{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-07-02_4_StR_489_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR489.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-07-02","aktenzeichen":"4 StR 489/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 489/18\n\nvom\n2. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR489.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1. a), 1. b) aa) und 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 30. April 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nIII.1.a der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei\ntateinheitlichen Fällen schuldig ist;\n\nbb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher\nKörperverletzung (Tat III.1.a der Urteilsgründe; Einzelstrafe: sechs Monate\nFreiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat III.2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht in zulässiger Weise erhoben ist, führt\ndas Rechtsmittel zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tat III.1.a der\nUrteilsgründe und hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall III.1.a\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Tat III.1.a verhängten Einzelstrafe sowie\nder Gesamtstrafe.\n\n4 2. Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tat III.2 der Urteilsgründe) hat\nder Schuldspruch Bestand. Hingegen unterliegt der Strafausspruch zu dieser\nTat der Aufhebung, weil die Begründung, mit der das Landgericht bei der Straf-\n\nrahmenwahl das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs\ngemäß § 46a Nr. 1 StGB verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\n5 a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurden durch\ndie vom Angeklagten gemeinsam mit seinen mitangeklagten Brüdern verübte\nTat die Geschädigten R. und W. verletzt. Ein drittes Mitglied\nder gegnerischen Gruppe, C. , konnte hingegen fliehen und blieb\nunverletzt. In der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, ein Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB sei nicht zustande gekommen. Zwar\nhätten die Zeugen R. , W. und der weitere Geschädigte\nJ. die Entschuldigung des Angeklagten und dessen Geldzahlung angenommen, jedoch habe der Zeuge C. die Leistungen des Angeklagten\nnicht als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert.\n\n6 b) Damit hat die Strafkammer an das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt.\n\n7 Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss\nzwar nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten\nzumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276 mwN). Jedoch\nist Verletzter oder Geschädigter im Sinne dieser Regelung – nur – die\nPerson, die als direkte Folge der strafbaren Handlung oder Unterlassung\neinen Schaden erlitten hat. Der strafzumessungsrelevante Ausgleich, der\nnach § 46a StGB zu einer Milderung der Strafe führen kann, knüpft\nschon nach dem Wortlaut der Norm an die als Folge der Straftat entstandene Beziehung zwischen dem Täter und dem Träger des verletzten\nRechtsguts an. So sind etwa auch Hinterbliebene nicht ‚Verletzte‘ im\nSinne des Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni\n2018 – 4 StR 144/18 Rn. 7). Dafür sprechen auch der Wille des Gesetz-\n\ngebers, der sich begrifflich an die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG enthaltene\nDefinition angelehnt hat, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die im\nHinblick auf den im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreis zu\nunbestimmt zu werden drohte, würde jeder von einer Straftat nur mittelbar Betroffene vom Kreis der Verletzten erfasst (vgl. Senat, Beschluss\nvom 6. Juni 2018 – 4 StR 144/18).\n\nNach Maßgabe dessen kam es auf die unterbliebene Aussöhnung mit\ndem von der Tat nicht unmittelbar betroffenen C. nicht an. Im\nHinblick auf die durch die gefährliche Körperverletzung Geschädigten hat\ndas Landgericht die Voraussetzungen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs demgegenüber als gegeben angesehen, so dass eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB möglich gewesen wäre.“\n\n8 Dem tritt der Senat bei. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da nicht\nausgeschlossen werden kann, dass er auf dem aufgezeigten Rechtsfehler bei\nder Strafrahmenwahl beruht.\n\n9 Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Senats gemäß § 354\nAbs. 1a Satz 1 StPO kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 28. Februar 2019 – 4 StR 2/19, juris Rn. 6; vom 18. Mai 2010\n– 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714).\n\n10 3. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom\n7. September 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt\n40, 251 nicht\n\nabgedruckt; Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 44/11, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 42).\n\nSost-Scheible Cierniak Quentin\n\nRiBGH Dr. Paul ist im Urlaub\nund daher gehindert zu unterschreiben.\n\nFeilcke Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/4-str-489-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/4-str-489-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:32.537885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-02/4-str-489-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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