{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR465.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"XI ZR 465/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 465/17\nVerkündet am:\n2. April 2019\nBeširović\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR465.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.\n\n2 Die Parteien schlossen im Juni 2003 zwei Darlehensverträge über\n126.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2013 festen Nominalzinssatz von\n4,45% p.a. und über 14.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2011 festen Nominalzinssatz von 6,25% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein\nGrundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte\ndie Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im August 2009\nschlossen sie mit der Beklagten \"Auflösungsvereinbarungen\" über die vorzeitige\nBeendigung der Darlehensverträge. Sie zahlten - soweit hier noch streitgegenständlich - auf die beiden Darlehensverträge Aufhebungsentgelte in Höhe von\ninsgesamt 8.139,73 €. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Mit Schreiben ihres\nvorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 widerriefen\ndie Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Ihre Klage auf Erstattung der geleisteten Aufhebungsentgelte, eines weiteren Aufhebungsentgelts - jeweils nebst Zinsen - und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete\nBerufung der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag zuletzt nur noch in Höhe\nder auf die Darlehensverträge von Juni 2003 entfallenden Aufhebungsentgelte\nnebst Zinsen in reduziertem Umfang weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur\nZahlung von 8.139,73 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag\nauf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:\n\n7 Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt. Dass \"die Kläger die\nDarlehensverträge abgelöst\" hätten, die Beklagte die Grundschuld freigegeben\nhabe und die Geschäftsbeziehung der Parteien damit beendet gewesen sei,\nreiche nicht aus. Die Beklagte habe im Zuge der Beendigung der Darlehensverträge die Sicherheit ohnehin freigeben müssen. Zu einer (anderweitigen) Disposition, die sie im Vertrauen auf die endgültige Abwicklung der Darlehensverträge vorgenommen habe, habe die Beklagte nicht vorgetragen.\n\nII.\n\n8 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n9 Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer Verwirkung des Widerrufsrechts rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Umstand, dass der\nDarlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter\nbei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten\ndes Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden\nFassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähran-\n\nspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall\ndes Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet\nder Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr\nder Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen\nVertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September\n2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018\n- XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275\nRn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614\nRn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht einen unzumutbaren Nachteil\n- richtig verstanden: im Sinne der relevanten Ausübung von Vertrauen durch die\nBeklagte - ausgeschlossen hat, hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt.\n\nIII.\n\n10 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände\nnach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile\nvom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18,\nWM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO), das sich\nzunächst mit der Frage zu befassen haben wird, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist.\n\n11 Sollte das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts erneut\nverneinen, wird es zu beachten haben, dass Mitdarlehensnehmer, soweit sie\nnach Widerruf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357\nAbs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geltend machen, Mitgläubiger nach § 432 BGB sind (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16,\nWM 2018, 1596 Rn. 23).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 08.11.2016 - 3 O 153/16 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2017 - I-20 U 14/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-465-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-465-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.885136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-02/xi-zr-465-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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