingesetzten Frequenzbereichs\n(Received Signal Strength Indicater, RSSI) weniger aussagekräftig, weil sich\nmehrere Endgeräte denselben Frequenzbereich teilen, wobei das Signal für\njedes einzelne Gerät in bestimmter Weise codiert wird. Als Messwerte werden\ndeshalb bevorzugt die Signalstärke in Bezug auf den jeweiligen Code (Received Signal Code Power, RSCP) und der Quotient aus RSCP und RSSI (code\nEnergy to Interference ratio, Ec/I0 oder EC/N0) gemessen (Abs. 14).\n\n18 Als Maß für die Signalstärke wird üblicherweise die Einheit Dezibel-Milliwatt (dBm) verwendet (Abs. 15). Die Lehre aus Patentanspruch 1 legt nicht\nfest, welche Messwerte für die beiden Kommunikationssysteme heranzuziehen\nsind.\n\n19 c) Die Merkmale 1.1 und 1.2 spezifizieren nicht, welche Anforderungen\nan die Umwandlung des Messwertes zu stellen sind und mit welchem Schwel-\n\nlenwert dieser zu vergleichen ist. Aus dem (nachfolgend unter aa bis cc weiter\nerläuterten) Zusammenhang mit den weiteren Verfahrensschritten und den Angaben in der Beschreibung ergibt sich jedoch, dass es durch die Umwandlung\ndes mit dem ersten Kommunikationssystem assoziierten Messwerts in einen\nMesswert für das GSM-Kommunikationssystem ermöglicht werden soll, diesen\nwie einen (originär) mit dem GSM-Kommunikationssystem assoziierten Messwert an den Steuerknoten im GSM-Kommunikationssystem zu senden und diesen mit einem solchen mit dem GSM-Kommunikationssystem assoziierten\nMesswert vergleichbar zu machen, obwohl sich die Messwerte auf verschiedene Parameter beziehen. Zudem ist der in einen Messwert für das GSM-Kommunikationssystem umgewandelte Messwert mit demselben mindestens\neinen Schwellenwert zu vergleichen, mit dem auch die originär mit dem GSM-Kommunikationssystem assoziierten Messwerte verglichen werden.\n\n20 aa) In der Beschreibung wird ausgeführt, dass der GSM-Standard keine\nfreien Sendekapazitäten für das Senden von mit UMTS assoziierten Downlink-Messinformationen bereithält, die zur Vorbereitung der Entscheidung über einen möglichen Handover in das UMTS-Kommunikationssystem benötigt werden (Abs. 3 und 4).\n\n21 Dem wird erfindungsgemäß dadurch Rechnung getragen, dass die mit\ndem ersten Kommunikationssystem assoziierten Downlink-Messwerte in Downlink-Messwerte für das GSM-Kommunikationssystem umgewandelt werden, so\ndass sie in gleicher Weise an den Steuerknoten im GSM-Kommunikationssystem gesendet werden können wie originär mit dem GSM-Kommunikationssystem assoziierte Downlink-Messwerte. Beispielsweise kann\neine ursprünglich mit UMTS assoziierte Messinformation von dem Endgerät in\neiner für GSM-Messwerte vorgesehenen Nachricht über einen Slow Associated\n\nControl Channel (SACCH) an den GSM-Steuerknoten übermittelt werden\n(Abs. 5, letzter Satz).\n\n22 bb) Die Umwandlung hat zudem den Zweck, die für unterschiedliche\nNetztypen ermittelten Messwerte vergleichbar zu machen, obwohl sie sich auf\neinen anderen Parameter beziehen, wie beispielsweise auf die codebezogene\nSignalstärke RSCP nach dem UMTS-Standard und die frequenzbezogene Signalstärke RXLEV nach dem GSM-Standard.\n\n23 Dieser Vergleich muss nicht in jeder Hinsicht exakt sein. Es ist vielmehr\nausreichend, wenn die Umwandlung des Messwerts eine praktisch brauchbare\nBeurteilung der Frage ermöglicht, ob ein Weiterreichen des Empfangsgeräts an\ndas erste Kommunikationssystem zweckmäßig ist.\n\n24 Dieses Verständnis entspricht der Beschreibung des Streitpatents. Dort\nwird vorgeschlagen, den UMTS-Messwert entsprechend der Gleichung\n\nRXLEV = RSCP + OFFSET(RSCP)\n\nin ein \"geeignetes\" (\"appropriate\") GSM-Messformat umzuwandeln (Abs. 15). In\nFigur 2 ist zudem erwähnt, dass Ec/I0 in eine einigermaßen adäquate GSM-Signalstärke umgewandelt werden soll (Convert Ec/I0 into some adequate GSM\nsignal strength). Dies bedeutet für den Fachmann, dass es auch im Rahmen\nder Lehre aus Patentanspruch 1 hinreichend ist, wenn der umgewandelte\nMesswert einen Aussagewert für die Empfangsqualität eines empfangenen\nSignals und damit für die Handover-Entscheidung hat.\n\n25 Entsprechend hat auch der High Court für England und Wales die Lehre\ndes Streitpatents dahin verstanden, dass es nicht auf eine exakte Vergleichbarkeit der umgewandelten UMTS-Werte mit den GSM-Werten ankommt, sondern\n\ndiese für eine statistische Wahrscheinlichkeit von Verbindungsqualität stehen\nund eine entsprechende Einordnung der Zellen ermöglichen (vgl. Birss J, [2016]\nEWHC 576 (Pat), Rn. 71; Anlage CNK11).