{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-07-02","aktenzeichen":"2 StR 200/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 200/19\nvom\n2. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 31. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Bedrohung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den\nGründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch gegen\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64\nStGB ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Soweit es die Strafkammer unterlassen hat, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB den vor der Unterbringung zu\n\nvollziehenden Teil der Gesamtfreiheitsstrafe zu bestimmen, liegt darin hier kein\nRechtsfehler.\n\n2 Die sachverständig beratene Strafkammer geht von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren aus. Damit wäre der vor der Unterbringung zu vollziehende Teil der sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß\n§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB mit einem Jahr zu bemessen. Ausweislich der Urteilsgründe befindet sich der Angeklagte jedoch bereits seit dem\n13. Juli 2017 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Da sich der mögliche Vorwegvollzug somit bereits vor Urteilserlass durch die von dem Angeklagten erlittene, anzurechnende Untersuchungshaft erledigt hatte, bedurfte es einer entsprechenden Anordnung durch das Landgericht nicht.\n\n3 Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts\nsteht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 37/09).\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nMeyberg Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/2-str-200-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/2-str-200-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.409540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-02/2-str-200-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2019-07-02","dockets":["2 StR 200/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020719B2STR200.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.07.2019 – 2 StR 200/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-02/2-str-200-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 31. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:24.409540+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}