{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR687.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"XI ZR 687/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 687/17\nVerkündet am:\n2. April 2019\nBeširović\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR687.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat.\n\nAuf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung\ndes Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil weiter insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der\nKläger ihren Antrag betreffend zurückgewiesen hat, die Beklagte\nzur Zahlung von Zinsen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz aus 9.309,65 € zwischen dem 14. Juni\n2010 und dem 30. September 2015 zu verurteilen.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des\nLandgerichts Duisburg vom 7. Oktober 2016 wird auch insoweit\nzurückgewiesen, als die Kläger die Erstattung außergerichtlicher\nKosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen begehrt haben.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nder Kläger.\n\n2 Die Parteien schlossen im September 2003 drei Verbraucherdarlehensverträge, zum Ersten über 44.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2011 festen\nNominalzinssatz von 4,850% p.a. (effektiv 4,96%), zum Zweiten über 66.000 €\nmit einem bis zum 30. Juni 2013 festen Nominalzinssatz von 4,650% p.a. (effektiv 4,75%) und zum Dritten aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nüber 46.000 € mit einem bis zum 30. September 2013 festen Nominalzinssatz\nvon 4,150% p.a. (effektiv 4,22%). In den Darlehensverträgen über 44.000 € und\n66.000 € war ausdrücklich vorgesehen, die Darlehen könnten \"erst in Anspruch\ngenommen werden, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt\" seien, \"dass die\nvereinbarten Sicherheiten\" - unter anderem eine \"neue\" Grundschuld über\n156.000 € - der Beklagten \"zur Verfügung\" stünden. In dem Darlehensvertrag\nüber 46.000 € hieß es, der Beklagten werde unter anderem als Sicherheit eine\n\"neue\" Grundschuld über 156.000 € gestellt. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger anhand des Formulars, das Gegenstand\ndes Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 ff.) war. Die\nKläger erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Am 31. März 2010 einigten sie\nsich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge.\nDie Beklagte vereinnahmte am 14. Juni 2010 Aufhebungsentgelte in Höhe von\ninsgesamt 9.309,65 €. Sie gab die Sicherheiten frei. Unter dem 27. Juni 2015\nwiderriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten\nWillenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10. Juli\n2015 zurück. Daraufhin setzten die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nder Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2015 eine Frist zur\n\nRückzahlung der Aufhebungsentgelte bis zum 30. September 2015. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.\n\n3 Ihre Klage auf Erstattung der Aufhebungsentgelte nebst Zinsen in Höhe\nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2010, auf\nHerausgabe mutmaßlich auf Leistungen der Kläger bis zum 14. Juni 2010 gezogener Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nnebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat\ndas Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche\nUrteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger\n9.309,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2015 zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte - entsprechend den in der Berufungsinstanz reduzierten Anträgen der Kläger - zur Herausgabe von auf deren Leistungen bis zum 14. Juni 2010 gezogenen und in\nHöhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermuteten\nNutzungen nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren\nAntrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgt.\nDie Kläger erstreben mit der Anschlussrevision die weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.309,65 € zwischen dem 14. Juni 2010 und dem\n30. September 2015.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Revision der Beklagten\n\n4 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:\n\n6 Die Darlehensverträge der Parteien hätten sich aufgrund des Widerrufs\nder Kläger in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, weil die Beklagte\ndie Kläger, ohne dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die\nWiderrufsbelehrung berufen könne, unzureichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt habe.\n\n7 Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Es fehle jedenfalls am\nerforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte habe sich im Juni 2015 noch\nnicht darauf einrichten dürfen, dass die Kläger einen Widerruf nicht mehr erklärten. Die Kläger hätten keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt.\nWeder die Erfüllung ihrer Zahlungspflichten noch deren vorzeitige Ablösung und\ndie damit einhergehende Rückgabe der Sicherheiten rechtfertigten ein solches\nVertrauen. Entscheidend sei, dass die Beklagte als Darlehensgeberin dafür\nverantwortlich gewesen sei, den Klägern eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, und mittels der unzureichenden Widerrufsbelehrung selbst\n\ndafür gesorgt habe, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Da für die Beklagte kein Anlass bestanden habe anzunehmen, dass die Kläger von der fortbestehenden Möglichkeit des Widerrufs gewusst hätten, habe sie das Verhalten\nder Kläger während der Laufzeit der Darlehensverträge und im Zusammenhang\nmit deren vorzeitiger Beendigung nicht so verstehen dürfen, ein Widerruf werde\nnicht mehr erklärt.