{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-04-02_3_StR_63_19_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-04-02","aktenzeichen":"3 StR 63/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 63/19\nvom\n2. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 2018, soweit es ihn betrifft, geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren\nBandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen sowie des versuchten\nschweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem\nschweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten \"wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen versucht\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des\nSchuldspruchs gemäß 1. a) der Beschlussformel zur Folge und den aus 1. b)\nder Beschussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Schuldspruchänderung.\n\n3 Soweit das Landgericht im Urteilstenor auf zwei Fälle, nicht einen Fall\ndes Versuchs erkannt hat, handelt es sich erkennbar um eine offensichtliche\nUnrichtigkeit, so dass der Schuldspruch dementsprechend umzustellen ist.\nDass von den drei festgestellten Taten, an denen der Angeklagte als Mittäter\nbeteiligt war (Fälle II. 4. bis 6. der Urteilsgründe), lediglich eine (Fall II. 6.) im\nVersuchsstadium stecken blieb, ergibt sich nicht nur aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen (s. UA S. 8 f.), sondern entspricht auch ihrer rechtlichen Würdigung (vgl. UA S. 29).\n\n4 Darüber hinaus ist im Schuldspruch klarzustellen, dass der Angeklagte in\nallen drei Fällen tateinheitlich des (versuchten) schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, nicht bloß des (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig\nist, um die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB\nkenntlich zu machen und damit das - gegenüber dem (versuchten) schweren\nBandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB eigenständige - gesteigerte Tatunrecht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019\n- 3 StR 2/19, juris Rn. 6).\n\n5 2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zudem zur Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n6 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Der Gesamtstrafenausspruch hält der Überprüfung nicht stand.\nDer Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge beläuft sich die Gesamtstrafe hingegen auf nur zwei Jahre und sechs\nMonate (UA S. 32). Durch die Annahme eines offenkundigen\nSchreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist,\ndass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne\njeden vernünftigen Zweifel so nicht verhängt werden sollte. Da indes auszuschließen ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen\nwollte, kann der Senat diese selbst festsetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 349/17 -, NStZ 2018, 212 f;\nBGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 459/18 -, juris).\"\n\n7 Dem schließt sich der Senat an.\n\n8 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\n9 4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Urteilstenor für den\nAngeklagten keine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung vorsieht. In\nder Entscheidungsformel ist lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Mitangeklagten H. und Ha. angeordnet, wobei das gegen\nH. gerichtete Erkenntnis dahin ergänzt ist, dass er hinsichtlich eines Teilbetrages mit dem Angeklagten gesamtschuldnerisch haftet. Daraus folgt, dass die\nEinziehungsanordnung gegen H. , sollte der Angeklagte leisten, nicht mehr\nzu vollstrecken ist, jedoch keine Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten\n\nselbst. Zwar ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für\neine Einziehung des Wertes von Taterträgen bei allen Angeklagten vorliegen\n(s. UA S. 33). Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO) ist eine Änderung der Einziehungsentscheidung zum Nachteil des Angeklagten gleichwohl ausgeschlossen.\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nRiBGH Dr. Tiemann Berg\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterschrift\ngehindert.\nSchäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/3-str-63-19-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-02/3-str-63-19-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:30.603349+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-02/3-str-63-19-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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