\n\n26 Vor diesem Hintergrund kann eine Umwandlung im Sinne des Streitpatents selbst dann vorliegen, wenn in der im Ausführungsbeispiel wiedergegebenen Formel der Wert des konstanten Zuschlags mit 0 angesetzt wird. Ausschlaggebend ist, ob der so \"errechnete\" Wert an die Basisstation als Messwert\nfür ein GSM-Netz übermittelt werden kann.\n\n27 cc) Der in Merkmal 1.2 vorgesehene Vergleich der umgewandelten\nMesswerte mit mindestens einem Schwellenwert dient dazu, nur solche Messwerte an den Steuerknoten zu senden, die diesen mindestens einen Schwellenwert übersteigen.\n\n28 Dabei handelt es sich um einen Schwellenwert, der für originär mit dem\nGSM-Kommunikationssystem assoziierte Messwerte definiert ist.\n\n29 Das ergibt sich daraus, dass die mit dem ersten Kommunikationssystem\nassoziierten Messwerte vor dem Vergleich in Messwerte für das GSM-Kommunikationssystem umgewandelt worden sind und die Umwandlung gerade dem Zweck dient, aus unterschiedlichen Systemen stammende Werte vergleichbar zu machen.\n\n30 II. Die Entscheidung des Patentgerichts, das Streitpatent gemäß\nHauptantrag sei nicht rechtsbeständig, hält den Angriffen der Berufung der Beklagten nicht stand.\n\n31 1. Das Patentgericht hat seine Entscheidung insoweit im Wesentlichen\nwie folgt begründet:\n\n32 Es könne dahinstehen, ob die beschränke Verteidigung des Streitpatents\nin der Fassung des Hauptantrags unzulässig sei, weil dessen Gegenstand über\n\nden Inhalt der Ursprungsanmeldung hinausgehe. Jedenfalls sei die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vorgesehene Umwandlung der UMTS-Messgröße Ec/I0 in einen GSM-RXLEV-Messwert nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie habe ausführen können. Entsprechendes\ngelte für die Umwandlung der UMTS-Messgröße RSCP in einen GSM-RXLEV-Wert für den Fall, dass der Term OFFSET(RSCP) eine Variable darstelle.\n\n33 2. Der Beurteilung des Patentgerichts kann nicht beigetreten werden.\n\n34 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine für die Ausführbarkeit\nhinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches\nZutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des\nPatentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil\nvom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, Rn. 31 - Polymerisierbare\nZementmischung; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12, juris Rn. 18 - Fixationssystem).\n\n35 b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.\n\n36 aa) In der Beschreibung des Streitpatents ist offenbart, mit UMTS assoziierte RSCP-Messwerte in mit GSM assoziierte RXLEV-Messwerte unter Verwendung der Gleichung\n\nRXLEV = RSCP + OFFSET(RSCP)\n\numzuwandeln, wobei der Wert OFFSET konstant oder variabel mit RSCP sein\nkann (Abs. 15).\n\n37 bb) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass damit\nzwei unterschiedliche Ausgestaltungen gemeint sind. In der ersten Variante ist\nder Wert OFFSET konstant, also gerade nicht abhängig von RSCP.\n\n38 Das abweichende Verständnis der Klägerinnen wird durch die Beschreibung nicht gestützt. Es kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass in der\nGleichung für beide Varianten der Term RSCP in Klammern gesetzt ist. Damit\nist zwar angedeutet, dass der Term OFFSET eine Funktion von RSCP ist. Eine\nFunktion kann aber auch so ausgestaltet sein, dass sie für jeden Ausgangswert\ndenselben Funktionswert, also eine Konstante liefert. Letzteres ist in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen.\n\n39 cc) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war dem\nFachmann die Umwandlung der RSCP-Messwerte in RXLEV-Messwerte durch\nAddition eines konstanten Werts als OFFSET in ausführbarer Weise offenbart.\n\n40 (1) Dass die in den beiden Kommunikationssystemen gemessenen Parameter schon von ihrer Art her einen in jeder Hinsicht exakten Vergleich nicht\nermöglichen, ist unschädlich. Wie bereits aufgezeigt wurde, muss die Umwandlung einen exakten Vergleich in diesem Sinne nicht ermöglichen.