{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR4.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"XI ZR 4/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 4/18\nVerkündet am:\n2. April 2019\nBeširović\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419UXIZR4.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. März 2019 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist; das vorbezeichnete Urteil wird - teilweise\nzur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Beklagten und unter vollständiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der\n3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 2017\nteilweise abgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen\nder Klägerin.\n\n2 Nach persönlicher Beratung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten\nschlossen die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im August 2008 auf dem\nPostweg mit der Beklagten drei in einem Vertragsformular zusammengefasste\nDarlehensverträge zum einen über 70.000 € und über 72.300 € mit einem jeweils für zwölf Jahre und acht Monate festen Nominalzinssatz von 5,15% p.a.\n(effektiv 5,27%) und zum anderen über 10.400 € mit einem bis zum 31. August\n2018 festen Nominalzinssatz von 6,14% p.a. (effektiv 6,32%). Ein Teil der Darlehensvaluta diente der Ansparung von Bausparverträgen. Als Sicherheit der\nBeklagten fungierte unter anderem ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der\nDarlehensverträge belehrte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann über\nihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Klägerin und ihr Ehemann erbrachten vertragsgemäße Leistungen.\nMit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni\n2015 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichte-\n\nten Willenserklärungen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen\ndie Parteien im April 2016 \"Aufhebungsvereinbarungen\", auf deren Grundlage\ndie Klägerin Aufhebungsentgelte in Höhe von insgesamt 19.275,09 € zahlte.\n\n4 Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, die Darlehensverträge\nhätten sich \"aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs\" vom 22. Juni 2015 in\nein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Gegen\ndie landgerichtliche Entscheidung hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel einer\nvollständigen Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin hat innerhalb der ihr\nzur Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten gesetzten Frist\nAnschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, auch eine Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu erreichen. Außerdem hat sie Hilfsanträge unter anderem des Inhalts angekündigt, die Beklagte zur Rückgewähr der Aufhebungsentgelte und zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe von 4.825,83 € - jeweils nebst Zinsen - zu\nverurteilen. Diese Anträge hat sie im Verlaufe des Berufungsverfahrens zu\nHauptanträgen gemacht. Das Berufungsgericht hat \"[a]uf die Berufung der Beklagten\" das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es die Beklagte zur\nZahlung von 19.274,09 € und weiterer 4.825,83 € nebst Zinsen in etwas reduzierter Höhe verurteilt hat. Im Übrigen hat es \"[d]ie weitergehende Berufung der\nBeklagten und die Anschlussberufung der Klägerin\" zurückgewiesen. Dagegen\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit\nder sie ihre zweitinstanzlichen Anträge auf (vollständige) Zurückweisung der\nAnschlussberufung und Abweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit\nfür das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - unter dem Gesichtspunkt der\nteilweisen Begründetheit der Berufung ausgeführt:\n\n7 Die Klägerin habe aus Bereicherungsrecht Anspruch auf die nach Widerruf geleisteten Aufhebungsentgelte. Die Beklagte habe die Klägerin, ohne dass\nallerdings die Vorschriften über Fernabsatzverträge einschlägig gewesen seien,\nunzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt, so dass der Klägerin noch im Jahr 2015 ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Der Widerruf habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.\nEinen selbständigen Schuldgrund für das Behaltendürfen der Aufhebungsentgelte hätten die Parteien nicht schaffen wollen.\n\n8 Die Klägerin könne auch Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen\nauf Zins- und Tilgungsleistungen nach den das Rückgewährschuldverhältnis\nbeherrschenden Grundsätzen verlangen. Zwar habe die Klägerin den geltend\ngemachten Anspruch teilweise nicht schlüssig vorgetragen, weil sie nicht wie\nvon ihr behauptet ab August 2008, sondern so wie von der Beklagten geltend\ngemacht erst ab Mai 2009 vertragsgemäße Leistungen erbracht habe. Da sie\naber rechnerisch in dem Zeitraum zwischen Mai 2009 und Juli 2015 Anspruch\nauf Herausgabe \"von 8.852,25 € oberhalb der eingeklagten 4.825,83 €\" habe,\nsei \"der geltend gemachte Nutzungsersatz der Höhe nach gerechtfertigt\". Für\n\ndie Berechnung sei \"auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden\nBasiszinssatz\" abzustellen.\n\n9 Ein Zinsanspruch der Klägerin bestehe nur in geringerer als der geltend\ngemachten Höhe.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n11 1. Im Ergebnis ohne Auswirkungen ist allerdings, dass das Berufungsgericht - anders als in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils und in den\nUrteilsgründen dargestellt - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Abänderung des landgerichtlichen Feststellungsurteils nur auf eine Anschlussberufung der Klägerin aussprechen konnte (Senatsurteil vom 3. Juli 2018\n- XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17 ff.) und der Sache nach ausgesprochen\nhat. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO und auch\nim Übrigen zulässig Anschlussberufung eingelegt. Die mit einer zulässig eingelegten Anschlussberufung verfolgten Anträge können auch noch nach Ablauf\nder Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden (BGH, Urteile vom\n6. Juli 2005 - XII ZR 293/02, BGHZ 163, 324, 327 ff. und vom 22. März 2016\n- VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10).\n\n12 2. Das Berufungsgericht hat - insofern freilich ergebnisrelevant - indessen in der Sache rechtsfehlerhaft erkannt. Entgegen der Rechtsmeinung des\nBerufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils\nentschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal\nmaßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris\n\nRn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.).\nDie Einwände der Revisionserwiderung geben keinen Anlass, von dieser\nRechtsprechung abzugehen. Die Widerrufsbelehrung setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserklärung abgelaufen war. Mitbesitz der Eheleute als Mitdarlehensnehmer an ihr und dem Vertragsformular genügte (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185\nRn. 8). Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung erfüllte die Beklagte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum\n10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie der Klägerin und ihrem Ehemann\n- wie vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellt, von der Klägerin mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nicht angegriffen und durch die Vorlage\nder Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift dokumentiert - ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Klägerin und\nihren Ehemann - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen\nExemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom\n27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris\nRn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und\n- XI ZR 458/17, juris Rn. 19).\n\n13 3. Schließlich hat das Berufungsgericht, das der Klägerin nicht schon auf\nLeistungen ab August 2008 von der Beklagten gezogene Nutzungen zuerkannt,\nsondern eine eigene Berechnung angestellt und für den Zeitraum ab Mai 2009\ndamit höhere als von der Klägerin verlangte Nutzungen veranschlagt hat, verkannt, dass es einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO darstellt, wenn das Gericht eine nach seiner Auffassung unschlüssige Forderung des Klägers teilweise\ndurch eine andere, vom Kläger aber nicht geltend gemachte Forderung ersetzt.\n\n14 Darüber hinaus knüpft die - hier vom Berufungsgericht auf den Abschluss\nvon Immobiliardarlehensverträgen bezogene - Vermutung entgegen der\n\nRechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht an \"den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatz\" an, sondern ist, weil sie normativ spiegelbildlich an die Regelungen anknüpft, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren, wie diese Regelungen variabel (vgl. zu § 288\nBGB Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 288 Rn. 7). Anderes ergibt sich weder aus dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 12. Juli 2016\n(XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58) noch aus dem vom Berufungsgericht\nangeführten Senatsurteil vom 25. April 2017 (XI ZR 573/15, WM 2017, 1004\nRn. 15 ff.) oder dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15,\nWM 2016, 454 Rn. 7). Soweit der Senat bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile des Darlehensnehmers mit Beschluss vom 12. September 2017\n(XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 12) dahin erkannt hat, weil § 357 Abs. 1\nSatz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in\nVerbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur\nRichtgröße mache, bestimme sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2\nBGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des\nVertragsschlusses und gegebenenfalls jeweils im Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen, bezog sich dies auf die Sonderregelung des § 346\nAbs. 2 Satz 2 BGB. Diese Ausführungen stehen mit der den Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in\nVerbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB betreffenden Vermutung in keinem Zusammenhang.\n\nIII.\n\n15 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat (§ 562 ZPO). Da die\nAufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des\n\nGesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die\nSache zur Endentscheidung reif ist, erkennt der Senat in der Sache selbst und\nweist - richtig - die Anschlussberufung der Klägerin insgesamt zurück (§ 563\nAbs. 3 ZPO). Zugleich stellt der Senat klar, dass die Berufung der Beklagten\nvollständig erfolgreich und die Klage insgesamt abgewiesen ist.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2017 - 3 O 43/16 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 08.12.2017 - 8 U 226/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-4-18","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.973223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-02/xi-zr-4-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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