\n\n8 Das Berufungsgericht verkenne nicht, dass es Darlehensgebern bei beendeten Darlehensverträgen möglich sein müsse, sich wegen der Wechselwirkung von Zeit- und Umstandsmoment ab einem bestimmten Zeitpunkt darauf\neinzustellen, dass der Darlehensnehmer Forderungen nicht mehr geltend mache. Eine zeitliche Zäsur in diesem Sinne liege in dem Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, die hier allerdings noch nicht verstrichen gewesen\nseien.\n\n9 Dispositionen darauf, ein Widerruf der Kläger werde unterbleiben, habe\ndie Beklagte nicht getroffen. Da sie von der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ausgegangen sei, habe sie weder vor Abschluss der Aufhebungsverträge Rückstellungen gebildet noch nach Abschluss der Aufhebungsverträge\nsolche Rückstellungen aufgelöst. Dass sie mit den \"von den Klägern erhaltenen\nGeldern geschäftsmäßig gearbeitet\" habe, wie es ihrem Satzungszweck entspreche, reiche zur Begründung des Umstandsmoments nicht aus.\n\n10 Insgesamt halte das Berufungsgericht auch bei einer einverständlichen\nBeendigung eines Darlehensvertrags den \"nachträglichen Widerruf nur dann für\nverwirkt\", wenn das Vertrauen des Darlehensgebers, der Darlehensnehmer\nwerde nicht mehr widerrufen, sich auf besondere Umstände stützen könne.\nDies könne etwa der Fall sein, wenn die Parteien ein \"Gesamtpaket\" vereinbart\nhätten, der Darlehensnehmer die Vorteile dieser Vereinbarung habe nutzen\nkönnen und sein Widerruf deshalb als illoyales Verhalten erscheine, mit dem\n\nder Darlehensgeber nicht habe rechnen müssen. Ein Umstandsmoment könne\nauch darin liegen, dass die Bank im Zuge einer unechten Abschnittsfinanzierung den Darlehensnehmer neu und zutreffend über sein Widerrufsrecht unterrichte, der Darlehensnehmer das Darlehen zu veränderten Konditionen weiter\nnutze und gleichwohl den \"Ursprungsvertrag\" widerrufe. Eine tatsächliche Vermutung des Inhalts, der Darlehensnehmer werde nach Ablauf von sechs Monaten nach der einvernehmlichen Beendigung des Darlehensvertrags von seinem\nWiderrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, vermöge das Berufungsgericht\ndagegen ebenso wenig anzuerkennen wie die Wertung, in der einvernehmlichen Beendigung des Darlehensvertrags liege immer dann das Umstandsmoment, wenn die Parteien diesen Zustand als endgültig angesehen hätten.\n\n11 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten\nberuhe auf Verzug, weil die Beklagte den Widerruf der Kläger mit Schreiben\nvom 10. Juli 2015 zurückgewiesen habe.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nin allen Punkten stand:\n\n13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen den Einwänden der Revision zutreffend davon ausgegangen, auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts habe die Beklagte die Kläger unrichtig über das ihnen zustehende\nWiderrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt, ohne dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu\n§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem\n1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung habe beru-\n\nfen können (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211,\n123 Rn. 17 ff., 20 ff., vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45\nRn. 15, vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 10 und vom\n27. November 2018 - XI ZR 111/17, juris Rn. 10). Einen von der Revision behaupteten konkludenten \"Verzicht\" der Kläger auf ihr Widerrufsrecht hat das\nBerufungsgericht weder festgestellt noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n14 2. Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Umstandsmoment der Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat.\n\n15 a) Nicht beschwert ist die Beklagte allerdings durch die vom Berufungsgericht ohne Entscheidungsrelevanz angestellte rechtsfehlerhafte Überlegung,\ndas \"Umstandsmoment\" könne \"auch darin liegen\", dass der Darlehensgeber\nim Zuge einer unechten Abschnittsfinanzierung den Darlehensnehmer \"neu und\nzutreffend über sein Widerrufsrecht\" informiere, der Darlehensnehmer das Darlehen \"zu veränderten Konditionen weiter\" nutze \"und gleichwohl den Ursprungsvertrag\" widerrufe. Eine \"zutreffende\" Widerrufsbelehrung \"im Zuge einer unechten Abschnittsfinanzierung\" könnte nur eine gesetzmäßige Nachbelehrung sein, weil für eine Konditionenanpassung im Rahmen der unechten Abschnittsfinanzierung kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (vgl. Senatsurteil\nvom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 19 ff.; Senatsbeschluss\nvom 15. Januar 2019 - XI ZR 202/18, WM 2019, 251 Rn. 2) und der eine Widerrufsbelehrung erteilende Darlehensgeber dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts nicht\nanbietet (Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664\nRn. 19 f.). Im Falle einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung erlosch indessen\nnach dem hier intertemporal maßgebenden Recht ein Recht zum Widerruf der\nauf Abschluss des \"Ursprungsvertrags\" gerichteten Willenserklärung mit Ablauf\n\nder Monatsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Institut der Verwirkung\nbedurft hätte.