\n\n41 (2) Dass in der Patentschrift kein Beispielswert für die zu addierende\nKonstante angegeben ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n42 Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts\nwar dem Fachmann bekannt, dass aufgrund des großen Dynamikbereichs (bei\nGSM zwischen -110 dBm und +30 dBm), den die Empfänger in Mobilfunksystemen verarbeiten müssen, andere systemabhängige Faktoren, wie zum Beispiel unterschiedlich große Sendeleistungen, unterschiedlich große Anforde-\n\nrungen der UMTS- und GSM-Basisstationen oder unterschiedliche Anforderungen an das notwendige minimale Signal-zu-Rausch-Verhältnis, nicht so sehr ins\nGewicht fallen und deshalb mit einem OFFSET-Wert von einigen dBm zwischen\nRXLEV und RSCP berücksichtigt werden können.\n\n43 Der Fachmann war daher in der Lage, unter Berücksichtigung der genannten Faktoren und gegebenenfalls nach Durchführung einiger Versuchsläufe einen geeigneten Wert für die zu addierende Konstante zu ermitteln, wobei er\nals Maßstab für die Empfangsqualität auf Kriterien wie die Bitfehlerrate abstellen konnte (vgl. auch Birss J, [2016] EWHC 576 (Pat), Rn. 66; Anlage CNK11).\n\n44 Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob es eine\nMethode gibt, die einen in jeder Hinsicht exakten Vergleich ermöglicht, und ob\nder Fachmann aufgrund der Angaben im Streitpatent in der Lage wäre, diese\nohne erfinderische Tätigkeit aufzufinden. Wie bereits dargelegt wurde, zeigt das\nStreitpatent dem Fachmann gerade auf, von der Suche nach einer solchen\nFormel abzusehen, und stattdessen einen brauchbaren Vergleich durch schlichte Addition eines konstanten Werts anzustreben. Damit hatte der Fachmann\neine hinreichende Zielvorgabe, um eine geeignete Konstante ohne erfinderische Tätigkeit auffinden zu können.\n\n45 (3) Dem steht nicht entgegen, dass in Berichten von Ericsson, Nokia und\ndes ETSI Mobile Competence Centre, die im Februar 2000 und damit etwa drei\nMonate nach dem Prioritätstag des Streitpatents und in Zusammenhang mit der\nErarbeitung des UMTS-Standards verfasst worden sind, eine abweichende Einschätzung geäußert wurde.\n\n46 In diesen Berichten wird die Umwandlung der UMTS-Messwerte in GSM-Messwerte als ungelöstes Problem bezeichnet (Tdoc RPA 000018M, TSG-RAN\n\nAd-Hoc on RRM, Turin, Italy, February 09-11, 2000, 5.1.1, Ericsson, Principles\nfor GSM vs. UMTS Cell Re-selection; Discussion and Approval, Anlage M&N8,\nAbschnitt 2.1.2, drittletzter Satz; RPA000055, TSG-RAN RRM Ad-Hoc, Torino,\nItaly, 9-11 February 2000, Nokia, Flexible Mapping Function to Compare GSM\nand UMTS Measurements, 5.1, Discussion, Anlage M&N9, Abschnitt 1;\nRPA000064, TSG-RAN, 9-11 February 2000, Approved Report of the TSG-RAN Ad-Hoc meeting on RRM (Torino, Italy, 9-11 February 2000), Information,\n3GPP support team, Hans van der Veen, ETSI Mobile Competence Centre,\nAnlage M&N9a, S. 13). In dem Dokument des ETSI Mobile Competence Centre\nwird zudem ausgeführt, die Genauigkeit der Werte sei für sich gesehen gering,\nweshalb die Genauigkeit bei einem Vergleich wohl noch geringer sein werde\n(M&N9a, S. 13: There might be a problem with a formula, considering that the\nabsolute accuracies of GSM and UMTS each are not very high, and therefore\nthe combined one was even worse. Also, for idle mode RLA was used instead\nof RXLEV, and for RLA no accuracy was defined, to complicate matters even\nfurther. ... A means of comparison between GSM and UMTS needs to be found,\ne.g. a formula, mapping table, etc.).\n\n47 Anders als nach diesen Überlegungen bringt das Streitpatent zum Ausdruck, dass ein eher ungenauer Vergleich genügt. Es zeigt zwar kein zwingendes Indiz dafür auf, dass diese Einschätzung zu einem brauchbaren Ergebnis\nführt. Im Hinblick auf die genannte Ausgangssituation, dass Unterschieden im\nDetail angesichts des großen Dynamikbereichs in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zukommt, hatte der Fachmann aber hinreichende\nAnhaltspunkte dafür, dass der vom Streitpatent vorgeschlagene Weg gangbar\nist. Wenn er sich abweichend von der in den Berichten geäußerten Einschätzung für diesen Weg entschied, war es ihm möglich, eine geeignete Konstante\nzu finden.