{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2019-04-02_XI_ZR_488_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR488.17.1","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"XI ZR 488/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 488/17\n\nvom\n\n2. April 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR488.17.1\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und\nDr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nFrankfurt am Main vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.\n\nStreitwert: bis 30.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n2 Im April 2011 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen\nNennbetrag in Höhe von 110.000 €, der der Finanzierung der von den Klägern\ngenutzten Eigentumswohnung diente. Das Darlehen war durch eine Grundschuld gesichert. Der Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsinformation:\n\n3 Darüber hinaus übersandte die Beklagte den Klägern auch das Europäische Standardisierte Merkblatt (nachfolgend: ESM), das folgende Angaben zum\nWiderrufsrecht des Darlehensnehmers enthielt:\n\n4 Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n5 Ihre Klage, mit der sie im Wesentlichen Feststellung, dass das Darlehen\nwirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, Erteilung einer Endabrechnung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehren, hat das Landgericht abgewiesen. Die\nBerufung ist erfolglos geblieben.\n\n6 Zur Begründung hat das Berufungsgericht - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Den Klägern habe bei Erklärung des\nWiderrufs am 22. Mai 2015 kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, weil sie bei\nVertragsschluss ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden seien. Die Beklagte könne sich insoweit jedenfalls auf die Schutzwirkung der von\nihr verwendeten Musterbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB in der\n\nbis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) berufen. Eine\ninhaltliche Bearbeitung habe sie nicht vorgenommen. Auch ein Verstoß gegen\ndas Deutlichkeitsgebot sei nicht gegeben. Die Widerrufsinformation befinde sich\nhervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertrages und sei mit einem umfassenden Rahmen entsprechend dem Muster gemäß Anlage 6 versehen. Einer\nHervorhebung der erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2\nBGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) habe\nes nicht bedurft. Auch die nur bespielhafte Aufzählung dieser Angaben entspreche dem Muster. Dies stehe weder der Klarheit noch der Verständlichkeit der\nBelehrung entgegen. Angesichts der Verwendung der Musterbelehrung komme\nes auch nicht darauf an, ob die Widerrufsinformation in Zusammenschau mit\nden Informationen zur \"Ausübung des Widerrufsrechts\", wie sie in dem den\nKlägern übersandten ESM enthalten waren, verwirrend gewesen sei. Ungeachtet dessen könne sich aber ein normal informierter, angemessen aufmerksamer\nund verständiger Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist\nhabe anlaufen sollen, erschließen. Das ESM enthalte einen eindeutigen und\nunmissverständlichen Hinweis, wonach zum Widerruf und dessen Rechtsfolgen\nder Verbraucher die im Darlehensvertrag enthaltenen konkreten Angaben zu\nbeachten habe.\n\n7 Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der am 10. November 2017 fristgerecht begründeten\nNichtzulassungsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 haben die\nKläger im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts\nSaarbrücken vom 17. Januar 2019 (1 O 164/18, juris) die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen beantragt.\n\nII.\n\n8 Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n9 1. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.\n\n10 a) Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des\nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen\nRechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des\nanderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Sind Vorabentscheidungsersuchen\nnach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, die\neine Rechtsfrage zum Gegenstand haben, die auch für ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO das\nVerfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aussetzen (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8 f.\nund vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, juris Rn. 5).\n\n11 b) Vorliegend fehlt es aus mehreren Gründen bereits an der Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegenden\nRechtsfrage.\n\n12 aa) Das Landgericht Saarbrücken hat dem Gerichtshof der Europäischen\nUnion Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen es im Kern wissen\nmöchte, ob eine Widerrufsinformation, die im Hinblick auf die Pflichtangaben\nauf § 492 Abs. 2 BGB aF verweist und einzelne dieser Angaben beispielhaft\naufzählt, den Verbraucher hinreichend klar und prägnant im Sinne des Art. 10\n\nAbs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Darüber hinaus möchte das Landgericht wissen,\nob es dem Verbraucher nach dieser Vorschrift zumutbar ist, im Hinblick auf die\nBestimmung des Umfangs der gesetzlich geforderten Pflichtangaben selbst zu\nbeurteilen, um welche Art von Geschäft es sich handelt. Das Berufungsgericht\nhat sich in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil\nvom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.) auf den\nStandpunkt gestellt, die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 Nr. 1\nBGB aF sowie eine beispielhafte Nennung einzelner Pflichtangaben stehe dem\nGebot der Klarheit und Verständlichkeit nicht entgegen.\n\n13 bb) Soweit die Kläger die vorstehenden Erwägungen des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen, ist diese Rüge verfristet.\n\n14 (1) Nach der Vorschrift des § 544 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe zu prüfen, die bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010\n- X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 7 und vom 17. September 2011 - XI ZR\n124/11, juris).\n\n15 (2) Im Hinblick auf die genannte Annahme des Berufungsgerichts, die\nauch Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken ist, fehlt es vorliegend an einer fristgemäßen Rüge. Die Kläger haben\nzwar mit ihrem Aussetzungsantrag vom 26. Februar 2019 darauf hingewiesen,\ndass der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens auch im Streitfall\nBedeutung zukomme, weil die im streitgegenständlichen Verfahren zu beurtei-\n\nlende Widerrufsinformation ebenfalls auf § 492 BGB verweise. Ungeachtet der\nFrage, ob darin überhaupt eine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes erblickt werden kann, erfolgte diese Rüge jedoch nicht - wie erforderlich -\ninnerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden bis zum 14. November 2017\nverlängerten Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist haben\nsich die Kläger darauf beschränkt, einerseits die Annahme des Berufungsgerichts zu rügen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht deshalb nicht\ndem Deutlichkeitsgebot sowie den unionsrechtlichen Geboten von Klarheit und\nPrägnanz entspreche, weil den Klägern zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen überlassen worden seien, und andererseits die Beurteilung des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die Widerrufsbelehrung vorliegend\nden Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF an eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form genüge. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben beeinträchtige weder die Klarheit noch die Verständlichkeit der Belehrung, haben die Kläger mit\nder Nichtzulassungsbeschwerde jedoch innerhalb der Frist nicht angegriffen.\n\n16 cc) Doch selbst dann, wenn die Kläger den vorstehenden Gesichtspunkt,\nder auch den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts\nSaarbrücken bildet, fristgerecht gerügt hätten, bestünde vorliegend auch in der\nSache keine Veranlassung, die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO\nanzuordnen.\n\n17 Zum einen fällt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 2008/48/EG\nnicht in deren Anwendungsbereich; zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10\nAbs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche\n\nInformationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie\n2008/48/EG aufgelistet sein müssen (Senatsbeschluss vom 19. März 2019\n- XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019\n- 6 U 88/18, juris Rn. 23). Im Übrigen ist der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF\nin Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben auch nach\nden Maßstäben des nationalen Rechts (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der\nab dem 30. Juli 2010 gültigen Fassung) klar und verständlich (Senatsurteil vom\n22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschluss\nvom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, n.n.v. Rn. 15 f.).\n\n18 2. In der Sache ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nIII.\n\n19 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nDerstadt Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2-28 O 237/15 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.07.2017 - 23 U 206/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-488-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"RL 2008/48/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RL 2008/48/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RL 2008/48/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/xi-zr-488-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:05.924613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-02/xi-zr-488-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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