\n\n16 b) Zu Lasten der Beklagten rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme\ndes Berufungsgerichts, dem Umstandsmoment sei eine zeitliche Komponente\nimmanent, die hier nicht gegeben sei. So wenig, wie die Verwirkung ein \"Mindestzeitmoment\" voraussetzt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017\n- XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 9 und - XI ZR 455/16, juris Rn. 21 sowie\nvom 15. Mai 2018 - XI ZR 508/16, juris Rn. 12), existieren für die Erfüllung des\nUmstandsmoments Mindestfristen. Zwar kann der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs (Senatsbeschluss vom 12. September\n2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8) bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2018\n- XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 14 und vom 25. September 2018\n- XI ZR 462/17, juris Rn. 11). Anders, als das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen in den\nRaum gestellt hat, bedarf es für die Annahme, das Umstandsmoment sei nach\nBeendigung des Darlehensvertrags erfüllt, aber keiner Mindestzeitspanne.\n\n17 c) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwirkung überdies die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung verkannt, der zufolge die Unkenntnis des\nDarlehensnehmers vom Fortbestand des Widerrufsrechts eine Verwirkung nicht\nhindert. Es hat unterstellt, solange der Darlehensgeber davon ausgehen müsse,\nder Darlehensnehmer habe vom Fortbestehen des Widerrufsrechts keine\nKenntnis, könne der Darlehensgeber schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des\nUmstandsmoments nicht bilden. Damit hat das Berufungsgericht, was die Revision der Sache nach zu Recht beanstandet, einen Rechtssatz formuliert, der zu\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers\nan, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand\nseines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder\nausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine\nKenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018,\n614 Rn. 17 mwN).\n\n18 d) Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben\nhat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments\nberücksichtigen kann. Dem steht entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten\nohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in\nder bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit\n§§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der\nSicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242\nBGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018,\n2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17\nsowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar\n2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht\n\neinen unzumutbaren Nachteil - richtig verstanden: im Sinne der relevanten\nAusübung von Vertrauen durch die Beklagte - ausgeschlossen hat, hat es sich\nin Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt.\n\n19 e) Dass die Beklagte mit Leistungen der Kläger nach Beendigung der\nDarlehensverträge gearbeitet hat, ist im Übrigen ein Umstand, der bei der Entscheidung über die Verwirkung des Widerrufsrechts veranschlagt werden kann\n(Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 16\nsowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 14). Das Berufungsgericht, das gemeint hat, dass die Beklagte \"mit den von den Klägern erhaltenen Geldern geschäftsmäßig gearbeitet\" habe, reiche \"zur Begründung eines Umstandsmoments nicht aus\", hat ihn bei der Prüfung der Verwirkung des Widerrufsrechts\nnicht wie geboten mit in den Blick genommen.\n\n20 3. Rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung\nvorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f., vom 19. September 2017\n- XI ZR 523/15, juris Rn. 22, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017,\n2248 Rn. 27, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom\n21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 16 und vom\n27. November 2018 - XI ZR 174/17, juris Rn. 18).\n\nIII.\n\n21 Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich\nnicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Soweit die Kläger\n\neinen nicht bestehenden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter\nAnwaltskosten geltend gemacht haben, entscheidet der Senat in der Sache\nselbst und weist die Berufung der Kläger zurück (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen verweist der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der\nkonkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 27. November 2018 - XI ZR 111/17, juris Rn. 12\nmwN), die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.\n\nB. Anschlussrevision der Kläger\n\n22 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. Senatsurteil vom\n27. Februar 2018 - XI ZR 480/16, juris Rn. 20) Anschlussrevision der Kläger hat\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen\nist sie unbegründet.\n\nI.\n\n23 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Bedeutung - ausgeführt:\n\n24 Die von den Klägern für den Zeitraum zwischen dem 14. Juni 2010 und\ndem 30. September 2015 beantragten Zinsen könnten nicht zuerkannt werden.\nDie Kläger hätten von der Beklagten die Rückzahlung der Aufhebungsentgelte\nerstmals mit Schreiben vom 28. Juni 2015 verlangt, ohne insoweit eine Frist zu\nsetzen. Erst mit Schreiben vom 16. September 2015 hätten ihre vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine Frist zum 30. September 2015 gesetzt.