\n\n48 dd) Entgegen der Ansicht des Patentgerichts ist es unerheblich, ob dem\nFachmann auch die Umwandlung der RSCP-Messwerte in RXLEV-Messwerte\nmit OFFSET als Variable und die Umwandlung von Ec/I0-Messwerten in\nRXLEV-Messwerte so deutlich und vollständig offenbart waren, dass er diese\nausführen konnte.\n\n49 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bei einem Merkmal, das\nin verallgemeinerter Form beansprucht ist, nicht generell erforderlich, dass die\nPatentschrift dem Fachmann für jede denkbare Ausführungsform einen gangbaren Weg zu deren Verwirklichung aufzeigt. Welches Maß an Verallgemeinerung\nin diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob der\nmit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz sich im Rahmen\ndessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung\nder Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die das der Erfindung zu Grunde liegende Problem gelöst wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21 -\nDipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 7. Oktober 2014 - X ZR 168/12,\njuris Rn. 19 ff. - Fixationssystem; zuletzt Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17,\nGRUR 2019, 713 Rn. 40 ff. - Cer-Zirkonium-Mischoxid I).\n\n50 (2) Im Streitfall erschöpft sich die Lehre des Streitpatents nicht darin, eine bestimmte Methode für die Umwandlung von unterschiedlichen Messwerten\naufzuzeigen. Sie umfasst vielmehr die allgemeine Anweisung, mit einem Kommunikationssystem assoziierte Messwerte so umzuwandeln, dass wie mit dem\nGSM-Kommunikationssystem assoziierte Messwerte an den GSM-Steuerknoten gesendet und in praktisch brauchbarer Weise zum Vergleich mit\n\nMesswerten herangezogen werden können, die mit dem GSM-Kommunikationssystem assoziiert sind und einen anderen Parameter betreffen.\n\n51 Vor diesem Hintergrund genügt es, dass der Fachmann aufgrund seines\nFachwissens weiß, wie er die Messwerte des ersten Kommunikationssystems\nin ein für das GSM-Netz sendefähiges Format umwandelt, und ihm zumindest\nfür eine Konstellation - nämlich die Umwandlung von RSCP-Werten in RXLEV-Werte mittels Addition einer Konstante - ein Weg aufgezeigt ist, der es ermöglicht, die Messwerte beider Systeme in praktisch brauchbarer Weise zu vergleichen.\n\n52 3. Die Entscheidung des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend heraus.\n\n53 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere geht er nicht über den Inhalt der Ursprungsanmeldung\nhinaus.\n\n54 Der Unterschied gegenüber der erteilten Fassung liegt darin, dass das\nanspruchsgemäß vorgesehene zweite Kommunikationssystem ein GSM-Kommunikationssystem ist.\n\n55 Diese Ausgestaltung ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als\nzur Erfindung gehörend offenbart.\n\n56 In Unteranspruch 3 der Ursprungsanmeldung ist vorgesehen, dass das\nzweite Kommunikationssystem ein GSM-System umfasst (WO 01/37602: said\nsecond communications system comprises a GSM). Das ist dahin zu verstehen,\ndass das zweite Kommunikationssystem ein GSM-Kommunikationssystem ist.\n\nEntsprechend ist das zweite Kommunikationssystem im erfindungsgemäßen\nAusführungsbeispiel der Ursprungsanmeldung ein GSM-Kommunikationssystem (WO 01/37602, S. 3 ff.).\n\n57 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.\n\n58 aa) Er ist neu.\n\n59 (1) Die zum GSM-Standard gehörende NK1 (Draft GSM 05.08 V8.1.0\n[1999-11] Digital cellular telecommunications system [Phase 2+]; Radio subsystem link control) betrifft die Verbindungssteuerung des Funksubsystems in\nGSM.\n\n60 In den allgemeinen Erläuterungen von NK1 wird ausgeführt, dass ein\nHandover von einem Kanal in einer Funkzelle zu einem Kanal in derselben oder\neiner benachbarten Funkzelle auf demselben oder unterschiedlichen Frequenzbändern ausgeführt werden kann, etwa zwischen GSM 900/TCH und DCS\n1800/TCH (NK1, Abschnitt 2). Es werden Verfahren zur Funkstreckenmessung\nzur Verwendung in den Handover- und Hochfrequenz-Leistungssteuerungsprozessen festgelegt und bestimmt, welche Parameter\ndurch ein Mobiltelefon gemessen, wie die dabei erhaltenen Messwerte in\nMesswertberichte umgesetzt und wann diese an die Basisstation gesendet\nwerden (NK1, Abschnitt 8). Insoweit ist vorgesehen, dass das Endgerät eine\nSignalstärke misst, diese in RXLEV umwandelt und diese Messinformation für\nverschiedene Zellen an die Basisstation weiterleitet (vgl. NK1, 8.4.1, Abs. 3:\nWhen on a TCH [Traffic Channel], the MS [Mobile Station] shall assess during\nthe reporting period and transmit to the BSS [Base Station System] in the next\nSACCH [Slow Associated Control Channel] message block the following: -\nRXLEV for the BCCH [Broadcast Control Channel] carrier of the 6 cells with the\n\nhighest RXLEV among those with known and allowed NCC [Network Colour\nCode] part of BSIC [Base Station Identity Code]. For a multi band MS the number of cells, for each frequency band supported, which shall be included is\nspecified in subclause 8.4.3).