{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.2","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"3 StR 63/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 63/19\nvom\n2. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -\nam 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018, soweit es ihn betrifft, geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren\nWohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60 € als\nGesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60 € angeordnet. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des Schuldspruchs gemäß 1. a) der Beschlussformel zur Folge sowie den aus 1. b) der\nBeschussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Klarstellung, als der Angeklagte\nwegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, nicht nur wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt ist. Denn die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB ist kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6).\n\n3 2. Der Ausspruch über die Einziehung ist um die gesamtschuldnerische\nHaftung zu ergänzen. Die Feststellungen belegen faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten und des gesondert verfolgten G. über die Modeschmuckhalskette im Wert von 60 €. Da es keiner individuellen Benennung der\nGesamtschuldner bedarf (s. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18,\njuris Rn. 10 mwN), hat der Senat die Ergänzung der Einziehungsentscheidung\nauf die Anordnung samtverbindlicher Haftung als solcher beschränkt.\n\n4 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nRiBGH Dr. Tiemann Berg\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterschrift\ngehindert.\nSchäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/3-str-63-19-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/3-str-63-19-3","retrieved":"2026-10-24 07:54:30.638678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-02/3-str-63-19-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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