\nDeshalb sei die Beklagte erst am 1. Oktober 2015 in Verzug geraten.\n\nII.\n\n25 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur\ninsoweit stand, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger betreffend\nihren Antrag zurückgewiesen hat, die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe\nvon mehr als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus\n9.309,65 € zwischen dem 14. Juni 2010 und dem 30. September 2015 zu verurteilen. Im Übrigen - Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus\n9.309,65 € zwischen dem 14. Juni 2010 und dem 30. September 2015 - hat das\nBerufungsgericht übersehen, dass die Beklagte - sollte das Widerrufsrecht der\nKläger bei dessen Ausübung nicht verwirkt gewesen sein - den Klägern nach\n§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB\nzur Herausgabe mutmaßlich auf die Aufhebungsentgelte gezogener Nutzungen\nverpflichtet ist.\n\n26 1. Zugunsten der Kläger streitet die Vermutung, die Beklagte habe auf\ndie Aufhebungsentgelte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz gezogen.\n\n27 Bei den Darlehensverträgen der Parteien handelte es sich um Immobiliardarlehensverträge im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der zwischen\ndem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (Senatsurteile\nvom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17, vom 4. Juli 2017\n- XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 20 und vom 5. Dezember 2017\n- XI ZR 253/15, juris Rn. 20) mit der Folge, dass die beiderseits widerlegliche\nVermutung an § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002\nund dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung anknüpft (Senatsurteil vom 12. Juli\n2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58).\n\n28\n\n2. Ein höherer Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs kommt\nden Klägern entgegen der Rechtsmeinung der Anschlussrevision auch nicht ab\ndem 11. Juli 2015 als dem Tag zu, der auf die Zurückweisung des Widerrufs\ndurch die Beklagte nachfolgte. Die Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte am 10. Juli 2015 führte nicht dazu, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in\nSchuldnerverzug befand (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017\n- XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 27 ff.).\n\nIII.\n\n29 Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit nicht die Anschlussrevision\nzurückzuweisen ist, auch zugunsten der Kläger in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich insoweit\nnicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). In diesem Umfang\nverweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nBerufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das - sollte das Widerrufs-\n\nrecht nicht verwirkt sein - auf die Ausführungen des Senats mit Urteil vom\n25. April 2017 (XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 17 ff.) Bedacht zu nehmen\nhaben wird.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nLG Duisburg, Entscheidung vom 07.10.2016 - 10 O 32/16 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2017 - I-17 U 215/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-687-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-687-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:06.061698+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-02/xi-zr-687-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2019-04-02","dockets":["XI ZR 687/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR687.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR687.17.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 687/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-687-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum\nNachteil der Beklagten erkannt hat.\n\nAuf die Anschlussrevision der Kläger wird unter Zurückweisung\ndes Rechtsmittels im Übrigen das vorbezeichnete Urteil weiter insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der\nKläger ihren Antrag betreffend zurückgewiesen hat, die Beklagte\nzur Zahlung von Zinsen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz aus 9.309,65 € zwischen dem 14. 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Oktober 2016 wird auch insoweit\nzurückgewiesen, als die Kläger die Erstattung außergerichtlicher\nKosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen begehrt haben.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/492","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"492","label":"§ 492 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/497","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"497","label":"§ 497 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-9","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-9","label":"Art 229 § 9 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-22","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-22","label":"Art 229 § 22 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-32","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-32","label":"Art 229 § 32 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-38","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-38","label":"Art 229 § 38 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/495","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"495","label":"§ 495 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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