\n\n61 Entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart NK1 auch für den Fall,\ndass ein Multiband-Endgerät Messinformationen sowohl von einem DCS-1800-\nNetzwerk als auch von einem GSM-900-Netzwerk an die Basisstation sendet,\nkein Verfahren zum Transportieren von Messinformationen von einem Endgerät\nin einem ersten Kommunikationssystem an ein GSM-Kommunikationssystem.\nWie bereits erläutert wurde, muss sich das erste Kommunikationssystem erfindungsgemäß von dem GSM-Kommunikationssystem hinsichtlich eines Messparameters unterscheiden, so dass ein Umwandeln der Downlink-Messwerte erforderlich ist, bevor diese mit dem mindestens einen Schwellenwert verglichen\nwerden. In GSM-900- und DCS-1800-Netzwerken wird demgegenüber der gleiche Messparameter eingesetzt, nämlich die Signalstärke. NK1 sieht zwar ein\nUmwandeln der analogen Signalpegel in einen digitalen RXLEV-Wert vor, der\ndie Qualität der verschiedenen Downlink-Verbindungen angibt und an das\nGSM-Kommunikationssystem weitergegeben wird. Diese Umwandlung erfolgt\njedoch in einem DCS-1800-Netzwerk und einem GSM-900-Netzwerk gleichermaßen nach den Regeln des GSM-Kommunikationssystems.\n\n62 (2) Die E1, ein Beitrag von Ericsson zur Tagung einer ETSI-Arbeitsgruppe (Subtechnical Committee - Special Mobile Group 2) in Bordeaux\nvom 20. bis 24. September 1999 (Aspekte des Handover von GSM zu UMTS,\nTdoc SMG2 1145/99) befasst sich mit dem Wechsel eines Dual-mode-Mobiltelefons von GSM zu UMTS außerhalb (idle mode) und während einer\n\naktiven Daten- bzw. Telefonverbindung (packet or circuit switched) (vgl. E1, 1\nIntroduction; 2.2 UE in idle mode; 2.3.1 CS Mode und 2.3.2 PS Mode).\n\n63 Danach erhalten im GSM-Netz befindliche Mobiltelefone unter bestimmten Voraussetzungen Befehle, UMTS-Messungen durchzuführen. Die Messbefehle können auch einen UMTS-Schwellenwert enthalten, von dem abhängt, ob\noder wann UMTS-Messwerte übertragen werden (vgl. E1, 2.1 Downloading of\nmeasurement orders). Während eines im GSM-Netz geführten Telefongesprächs kann vom GSM-Netz über den bidirektionalen Steuerkanal SACCH\neine Aufforderung an das Mobiltelefon gesandt werden, auch UMTS-Messungen vorzunehmen (E1, 2.3.1 CS-Mode). In bestimmten Zeitabschnitten\nwerden dann GMS- und UMTS-Messungen durchgeführt (E1, 2.4.3 UE measurements on UMTS neighbouring cells in CS active mode). Die UMTS-Messwerte werden über den GSM-Steuerkanal SACCH übertragen. Allerdings\nwerden die UMTS-Messwertberichte unabhängig von den GSM-Messwertberichten versandt (E1, 2.5 Measurement reporting). Um das GSM\nBSS (Base Station System) zu entlasten, soll das Mobiltelefon eine Vorauswahl\nüber die Reihenfolge treffen, in der die UMTS- und GSM-Messwerte versendet\nwerden. Dabei soll die Reihenfolge separat festgelegt werden, also ohne einen\ndirekten Vergleich zwischen den Messungen hinsichtlich einer UMTS- und einer\nGSM-Zelle. Der Messbericht teilt sich auf in einen Teil betreffend die Messungen einer UMTS-Zelle und einen Teil betreffend die Messungen einer GSM-Zelle. Die Basisstation entscheidet, ob sie das Mobiltelefon anweist, einen\nHandover vorzunehmen (E1, 2.6 Handover execution Abs. 3: To ease the implementation costs in BSS and to make GSM BSS more future resistant to\nchanges in UTRAN the ranking of UMTS and GSM measurements shall be\ndone by the UE [the ranking is done separately, i.e. no direct comparison\nbetween a measurement on a UMTS cell and a measurement on a GSM cell.].\nThe UE shall then send indication of the \"best\" measured UMTS cell on the\nmeasurement report. The measurement report is split in two parts, one GSM\nMeasurement Report message and one UMTS Measurement report message.\n\nBy reception of UMTS Measurement Report and … the BSS may decide to\nsend a Handover required message to MSC.).\n\n64 Wie schon das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die E1\ndamit zwar ein Verfahren zum Transportieren von Messinformationen von einem Endgerät in UMTS als einem ersten Kommunikationssystem an ein GSM-Kommunikationssystem. Es wird aber nicht offenbart, eine Vielzahl von UMTS\nassoziierten Messwerten in eine Vielzahl von Messwerten für das GSM-Kommunikationssystem umzuwandeln, um einen unmittelbaren Vergleich zu\nermöglichen. Ein solcher Vergleich wird in der E1 vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen und stattdessen vorgeschlagen, separate Ranglisten für in Betracht\nkommende GSM- und UMTS-Zellen zu übermitteln und Messwerte für unterschiedliche Netztypen in der Basisstation zu vergleichen.\n\n65 An der Offenbarung einer Umwandlung im erfindungsgemäßen Sinne\nfehlt es selbst dann, wenn angenommen wird, dass die im Ausführungsbeispiel\ngenannte Konstante den Wert 0 hat. Auch unter dieser Voraussetzung ist in E1\nnicht angegeben, dass die ermittelten UMTS-Werte an die Basisstation als\nMesswerte für ein GSM-Netz übermittelt werden. Vielmehr erfolgt die Übermittlung nach den in E1 offenbarten Regeln auch in diesem Fall jeweils separat für\nGSM- und UMTS-Werte.\n\n66 (3) Die E3, ein Beitrag von Ericsson für das 8. Arbeitstreffen der 3GPP\nTSG-RAN Arbeitsgruppe 2 in Cheju, Korea, vom 2. bis 5. November 1999, betrifft die Ermittlung von Messwerten und Messberichten im Verhältnis zwischen\nden beiden Kommunikationssystemen GSM und UMTS.\n\n67 E3 spricht sich für eine Harmonisierung der Evaluierung eines Handover\nvon UMTS (UTRAN) zu GSM mit der eines solchen von GSM zu UMTS aus\n(E3, 1). Hinsichtlich eines Handover von UMTS zu GSM wird unter anderem\nvorgeschlagen, dass GSM-Messwerte an das UMTS-System berichtet werden,\nwenn die Qualität der aktuellen UMTS-Verbindung unter einem bestimmten\nSchwellenwert liegt und die Qualität der gegebenenfalls aufzubauenden GSM-Verbindung einen bestimmten Schwellenwert übertrifft (E3, 2.3, Event 3a). Die\nGSM-Messwerte sollen dann in einem UMTS-Messbericht als solche, also unverändert übertragen werden (E3, 2.4, 2), wobei gegebenenfalls zellenindividuelle Offsets addiert oder subtrahiert werden können (vgl. E3, 2.2, Satz 2).\n\n68 Die E3 beschreibt weiterhin die Verfahrensschritte eines typischen\nHandover von UMTS zu GSM und daran angelehnt die Verfahrensschritte eines\ntypischen Handover von GSM zu UMTS. In Schritt 3 ist hierbei vorgesehen,\nüber die gemessenen GSM-Zellen periodisch zu berichten. Für den Fall, dass\ndie GSM-Messwerte unterhalb eines vorab bestimmten Schwellenwertes\n(Q_search_for_UTRAN) liegen, ist als Schritt 4 vorgesehen, dass auch benachbarte UMTS-Zellen gemessen und die Messwerte mit einem Schwellenwert (Q_accept_UTRAN) verglichen werden (E3, 2.5 unten).\n\n69 Selbst wenn angenommen wird, dass diese UMTS-Messwerte bei Zugrundelegung einer Konstante zugleich auch als GSM-Messwerte anzusehen\nsind, fehlt es damit jedenfalls an einer Offenbarung des Merkmals 1.2. In E3 ist\nnicht offenbart, dass der Schwellenwert mit dem die UMTS-Messwerte verglichen werden (Q_accept_UTRAN), dem Schwellenwert entspricht, der für die\nvorab gemessenen GSM-Messwerte gilt (Q_search_for_UTRAN).\n\n70 (4) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die E2, bei der es sich um einen\nBeitrag von Nokia zu der bereits erwähnten ETSI-Arbeitsgruppen-Tagung in\nBordeaux vom 20. bis 24. September 1999 handelt.\n\n71 E2 befasst sich mit der Verbesserung von Messberichten (Tdoc SMG2\n1273/99) und schlägt vor, die Anzahl von Messwerten pro Bericht für den\nHandover zwischen verschiedenen GSM-Frequenzen (450, 900 oder 1800\nMHz) oder zwischen GSM und UMTS über den im GSM-Standard festgelegten\nWert von 6 zu erhöhen.\n\n72 Wie das Patentgericht im Einzelnen ausgeführt hat, entnimmt der Fachmann der E2 zwar, dass GSM- und UMTS-Messwerte gemeinsam in einem\nGSM-Messwertbericht übertragen werden (vgl. E2, S. 1 f.). Eine Anregung, die\nUMTS-Messwerte in solche für das GSM-Kommunikationssystem umzuwandeln, enthält aber auch diese Entgegenhaltung nicht. Darüber hinaus ist nicht\noffenbart, die UMTS-Werte mit mindestens einem Schwellenwert zu vergleichen, der auch für die mit GSM assoziierten Messwerte gilt.\n\n73 bb) Der Lehre aus Patentanspruch 1 war für den Fachmann auch nicht\nnaheliegend und beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n74 (1) Ausgehend von den Entgegenhaltungen E1, E2 und E3 hatte der\nFachmann keinen Anlass, eine Umwandlung von Messwerten auf dem Endgerät und einen Vergleich der umgewandelten Messwerte mit mindestens einem\nSchwellenwert entsprechend den Merkmalen 1.2 und 1.3 vorzunehmen.\n\n75 Der Hinweis in der E1, dass die GSM- und die UMTS-Messberichte\ntransparent durch den BTS zu dem BSC übersandt werden, gab dem Fachmann keine Anregung, die UMTS-Messwerte in Messwerte für ein GSM-\n\nNetzwerk umzuwandeln. Dagegen spricht bereits, dass der Schwellenwert, der\nbei dem in E1 offenbarten Verfahren die Übertragung der UMTS-Messwerte\nauslöst, kein\nGSM-, sondern ein UMTS-Schwellenwert ist (E1, 2.1). Zudem weist die E1 darauf hin, dass die GSM- und UMTS-Messberichte unabhängig voneinander sind\n(E1, 2.5 Abs. 2). Ein direkter Vergleich zwischen den Messungen einer GSM-Zelle und einer UMTS-Zelle wird ausgeschlossen und stattdessen ein separates\nRanking befürwortet (E1, 2.6. Abs. 2). Deshalb bestand keine Notwendigkeit für\neine Umwandlung der UMTS-Messwerte. Der Fachmann hatte damit keine\nVeranlassung, eine solche Umwandlung in Erwägung zu ziehen oder diese gar\nbei der Lektüre von E1 gleichsam mitzulesen.\n\n76 Daran ändert auch nichts, dass in der E1 erwähnt wird, der SACCH könne verwendet werden, um UMTS-Messberichte zu senden; denn dies berührt\ndie Frage einer vorherigen Umwandlung von UMTS-Messwerten nicht, da diese\nauch ohne Umwandlung über SACCH übersendet werden können (vgl. E1,\n2.5), wie bereits das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\n77 Die Ausführungen in der E1, dass es dieser darum gehe, Lösungen vorzuschlagen, die das existierende GSM-Netzwerk so wenig wie möglich verändern, sind zu unbestimmt, um den Fachmann zu einer Umwandlung von mit\nUMTS assoziierten Messwerten in Messwerte für das GSM Kommunikationssystem zu veranlassen.\n\n78 (2) Die Lehre aus Patentanspruch 1 wird auch nicht durch den Umstand\nnahegelegt, dass der UMTS- und der GSM-Standard für die Übertragung der\nMesswerte trotz bestehender Unterschiede eine vergleichbare Struktur aufweisen.\n\n79 Der nach dem UMTS-Standard für RSCP-Messwerte vorgesehene 7-Bit-Code, der für Messwerte im Bereich zwischen -120 dBm und -25 dBm vorgesehen ist, und der nach dem GSM-Standard für RXLEV-Messwerte vorgesehene\n6-Bit-Code für einen Bereich von -110 dBm und -48 dBm weisen zwar einen\nweiten Überschneidungsbereich auf, innerhalb dessen die einzelnen Werte einander so zugeordnet werden können, dass ein konstanter Abstand besteht.\nHieraus konnte der Fachmann am Prioritätstag aber schon deshalb keine Anregungen gewinnen, weil nicht ersichtlich ist, dass das von den Klägerinnen insoweit angeführte Zuordnungsschema des UMTS-Standards vor Veröffentlichung\ndes Dokuments ETSI TS 125 133 V5.17.0 (2005-12) (CNK9a) öffentlich zugänglich war (vgl. auch Birss J, [2016] EWHC 576 (Pat), Rn. 214).\n\n80 Unabhängig davon zeigen die Ähnlichkeiten zwischen den beiden Wertetabellen dem Fachmann allenfalls dann einen gangbaren Lösungsweg auf,\nwenn er sich dazu entschließt, Messwerte unterschiedlicher Kommunikationssysteme durch eine relativ einfache Umwandlung vergleichbar zu machen. Eine\nAnregung, diesen Weg zu beschreiten, ergibt sich aber aus dem Stand der\nTechnik gerade nicht.\n\n81 (3) Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kann die Umwandlung von\nMesswerten eines Kommunikationssystems in solche für das GSM-Kommunikationssystem durch Addition mit einem konstanten Wert auch nicht\nals fachnotorisch oder trivial angesehen werden.\n\n82 Die Klägerinnen zeigen insoweit bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte auf, die eine solche Bewertung rechtfertigen könnten. Zudem ergibt sich\naus den Veröffentlichungen M&N8, M&N9 und M&N9a, dass die Fachwelt\nselbst nach dem Prioritätstag einem derart einfachen Vergleich eher skeptisch\ngegenüberstand, weil er als unzureichend eingeschätzt wurde. Das Streitpatent\n\nbegnügt sich nicht damit, diesen (vermeintlichen) Nachteil in Kauf zu nehmen,\nsondern zeigt im Ergebnis auf, dass die Vergleichsmethode ungeachtet damit\nverbundener Unzulänglichkeiten für den in Rede stehenden Einsatzzweck geeignet und ausreichend ist.\n\n83 4. Der Gegenstand von Patentanspruch 9 ist aus denselben Gründen\npatentfähig.\n\n84 III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Berufung der Klägerinnen, mit der diese die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents erreichen wollen, unbegründet ist.\n\n85 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und §§ 92\nAbs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Schwonke\n\nFeddersen Pohl\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.04.2017 - 6 Ni 76/14 (EP) verbunden mit 6 Ni 77/14 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/x-zr-91-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/x-zr-91-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:34.817376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-02/x-zr-91-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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A method for conveying measurement information from a terminal in a first communication system to a GSM communication system, characterized by the steps of:\nconverting a plurality of downlink measurement values associated with said first communication system to a plurality of\ndownlink measurement values for said GSM communication\nsystem;\ncomparing said converted plurality of downlink measurement\nvalues with at least one threshold measurement value; and\nif at least one of said converted plurality of downlink measurement values exceeds a predetermined threshold measurement value,\n\nECLI:DE:BGH:2019:020719UXZR91.17.0\n\nsending said at least one of said converted plurality of downlink measurement values on a control channel to a control\nnode in said GSM communication system.\n\n2. The method of claim 1, wherein said first communication system comprises a UMTS.\n\n3. The method of claim 1, wherein said plurality of downlink\nmeasurement values associated with said first communication\nsystem comprises a plurality of Ec/I0 values.\n\n4. The method of claim 1, wherein said plurality of downlink\nmeasurement values associated with said first communication\nsystem comprises a plurality of RSCP values.\n\n5. The method of claim 1, wherein said plurality of downlink\nmeasurement values associated with said GSM communication system comprises a plurality of signal strength values.\n\n6. The method of claim 1, wherein said control channel comprises a control channel operable in a non-stealing mode.\n\n7. The method of claim 1, wherein said control channel comprises a SACCH.\n\n8. A mobile terminal for use in conveying measurement information from a first communication system to a GSM communication system, characterised by\n\nmeans for converting a plurality of downlink measurement\nvalues associated with said first communication system to a\nplurality of downlink measurement values for said GSM communication system;\nmeans for comparing said converted plurality of downlink\nmeasurement values with at least one threshold measurement\nvalue; and\nmeans for sending at least one of said converted plurality of\ndownlink measurement values on a control channel to a control node in said GSM communication system if said at least\none of said converted plurality of downlink measurement values exceeds a predetermined threshold measurement value.\n\n9. The mobile terminal of claim 8, wherein said first communication system comprises a UMTS.\n\n10. The mobile terminal of claim 8, wherein said plurality of downlink measurement values associated with said first communication system comprises a plurality of Ec/I0 values.\n\n11. The mobile terminal of claim 8, wherein said plurality of downlink measurement values associated with said first communication system comprises a plurality of RSCP values.\n\n12. The mobile terminal of claim 8, wherein said plurality of downlink measurement values associated with said GSM communication system comprises a plurality of signal strength values.\n\n13. The mobile terminal of claim 8, wherein said control channel\ncomprises a control channel operable in a non-stealing mode.\n\n14. 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